Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2560/07
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das angefochtene Urteil geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge.
3Der am 3. Mai 1943 geborene Kläger stand während seiner aktiven Dienstzeit zuletzt als Direktor des Arbeitsgerichts L. im Dienste des beklagten Landes. Er wurde mit Ablauf des 30. Juni 2006 auf seinen Antrag nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 LRiG NRW mit 63 Jahren vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
4Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Versorgungsbezüge des Klägers auf monatlich 3.936,86 Euro brutto fest. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Anrechnung etwaiger Leistungen, die der Kläger anderweitig beziehe.
5Nachdem der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mitgeteilt hatte, dass er weiterhin als Vorsitzender verschiedener Einigungsstellen nach Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht, aber auch bei Schulungen und Vorträgen tätig sei, wofür er ständig wechselnde Vergütungen erhalte (1.450,- Euro im Juli 2006 und insgesamt 8.120,- Euro im August 2006), wurde mit Bescheid vom 30. August 2006 eine Regelung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Juli 2006 – dem Zeitpunkt des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand – nach § 53 BeamtVG vorgenommen. Zugleich forderte das Landesamt nach der Neuberechnung für die Zeit vom 1. bis 31. August 2006 die nach seiner Ansicht zuviel gezahlten Versorgungsbezüge in Höhe von 3.149,49 Euro vom Kläger zurück. Dabei verwies es auf die beigefügten Berechnungen.
6Dagegen legte der Kläger am 13. September 2006 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Höhe der Kürzung der Versorgungsbezüge gegen das Alimentationsprinzip verstoße; zudem liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Einkünften aus Kapital und Vermietung und Verpachtung vor.
7Mit Schreiben vom 18. September 2006 führte das Landesamt für Besoldung und Versorgung aus, gemäß § 53 Abs. 1 BeamtVG würden Versorgungsbezüge nur insoweit gezahlt, als das anrechenbare Einkommen hinter der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 BeamtVG zurückbleibe; der darüber hinausgehende Teil ruhe. Die Vorschriften über den Ruhestandseintritt vor der allgemeinen Altersgrenze und die daraus folgenden Versorgungsansprüche könnten nicht zum Ziel haben, den Beamten ohne jedwede Einschränkung eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen. Mit der Regelung der Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG werde das personalwirtschaftliche Ziel verfolgt, die finanziellen Mittel sicherzustellen, die einerseits für die Versorgung frühpensionierter Beamter aufgebracht werden müssten und die andererseits auch für die damit einhergehende Neubesetzung der vorzeitig freigeworfenen Stelle anfielen. In § 53 BeamtVG komme die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, wonach die Regelung der Versorgungsbezüge in den Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung im Zusammenhang mit der Erzielung eines weiteren Einkommens unverzichtbar und unabdingbar sei. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum habe, der es ihm ermögliche, im Rahmen verfassungsrechtlich unbedenklicher Typisierung relativ grob abgegrenzte Fallgruppen zu bilden. Demnach sei der Verzicht auf die Anrechnung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Aktien nicht zu beanstanden. Auch die Höhe der Kürzung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden: Die Anrechnung eines privaten Erwerbseinkommens stehe im Einvernehmen mit dem hergebrachten beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz. Zudem werde die Anrechnung durch den Mindestbelassungsbetrag in ihrem Umfang begrenzt.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2006 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung nahm es auf das Schreiben vom 18. September 2006 Bezug.
9Am 7. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die nach Eintritt in den Ruhestand von ihm erzielten Einkünfte als Einigungsstellenvorsitzender entsprächen inhaltlich, qualitativ und quantitativ demjenigen, was er während seiner aktiven Dienstzeit aufgrund ihm jeweils erteilter Nebentätigkeitsgenehmigungen des Dienstherrn in gleicher Weise habe erwirtschaften können. Es sei eine Ungleichbehandlung sowie ein rechts- und verfassungswidriger Eingriff in den Alimentationsanspruch, wenn er diese Einkünfte während seiner aktiven Dienstzeit uneingeschränkt habe behalten dürfen, während es nach Eintritt in den Ruhestand nun zu einer Anrechnung derselben komme mit der Folge, dass das Ruhegehalt um 80 % gekürzt werde. Der Alimentationsanspruch sei nicht abhängig von zusätzlichen eigenen Bemühungen des Pensionärs, legales zusätzliches Einkommen in Anspruch zu nehmen. Sinn und Zweck der Anrechnung von Erwerbseinkommen bei frühpensionierten Beamten sei laut Gesetzesbegründung zu § 53 BeamtVG die Erwägung, dass die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten nur deswegen in der Lage seien, weitere Einkünfte zu erzielen, weil sie im Gegensatz zu den noch aktiven Beamten erst aufgrund des Ruhestands die Zeit für die Ausübung von Tätigkeiten erlangt hätten. Durch die Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG solle verhindert werden, dass ein frühzeitig pensionierter Beamter eine neue Erwerbstätigkeit aufnehme, daneben aber gleichwohl seine vollen Versorgungsbezüge behalten dürfe. Es gehe allein um einen Ausgleich der möglichen Vorteile der frühzeitig pensionierten Beamten gegenüber denjenigen Beamten, die bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze im aktiven Dienst verblieben. Das ergebe sich nicht zuletzt aus § 53 Abs. 8 BeamtVG, wonach derartige Anrechnungen nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze – abgesehen von Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst – nicht vorgenommen würden. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen sei nur gerechtfertigt, wenn die Erwerbstätigkeit ursächlich auf die ruhestandsbedingte "Freistellung" zurückzuführen sei. Vorliegend führe er – der Kläger – seine schon während seiner aktiven Dienstzeit ausgeübte Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender im Ruhestand fort. Die Einkünfte, die er beziehe, beruhten nicht auf den Wegfall der Dienstpflicht durch Versetzung in den Ruhestand. Somit gebe es bei ihm durch die Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze keinen Vorteil, der im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts ausgeglichen werden müsste.
