Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 108/09

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

ebenfalls auf 721,00 Euro festgesetzt.


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