10Es sei auch kein Grund für eine Ungleichbehandlung seiner Tätigkeit gegenüber den in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG aufgeführten Nebentätigkeiten (schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten) gegeben. Es gehe allein um die Behandlung der wirtschaftlichen Gegenleistungen, die im Rahmen von Nebentätigkeiten erzielt werden könnten, nicht jedoch um die Frage der Statthaftigkeit oder Genehmigungsbedürftigkeit der Tätigkeiten. Insofern sei die Freistellung der unter die Wissenschafts- und Kunstfreiheit fallenden Nebentätigkeiten von der Anrechnung auf das Ruhegehalt verfassungsrechtlich bedenklich. Insgesamt sei daher eine verfassungskonforme Reduktion des § 53 BeamtVG bzw. eine verfassungskonforme Ausdehnung der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG auch auf die von ihm – dem Kläger – übernommene Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender geboten.
11Der Kläger hat beantragt,
12- die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 30. August 2006 und 17. Oktober 2006 aufzuheben,
- den Beklagten zu verpflichten, die nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide nachzuzahlenden Bestandteile der Versorgungsbezüge mit Zinsen in Höhe von jeweils 5 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz ab Fälligkeit – hilfsweise ab Klageerhebung – zu verzinsen.
Das beklagte Land hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat es auf die Intention des Gesetzgebers hingewiesen: Ziel des zum 1. Januar 1999 neugefassten § 53 BeamtVG sei die weitere Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze und damit eine geringere wirtschaftliche Attraktivität der Frühpensionierung gewesen. Dabei sei es unerheblich, ob die zusätzlichen Einkünfte bereits lebenslang oder erst nach Eintritt des Versorgungsfalles erstmals erzielt worden seien. Die zur Schonung der öffentlichen Haushalte eingeführte Regelung sei mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar, wenn dem Versorgungsempfänger beim Hinzuverdienst jedenfalls im Ergebnis ein ausreichendes Einkommen im Sinne einer angemessenen Alimentation verbleibe. Das bedeute umgekehrt nicht, dass es dem beklagten Land verwehrt sei, Zusatzeinkommen bei vorzeitiger Zurruhesetzung ungekürzt hinzunehmen. Mehr als eine angemessene Alimentierung sei verfassungsrechtlich nicht garantiert.
17Sinn und Zweck des § 53 BeamtVG gingen über den vom Kläger angeführten "Vorteilsausgleich" hinaus, was bei der Regelung der Versorgungsbezüge von Hinterbliebenen eines Versorgungsempfängers sowie beim Bezug eines Einkommens aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erkennbar werde. So entfalle bei Einkünften aus dem öffentlichen Dienst sogar die sonst übliche Mindestbelassung von 20 % der jeweiligen Versorgungsbezüge (§ 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG).
18Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Einkünfte, die der Kläger als Vorsitzender von Einigungsstellen erzielt habe, unterlägen nicht der Ruhensvorschrift des § 53 BeamtVG. Diese Bestimmung sei unter Zugrundelegung ihrer Entstehungsgeschichte, wonach die Attraktivität von Frühpensionierungen verringert werden sollte, sowie nach ihrer Zielsetzung dahingehend auszulegen, dass die Versorgungsbezüge nur wegen solcher Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ruhten, die ursächlich darauf zurückzuführen seien, dass der Beamte vor der Vollendung seines 65. Lebensjahres von seiner Dienstpflicht freigestellt sei. Bei § 53 BeamtVG handele es sich um eine eng begrenzte Ausnahmeregelung, da die Alimentation der Beamten grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu erfolgen habe, ob diese neben den Dienstbezügen bzw. Versorgungsbezügen über weitere Einnahmen, z.B. aus Kapitaleinkünften oder aus Vermietung und Verpachtung verfügten. Die zusätzliche Möglichkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge bei frühpensionierten Beamten solle nur auf die Fälle beschränkt sein, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erzielung der Einkünfte und den durch den Eintritt in den Ruhestand eröffneten weiteren Möglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehe. Vorliegend bestehe kein Zusammenhang zwischen der Ausübung der Tätigkeit als Vorsitzender von Einigungsstellen und der frühzeitigen Zurruhesetzung des Klägers. Es handele sich nach Art und Umfang der Tätigkeit nur um eine Fortführung der bereits bisher während des aktiven Dienstes ausgeübten Nebentätigkeit.
19Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zur Begründung macht es im Wesentlichen geltend:
20Anrechnungs- und Ruhensvorschriften, durch die ein Vorteilsausgleich herbeigeführt werden solle, bedürften nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Rechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand zu haben. Die Annahme, dass nur Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit, die erstmals nach Entfallen der Dienstleistungspflicht ausgeübt werde, Gegenstand der Ruhensregelung sein könne, sei unzutreffend. Ihr stehe schon der Wortlaut des § 53 BeamtVG entgegen, wonach einzige Voraussetzung für das Ruhen der Versorgungsbezüge sei, dass der Versorgungsberechtigte neben den Versorgungsbezügen Erwerbseinkommen beziehe. Auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit komme es nicht an. Nach Tz. 53.1.1 der Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz stelle auch der Bezug eines Einkommens, das aus der Fortsetzung einer schon während des aktiven Dienstverhältnisses ausgeübten Nebentätigkeit erworben werde, Erwerbseinkommen dar. Der durch § 53 BeamtVG vorgenommene Vorteilsausgleich gelte generell für die vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten. Bei einem anderen Verständnis dürfte auch Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe aus einer bereits vor Eintritt des Hinterbliebenenversorgungsfalles ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht zur Anwendung des § 53 BeamtVG führen. Außerdem könne die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung zu Missbräuchen verleiten: Zwecks Umgehung der Ruhensvorschrift könnte ein Beamter, der beabsichtige, auf Antrag vorzeitig in den Ruhestand zu treten, oder dessen Dienstunfähigkeit absehbar sei, eine anderweitige Erwerbstätigkeit noch im aktiven Dienst beginnen. Das beklagte Land weist zudem darauf hin, dass zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ein gegenseitiges Leistungsverhältnis bestehe: Als Gegenleistung für die Versorgung schulde der Beamte dem Dienstherrn seine Dienstleistung im Rahmen der Lebensarbeitszeit. Gehe der Beamte vorzeitig in den Ruhestand, sei dieses Verhältnis zu Lasten des Dienstherrn gestört, der die Versorgung trage und gleichzeitig keine Arbeitsleistung erhalte. Diese Verschiebung des Pflichtengefüges solle durch die Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG ausgeglichen werden. Der Kläger habe im Jahr 2006 durch seine Tätigkeit ein Einkommen von rund 33.000,- Euro erzielt.
21Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
22das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
23Der Kläger beantragt sinngemäß,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Er hält dem Berufungsvorbringen entgegen, dass es nicht um eine zeitliche Abgrenzung gehe, ob Erwerbstätigkeiten von vorzeitig pensionierten Beamten vor oder nach dem Eintritt in den Ruhestand erstmals aufgenommen worden seien, sondern um eine inhaltliche, teleologische Bewertung, ob die Anwendung des § 53 BeamtVG im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs notwendig und gerechtfertigt erscheine. Wenn der Beamte erst durch einen (aus welchen Gründen auch immer) vorzeitigen Ruhestand in die Lage versetzt werde, die gewonnene Zeit dazu zu nutzen, Erwerbstätigkeiten nachzugehen, die er ohne solche "Freistellung" gar nicht verrichten könnte, dann rechtfertige es der Gedanke des Vorteilsausgleichs, eine Ruhensberechnung nach § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG vorzunehmen. Bestehe dieser Kausalzusammenhang aber nicht, handele es sich also um eine Tätigkeit, die – wie hier – vor wie nach der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand in gleicher Weise ausgeübt werde, könne § 53 BeamtVG unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs nicht angewendet werden. Das Kausalitätserfordernis beschränke sich nicht auf die "privilegierten" Nebentätigkeiten des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG: Soweit der Anknüpfungspunkt des Vorteilsausgleichs reiche, möge § 53 Abs. 7 BeamtVG eine Grenze der Anrechnung bewirken. Soweit hingegen der Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs gar nicht erst zum Tragen komme, weil nichts anderes als eine zuvor ausgeübte Tätigkeit nach der Pensionierung weiterverfolgt werde, scheide die Anrechnung insgesamt aus, ohne dass es auf die Sonderregelung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG ankäme. Ohne eine derartige teleologische Reduktion des § 53 BeamtVG wäre die Vorschrift verfassungsrechtlich problematisch, weil der Beamte unbeschadet der Sonderregelungen des Beamtenrechts Grundrechtsträger der Art. 12 und 14 GG sei; diese Grundrechte gewährleisteten ihm die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Betätigung und einer entsprechenden Verwertung von Kenntnissen und Arbeitskraft.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges (1 Heft) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten übereinstimmend auf sie verzichtet haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
29Die rechtzeitig begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache Erfolg.
30A.
31Die Klage ist zulässig. Trotz der missverständlichen Formulierung des erstinstanzlichen Klageantrags unter Ziffer 2 ist statthafte Klageart hier nicht (auch) die Verpflichtungs-, sondern die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO.
32Im Falle rechtskräftiger Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 30. August 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 wäre das beklagte Land zur Auszahlung des einbehaltenen Betrages verpflichtet. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie dem beklagten Land ist in der Regel davon auszugehen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen.
33Der geltend gemachte Zinsanspruch steht als Leistungsantrag im sachlichen Zusammenhang mit der Anfechtungsklage. Er kann daher mit der Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 4 VwGO verbunden werden, auch wenn sich der Anspruch auf die begehrte Leistung erst aus dem Erfolg der Klage ergibt.
34Vgl. Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 113 Rn. 66.
35B.
36Die (auch im Übrigen zulässige) Anfechtungsklage des Klägers ist jedoch unbegründet. Die Regelung der Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG und die darauf beruhende Rückforderung in Höhe von 3.149,49 Euro gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung) mit Bescheid vom 30. August 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
37Das beklagte Land hat die Rückforderung zu Recht auf § 52 Abs. 2 BeamtVG gestützt. Diese Vorschrift geht als Spezialregelung der allgemeinen Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes betreffend die Erstattung von Leistungen im Zusammenhang mit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG NRW) vor. Da es um die Rückforderung von Versorgungsbezügen geht, findet § 12 Abs. 2 BBesG keine Anwendung.
38Dem Kläger wurden im Monat August 2006 Versorgungsbezüge in Höhe von 3.149,49 Euro zuviel gezahlt. Versorgungsbezüge sind dann zu viel gezahlt, wenn sie ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind. Der fehlende Rechtsgrund ergibt sich hier aus der Anwendung der Ruhensvorschrift des § 53 Abs. 1 BeamtVG durch das beklagte Land.
39I.
40Die Voraussetzungen der Ruhensregelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG liegen vor. § 53 Abs. 1 BeamtVG bestimmt, dass ein Versorgungsberechtigter, der Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 7 bezieht, daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze erhält.
41Der Kläger ist Versorgungsberechtigter im Sinne des § 53 Abs. 1 BeamtVG. Diese Vorschrift ist auf den Kläger als ehemaligen Direktor des Arbeitsgerichts L. und somit als Richter im Landesdienst gemäß § 1 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 71a DRiG anwendbar. Mit Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand im Alter von 63 Jahren bezog er als Versorgungsbezüge ein Ruhegehalt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG).
42Die erzielten Einkünfte als Vorsitzender von Einigungsstellen nach dem Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsrecht sind Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG. Darunter versteht man nach der gesetzlichen Definition Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.
43Vorliegend handelt es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Diese ist durch Eigenverantwortlichkeit, persönliche Unabhängigkeit und das unmittelbare Betroffensein vom wirtschaftlichen Erfolg gekennzeichnet.
44Vgl. Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, BBG, Loseblattkommentar, Stand: Dezember 2008, § 53 BeamtVG Rn. 34.
45Eigenverantwortliches Handeln sowie persönliche Unabhängigkeit treffen auf die Mitglieder einer Einigungsstelle, insbesondere auf ihren Vorsitzenden zu: In § 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG und in § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist die Rede von einem "unparteiischen Vorsitzenden"; in § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW heißt es, dass die Mitglieder der Einigungsstelle "unabhängig" sind und ihre Tätigkeit als Ehrenamt "in eigener Verantwortung" ausüben. Das bedeutet, dass sie an Weisungen und Vorgaben der Beteiligten, von denen sie in die Einigungsstelle berufen worden sind, nicht gebunden sind.
46Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2008, § 67 Rn. 21.
47Das Charakteristische von Unparteilichkeit und insbesondere von Unabhängigkeit besteht geradezu in der Freiheit von Weisungsgebundenheit.
48Die dem Vorsitzenden zustehende Vergütung für seine Tätigkeit ist zwar nicht – wie beispielsweise selbständige Arbeit im kaufmännischen Bereich – vom wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit abhängig. Gleichwohl wird dadurch die Einordnung der Tätigkeit als selbständige nicht in Frage gestellt. Gemäß § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung für die geleistete Tätigkeit. Bei der Bemessung der Höhe sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen (§ 76a Abs. 4 Satz 3 BetrVG, siehe auch § 67 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW). Das sind etwa auch die Parameter bei der Bemessung der Vergütung der Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte u.a. Bei letzteren ist in § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG geregelt, dass die Rahmengebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers nach billigem Ermessen bestimmt wird. Die Einkünfte dieser Berufsgruppen hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausdrücklich als Einkünfte aus selbständiger Arbeit definiert. Einkünfte aus der Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender sind dort zwar nicht explizit aufgeführt, sie sind aber wegen der aufgezeigten Vergleichbarkeit der Bemessung der Vergütungshöhe diesen gleichzusetzen, soweit es um die Frage der Einordnung als selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit geht.
49Für diese Einordnung spricht ferner der Umstand, dass der Kläger bei seiner Rechnungsstellung an den jeweiligen Auftraggeber nach Beendigung seiner Tätigkeit jeweils auf eine – so ausdrücklich von ihm bezeichnete – "Honorarvereinbarung" zwischen dem Auftraggeber und ihm Bezug nimmt. Die Vereinbarung eines Honorars für eine einzelne Tätigkeit ist in der Regel Ausdruck selbständiger Arbeit, denn Honorar ist die Vergütung für die Erbringung von Leistungen in freien Berufen,
50vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 12, 1974, S. 251,
51welche in der Rechtsordnung als Selbständige behandelt werden (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
52Schließlich macht auch die Ausweisung der Mehrwertsteuer in den Honorarabrechnungen des Klägers deutlich, dass vorliegend von selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG auszugehen ist, da nur Unternehmer, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, dazu berechtigt sind (vgl. § 2 UStG). Zumindest tritt der Kläger dadurch im Rechtsverkehr wie ein Selbständiger auf und muss sich demnach auch im Hinblick auf § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG als solcher behandeln lassen.
53Die Tätigkeit des Klägers ist nicht zu vergleichen mit derjenigen, die Gegenstand der Entscheidung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2007 war.
54Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2007 – 21 A 2664/05 –, IÖD 2007, 213 und juris.
55In dem entschiedenen Fall ging es darum, ob die Beteiligung als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft – mangels Einsatzes von Arbeitskraft – überhaupt eine erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne der genannten Vorschrift ist. Hieran besteht vorliegend aber aus den genannten Gründen kein Zweifel, so dass hier die Infragestellung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG außer Betracht bleibt.
56Die Vergütung, die der Kläger für seine Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender erhalten hat, ist nicht nach Satz 2 des § 53 Abs. 7 BeamtVG von der Anrechnung – durch Fiktion – ausdrücklich ausgenommen. Es handelt sich zunächst nicht um eine Aufwandsentschädigung. Aufwandsentschädigungen sind kein Entgelt für eine Tätigkeit; sie sollen vielmehr besondere Aufwendungen ausgleichen, die im Rahmen einer solchen Tätigkeit anfallen und deren Übernahme dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann.
57Vgl. Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 42.
58Zwar spricht § 67 Abs. 2 Satz 3 LPVG NRW von einer "Entschädigung", die dem Vorsitzenden gewährt werden kann, nach dem Gesetzeswortlaut ist das aber eine "Entschädigung für Zeitaufwand". Aus der Bezugnahme auf den Zeitaufwand ergibt sich, dass die Entschädigung für eine Tätigkeit, bei der Arbeitskraft eingesetzt wird, gewährt wird und nicht – wie bei bloßen Aufwandsentschädigungen charakteristisch – lediglich für besondere Aufwendungen unabhängig von der geleisteten Arbeit. Noch deutlicher kommt der Unterschied zur Aufwandsentschädigung in § 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausdruck, wonach der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle einen "Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit" haben. Der Begriff "Vergütung" bedeutet etwas vollkommen anderes als eine Aufwandsentschädigung: Vergütung ist die Gegenleistung (in der Regel in Geld) für die Vornahme einer Leistung.
59Vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 24, 1979, S. 464 f.
60Man bezeichnet damit das Entgelt für eine Tätigkeit; gerade das zeichnet eine bloße Aufwandsentschädigung hingegen nicht aus.
61Soweit Aufwandsentschädigungen darüber hinaus definiert werden als auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhende pauschale Leistungen für eine in der Regel ehrenamtliche Tätigkeit,
62vgl. Stadler, in Fürst: GKÖD, Loseblattkommentar, Stand: Februar 2009, § 53 BeamtVG Rn. 31,
63so kommt die Annahme von Aufwandsentschädigungen vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Tätigkeit des Einigungsstellenvorsitzenden im Gegensatz zu derjenigen der anderen Mitglieder der Einigungsstelle ausdrücklich nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW handelt es sich bei der Tätigkeit der Mitglieder der Einigungsstelle um ein Ehrenamt; zum Begriff des Ehrenamtes gehört die Unentgeltlichkeit.
64Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 67 Rn. 23.
65Demgegenüber sieht der Satz 3 des § 67 Abs. 2 LPVG NRW – wie bereits ausgeführt – für den Vorsitzenden die Gewährung einer Entschädigung für seinen Zeitaufwand vor.
66Ebenso wenig wie die Annahme einer Aufwandsentschädigung kommt vorliegend die Annahme in Betracht, dass es sich bei den Einkünften aus der Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender um solche aus Tätigkeiten handelt, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG i.V.m. § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (jetzt: § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 2 BBG) entsprechen. Damit sind schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten gemeint. In seiner Erklärung vom 17. Juli 2006 hat der Kläger zwar angegeben, dass er nicht nur als Vorsitzender von Einigungsstellen, sondern auch bei Schulungen und Vorträgen tätig sei. Soweit letzteres in Rede steht, mag er sich auf die Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG berufen mit der Folge, dass insoweit kein anrechenbares Erwerbseinkommen vorliegt. Im zu entscheidenden Fall ist jedoch nicht die Anrechnung von Einkünften aus Vortragstätigkeiten streitig, sondern diejenige von Einkünften aus seiner Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender (im Monat August 2006). Diese Tätigkeit fällt nicht unter die Ausnahmeregelung, da es sich hierbei ersichtlich weder um eine schriftstellerische noch eine wissenschaftliche noch eine künstlerische noch eine Vortragstätigkeit handelt. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit entspricht auch nicht etwa diesen Tätigkeiten.
67Da der Kläger somit als Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG bezieht, sind die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 1 BeamtVG vom Wortlaut her erfüllt. Ob es sich bei denjenigen Einkünften, die der Kläger als Einigungsstellenvorsitzender im Personalvertretungsrecht erzielt, sogar um Verwendungseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 8 BeamtVG handelt – d.h. um Einkommen eines Versorgungsberechtigten aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst –, ist vorliegend tatsächlich nicht erheblich und bedarf daher keiner Entscheidung.
68II.
69Die demnach im gegebenen Zusammenhang (Einkünfte aus der Wahrnehmung des Vorsitzes in "privaten" Einigungsstellen betreffend) vorzunehmende Anwendung der in Rede stehenden Ruhensregelung durch Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge ist verfassungsgemäß. Insbesondere ist verfassungsrechtlich weder eine Einschränkung der Anrechnung nach § 53 Abs. 1 BeamtVG noch eine Ausdehnung der Privilegierung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. auf andere Tätigkeiten zugunsten des Klägers geboten.
701.
71§ 53 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 7 BeamtVG steht in Einklang mit den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Dazu zählt u.a. das Alimentationsprinzip.
72Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 46/52 –, BVerfGE 8, 1 (16 ff.), vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 (294) = DVBl 1988, 191 (193) = NVwZ 1988, 329 und juris (Rn. 90) m.w.N., und vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, DVBl 2008, 184 (185) = ZBR 2008, 91 (92) und juris (Rn. 18).
73Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten bzw. Richter und seine Familie lebenslang – und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes – angemessen zu alimentieren.
74Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 –, BVerfGE 70, 69 (80), und vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, a.a.O.
75Ein das Alimentationsprinzip prägender Grundsatz besteht darin, dass die Versorgung unabhängig von der Bedürftigkeit des Ruhestandsbeamten zu gewähren ist. Daraus folgt, dass die Alimentation grundsätzlich ohne Rücksicht darauf zu gewähren ist, ob und inwieweit der (Ruhestands-) Beamte bzw. der (pensionierte) Richter seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen oder aus Einkünften bestreiten kann, die nicht aus öffentlichen Kassen stammen.
76Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. April 1967 – 2 BvL 3/62 –, BVerfGE 21, 329 (347) = NJW 1967, 1851 (1853), vom 7. Mai 1974 – 2 BvR 276/71 –, BVerfGE 37, 167 (179), und vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, a.a.O. m.w.N.; Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, ZBR 2006, 206 (209 f) und juris (Rn. 108); BayVGH, Urteil vom 31. Juli 2006 – 15 B 05.3302 –, ZBR 2007, 167 = BayVBl 2007, 469.
77Allerdings gibt es keinen verfassungsrechtlich geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, demzufolge einem vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand versetzten Beamten oder Richter die Versorgungsbezüge ungekürzt neben einem außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommens belassen werden müssten. Frühere Anrechnungsbestimmungen und verfassungsrechtliche Diskussionen zeigen, dass sich ein derartiger Grundsatz nicht herausgebildet hat.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 – 2 BvR 276/71 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. September 1996 – 6 A 4826/95 –, OVGE 46, 53 (54 f); Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, a.a.O. und juris (Rn. 123).
79Der Gesetzgeber hat bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung einen weiten Gestaltungsspielraum, innerhalb dessen er das Besoldungs- und Versorgungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und hierbei verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Demzufolge darf er auch Ausnahmen von dem Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit privatwirtschaftlicher Einkünfte auf die Alimentation zulassen, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
80Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, DVBl 2008, 184 (186) = ZBR 2008, 91 (92) m.w.N. und juris (Rn. 23).
81Das ist hier der Fall. Zwar liegen der Vorschrift des § 53 BeamtVG vor allem fiskalische Erwägungen zugrunde, die für sich genommen die Anrechnungsregelung nicht zu rechtfertigen vermögen. Als der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53a BeamtVG zum 1. Januar 1992 erstmals die Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt regelte, stand dabei die Überlegung im Vordergrund, den zunehmenden Finanzbedarf für die Beamten- und Richterversorgung auf Grund steigender Lebenserwartung, sinkender Geburtenhäufigkeit und dadurch schrumpfender Quote der erwerbsfähigen Bevölkerung sowie vermehrt zu beobachtender Eintritte in den Ruhestand vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Griff zu bekommen. Einen Beitrag dazu sollte die erweiterte Anrechnung von außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielten Erwerbseinkommen bis zum 65. Lebensjahr bei vorzeitiger Pensionierung leisten.
82Vgl. BT-Drs. 11/5372, S. 22.
83Dem Gesetzgeber kam es bei der Schaffung der Anrechnungsregelung allerdings nicht nur auf die Ersparnis von Versorgungsaufwendungen an. Als zum 1. Januar 1999 die Anrechnung von Einkommen eines Versorgungsempfängers aus privaten und öffentlichen Kassen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erstmals gemeinsam und identisch innerhalb einer Vorschrift – § 53 BeamtVG a.F. – geregelt wurde, kam ein weiterer Aspekt hinzu: Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die bislang geltenden Vorschriften als unzureichend empfunden wurden, weil sie als geeignet erachtet wurden, Frühpensionierungen zu begünstigen. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten aus privater Tätigkeit sollten bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze begrenzt werden, die wirtschaftliche Attraktivität der Frühpensionierung reduziert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers war es nicht Ziel der Vorschriften über den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen.
84Vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40.
85Neben den finanziellen Erwägungen ist die Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens des Ruhestandsbeamten bzw. pensionierten Richters somit durch den Gedanken des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt. Dem Gesetzgeber ging es darum, als unbegründet erkannte Vorteile abzuschöpfen, die einzelne Beamte oder Richter aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung haben können.
86Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, DVBl 2008, 184 (187) = ZBR 2008, 91 (93) m.w.N. und juris (Rn. 27 ff).
87Bei der vorzeitigen Zurruhesetzung eines Beamten oder Richters ist die Leistungsbeziehung in dem gegenseitigen Pflichtenverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn gestört. Mit dem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand fällt die Pflicht des Beamten bzw. Richters, seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen, vorzeitig weg. Dieser vorzeitige Wegfall der Dienstleistungspflicht kann auf Seiten des Beamten bzw. Richters Arbeitskraft freisetzen und ihm ermöglichen, (in erheblichem Umfang) außerhalb des öffentlichen Dienstes erwerbstätig zu sein. Daraus kann er gegebenenfalls zusammen mit seinem Ruhegehalt ein Einkommen erzielen, welches die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge übersteigen kann. Dadurch stünde er in wirtschaftlicher Hinsicht besser, als wenn er im aktiven Dienst verblieben wäre. Die vorzeitige Zurruhesetzung soll aber gerade nicht bezwecken, dem Beamten oder Richter die Aufnahme einer anderen, umfänglichen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Sie beruht vielmehr regelmäßig auf der im Fürsorgegedanken wurzelnden Erwägung, dass der Beamte bzw. Richter zur Wahrnehmung seiner Dienstpflichten nicht mehr in der Lage ist. Den geschilderten Vorteilen, die der Beamte bzw. Richter aus seiner vorzeitigen Zurruhesetzung ziehen kann, stehen typischerweise Nachteile des Dienstherrn gegenüber: Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung nicht nur die Arbeitskraft des Beamten oder Richters verloren, sondern er ist gleichzeitig – unbeschadet etwaiger Abschläge hinsichtlich der Höhe des Ruhegehalts – über einen längeren Zeitraum hinweg zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet.
88Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, a.a.O. m.w.N. und juris (Rn. 31); BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 –, juris (Rn. 11).
89Darüber hinaus wird er in der Regel zusätzlich für die Kosten der Nachbesetzung des Dienstpostens aufkommen müssen. Das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis verschiebt sich somit bei einer vorzeitigen Pensionierung zu Lasten des Dienstherrn. Dieses Missverhältnis rechtfertigt den Ausgleich durch eine Anrechnungsregelung, wie § 53 BeamtVG sie vorsieht. Erst bei Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, mit deren Festlegung der Gesetzgeber zu erkennen gegeben hat, welches zeitliche Verhältnis von aktivem Dienst und Ruhestand er als angemessen ansieht,
90vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 –, a.a.O. (Rn. 12), und vom 27. Januar 2005 – 2 C 39.03 –, NVwZ-RR 2005, 488 (489) = DÖD 2006, 61 (62) und juris (Rn. 19),
91endet das Missverhältnis und damit die Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge, es sei denn, es handelt sich um Verwendungseinkommen (§ 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG).
92Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Nebentätigkeit erstmals nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand aufgenommen wird oder ob sie schon während des aktiven Dienstes – mit entsprechender Nebentätigkeitsgenehmigung – ausgeübt wurde. Der insoweit eindeutige und klare Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 1 BeamtVG sieht eine derartige Differenzierung nicht vor. Sie würde auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen: So hieß es bereits in der Gesetzesbegründung zu der alten Regelung des § 53a BeamtVG, dass die nach Beginn des Ruhestandes erzielten Einkommen auch dann angerechnet werden, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit bereits vor dem Beginn des Ruhestandes ausgeübt wurde.
93Vgl. BT-Drs. 11/5136, S. 25; s.a. Tz. 53.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 53 BeamtVG be-treffend Verwendungseinkommen.
94Die gesetzgeberische Intention war schließlich auch darauf gerichtet, Einkommen eines Versorgungsberechtigten aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst und Einkommen aus privatwirtschaftlicher Tätigkeit gleichermaßen auf die Versorgung anrechnen zu lassen.
95Vgl. BT-Drs. 13/9527, S. 40.
96Infolgedessen wird in § 53 Abs. 1 BeamtVG zwischen diesen beiden Erwerbsarten – was die grundsätzliche Anrechenbarkeit auf die Versorgungsbezüge anbelangt – nicht differenziert. Da Verwendungseinkommen auf die Versorgungsbezüge ohne Rücksicht darauf anzurechnen ist, ob es nach Eintritt in den (vorzeitigen) Ruhestand erstmals erzielt wird oder ob sich die entsprechende Tätigkeit als Fortführung einer bereits zu Zeiten des aktiven Dienstes ausgeübten Nebentätigkeit darstellt, kann für das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielte Erwerbseinkommen nichts anderes gelten.
97Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge beruht dabei auch bei Fortführung der Tätigkeit im Ruhestand gleichwohl ursächlich auf der ruhestandsbedingten "Freistellung" vom Dienst. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger zitierten und von der ersten Instanz herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006.
98BayVGH, Urteil vom 31. Juli 2006 – 15 B 05.3302 –, a.a.O.
99Soweit das Gericht darin Ursächlichkeitserwägungen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 53 BeamtVG anstellt, sind diese nicht im streng naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen – wofür das Gesetz auch keine Anhaltspunkte bietet –, sondern vielmehr im Sinne einer typisierend wertenden Kausalitätsbetrachtung, wonach die Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des vorzeitigen Ruhestandes als regelmäßig wesentlich durch den Wegfall der Dienstleistungspflicht begünstigt erachtet wird. Die Ruhensregelung ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen tatsächlich die gewonnene freie Zeit Anlass für die Aufnahme bzw. die Fortführung der Tätigkeit ist. Die vom Gesetzgeber angestellten und oben dargestellten Erwägungen für die Anrechnungsregelung treffen gerade auch die Fälle einer Erwerbstätigkeit in Fortsetzung einer bereits während des aktiven Dienstes begonnenen Nebentätigkeit. Bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung entfällt die Doppelaufgabe von Hauptamt und Nebenamt. Nicht zu verkennen ist dabei der Aspekt, dass diese Doppelbelastung in jüngeren Jahren problemlos verkraftet werden kann, mit zunehmendem Alter aber durchaus zu einer Überlastung führen kann, welche bei vorzeitiger Zurruhesetzung wegfiele. Gerade dadurch ergibt sich ein Anreiz, ab einem Alter von 63 Jahren nur noch (oder eben auch erstmals) die Nebentätigkeit auszuüben. Auch der Zugewinn an Freizeit aufgrund des Wegfalls der Dienstleistungspflicht birgt Anreize, sich nach der Pensionierung nunmehr nur noch der bereits früher aufgenommenen Nebentätigkeit zu widmen, welche dann – was ertragbringende Beschäftigungen anbelangt – sogar den Charakter einer Hauptbeschäftigung bekommt. Diesen Anreizen zur Frühpensionierung begegnet der Gesetzgeber mit der pauschalen Regelung des § 53 BeamtVG, die in gleicher Weise bei wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzten Beamten und Richtern Anwendung findet sowie bei solchen, die sich nicht mehr in der Lage sehen, ihren Dienst zu verrichten, ohne bereits im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Regelungen dienstunfähig zu sein.
100Eine Kausalität, wie sie der Kläger versteht, kennt das Versorgungsrecht auch nicht bei den Hinterbliebenen, deren Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenversorgung anzurechnen ist, und zwar auch dann, wenn der hinterbliebene Ehegatte des verstorbenen Beamten oder Richters bereits vor Eintritt des Versorgungsfalles eigenes Erwerbseinkommen erzielt.
101Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 2 BvR 797/04 –, DVBl 2008, 184 (187 f) = ZBR 2008, 91 (93 f) und juris (Rn. 34 ff).
102Wenn nach dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen die gleichen Gesichtspunkte bestimmend sind, die bei der Besoldung und Versorgung der Beamten und Richter selbst zu beachten sind,
103vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 1975 – 2 BvL 10/74 –, BVerfGE 39, 196 (202) m.w.N., und vom 15. Mai 1985 – 2 BvL 24/82 –, a.a.O. S. 81,
104dann ist damit logisch vorausgesetzt, dass in Fällen wie hier eine Anrechnung (Ruhensregelung) auch dann geboten ist, wenn die Erwerbstätigkeit schon zu Zeiten des aktiven Dienstes wahrgenommen worden ist.
105Die Anrechnungsregelung des § 53 BeamtVG, mit der in geeigneter Weise Frühpensionierungen verhindert werden sollen, wobei mildere Mittel nicht ersichtlich sind, ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist zunächst zu betonen, dass dem Pensionär das Erwerbseinkommen in voller Höhe belassen wird, d.h. vom Erwerbseinkommen muss nichts abgeführt werden. Bis zum Erreichen der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs. 2 BeamtVG wird zudem auch das Ruhegehalt in keiner Weise gemindert. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger ohne Anrechnung soviel hinzuverdienen könnte, bis er innerhalb eines Monats durch die Summe von Ruhegehalt und Erwerbseinkommen insgesamt den Betrag erreicht, den er als Arbeitsgerichtsdirektor im aktiven Dienst bezogen hätte (§ 53 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG); der anrechnungsfreie Hinzuverdienst entspricht in etwa dreißig Prozent seiner Dienstbezüge als aktiver Richter. Erst bei Überschreiten der Höchstgrenze erfolgt eine Anrechnung des Erwerbseinkommens auf das Ruhegehalt. Die Angemessenheit dieser Regelung zeigt sich demnach daran, dass Anrechnungen erst ab einer gewissen Höhe des Erwerbseinkommens vorgenommen werden. Darüber hinaus verbleibt dem Pensionär unabhängig von der Höhe des Erwerbseinkommens in jedem Fall ein Mindestbelassungsbetrages in Höhe von 20 % seiner Versorgungsbezüge, sofern es sich nicht um Verwendungseinkommen handelt (§ 53 Abs. 5 BeamtVG). Die Anrechnung des Verwendungseinkommens auf die Versorgungsbezüge ohne Mindestbelassung lässt sich damit rechtfertigen, dass der Dienstherr die amtsangemessene Versorgung nur einmal schuldet, wobei Einkünfte aus einer Tätigkeit bei einem anderen Dienstherrn dem für die Versorgung verantwortlichen Dienstherrn zugerechnet werden. Öffentliche Mittel sind wirtschaftlich und als Ganzes zu betrachten; würde das Verwendungseinkommen nicht angerechnet werden, wirkte es sich wie eine zweite Alimentierung des Versorgungsempfängers aus öffentlichen Mitteln aus.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1961 – II C 168.59 –, BVerwGE 13, 165 (167 ff.) = DÖD 1982, 55 (56); Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 7 ff.; siehe auch Senatsurteile vom 4. Juni 2008 – 1 A 4629/06 –, juris (Rn. 91), und vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, a.a.O. S. 208 und juris (Rn. 63 ff).
107Die amtsangemessene Versorgung bleibt stets gewährleistet, weil bei Wegfall oder (erheblicher) Verringerung des Erwerbseinkommens der Anspruch auf Auszahlung des (vollen) Ruhegehalts ohne Weiteres nach Maßgabe von § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG wieder auflebt.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 – 2 C 26.07 –, a.a.O. (Rn. 18).
1092.
110Ein Verstoß gegen Art. 14 GG lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Art. 14 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da Art. 33 Abs. 5 GG, soweit – wie hier – die Kürzung von Versorgungsbezügen im Streit steht, lex specialis ist.
111Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, a.a.O. und juris (Rn. 83) m.w.N.; Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, a.a.O S. 212 und juris (Rn. 161).
1123.
113Die Anrechnungsregelung des § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG verstößt auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar mag der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG auch die auf Dauer angelegte (private) Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten bzw. eines Richters im Ruhestand erfassen, insoweit genügen auch Nebentätigkeiten, da sie zumindest einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage leisten.
114Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1989 – 6 C 52.87 –, BVerwGE 84, 194 (197) = DVBl 1990, 638 (639) = NVwZ-RR 1990, 365 f = RiA 1990, 190 (191 f) und juris (Rn. 24).
115Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage des Verhältnisses zu Art. 33 Abs. 5 GG. Zumindest bei außerhalb des öffentlichen Dienstes geleisteten Beschäftigungen dürfte Art. 12 GG nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG als Spezialvorschrift verdrängt werden.
116Vgl. Oebbecke/Wacker, DVBl 1999, 426 (431).
117Unabhängig davon ist es jedoch schon nicht ersichtlich, dass § 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berührt, da der Anrechnungsregelung keine berufsregelnde Tendenz zukommt.
118Vgl. zu diesem Begriff Pieroth/Schlink, Grundrechte, 23. Aufl. 2007, Rn. 823 f.
119§ 53 BeamtVG ist von seiner gesetzgeberischen Intention her nicht auf eine Regelung der Berufsausübung oder -wahl gerichtet. Diese Norm kann sich allenfalls mittelbar auf die Berufsfreiheit auswirken und zwar dadurch, dass sie sich faktisch auf das mit einer (zusätzlichen) Erwerbstätigkeit zu erzielende (Gesamt-) Einkommen auswirkt und so dazu führen kann, dass der Betroffene eine andere berufliche Tätigkeit wählt oder auf eine derartige Tätigkeit ganz verzichtet. Solche mittelbaren Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit sind nicht generell vom Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG ausgenommen. Andererseits bewirkt nicht jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung beruflicher Tätigkeit einen Eingriff in dessen Schutzbereich, da das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ansonsten konturenlos wäre.
120Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228 (253 f) = DVBl. 1998, 393 (394) = NJW 1998, 1627 (1628) = BayVBl 1998, 334 (335) und juris (Rn. 93).
121Bestimmungen, die wie § 53 Abs. 1 BeamtVG die berufliche Betätigung nur mittelbar regeln, berühren den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen.
122Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 – 1 BvR 48/94 –, BVerfGE 95, 267 (302) = NJW 1997, 1975 und juris (Rn. 139).
123An einer solchen Tendenz fehlt es im Falle des § 53 Abs. 1 BeamtVG. Insbesondere kommt dieser Norm keine erdrosselnde bzw. konfiskatorische Wirkung dahingehend zu, dass sich eine berufliche Tätigkeit für Beamte und Richter im Ruhestand nicht mehr lohnen würde. Immerhin wird ihnen das Erwerbseinkommen als solches in voller Höhe belassen. Wie bereits oben dargestellt, können sie auch in gewissem Umfang – nämlich bis zum Erreichen der in Absatz 2 bestimmten Höchstgrenze – anrechnungsfrei hinzuverdienen, d.h. sie behalten innerhalb dieses Rahmens auch den Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsbezüge in voller Höhe. Lediglich bei Überschreiten dieser Höchstgrenze werden die Versorgungsbezüge teilweise zum Ruhen gebracht. Vollkommen einbehalten werden diese in keinem Fall, da den Beamten und Richtern im Ruhestand mindestens zwanzig Prozent ihres jeweiligen Versorgungsbezuges belassen bleiben, sofern kein Verwendungseinkommen erzielt wird. Die Regelung des § 53 Abs. 1 BeamtVG ist daher, bezogen auf ihre faktischen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit, nicht von einem solchen Gewicht, dass ihr objektiv eine berufsregelnde Tendenz zukommt.
124Vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 – a.a.O. S. 212; a.A. Oebbecke/ Wacker, a.a.O. und juris (Rn. 165 ff).
125Sie vermag allenfalls ab einer gewissen Höhe des Hinzuverdienstes – nämlich bei Überschreitung der Höchstgrenze – dazu führen, dass die Tätigkeit wegen der Einkommensanrechnung auf die Versorgungsbezüge weniger attraktiv erscheint. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG lässt sich daraus jedoch noch nicht herleiten.
126Vgl. Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 9e.
1274.
128Die Regelung des § 53 Abs. 1, 2 i.V.m. Abs. 7 BeamtVG verstößt auch nicht gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Gleichheitsverstoß liegt insbesondere weder darin, dass Erwerbseinkommen (aus Nebentätigkeiten) bei aktiven Beamten und Richtern im Gegensatz zu den Pensionären nicht auf die Bezüge angerechnet wird (a), noch darin, dass die Einkünfte aus bestimmten Tätigkeiten nach § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. im Gegensatz zu der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit keiner Anrechnung unterliegen (b). Auch die Nichtanrechnung von Einkünften aus Kapitaleinsatz sowie aus Vermietung und Verpachtung auf die Versorgungsbezüge verletzt nicht das Gleichheitsgebot (c).
129Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung sich nicht finden lässt, sodass die Bestimmung als objektiv willkürlich bezeichnet werden muss. Der Gleichheitssatz gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei ist der Gesetzgeber grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
130Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u.a. –, NJW 2009, 48 (49 f) = DVBl 2009, 111 f = EuGRZ 2009, 732 (737 f) und juris (Rn. 56), m.w.N., st. Rspr.
131a)
132Gemessen daran ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Gruppe der aktiven Beamten und Richter anders zu behandeln als die pensionierten Beamten und Richter. Aufgrund der Unterschiedlichkeit ihres Status handelt es sich hierbei nicht um zwei wesentlich gleiche Gruppen, welche in gleicher Weise behandelt werden müssten. Es gibt keinen Verfassungsrechtssatz, wonach aktive und vorzeitig zur Ruhe gesetzte Beamte bzw. Richter einkommensmäßig gleichzubehandeln wären. Dem steht insbesondere bei vorzeitig zur Ruhe gesetzten Beamten und Richtern das oben beschriebene aus dem Gleichgewicht geratene Pflichtengefüge entgegen. Der entscheidende Unterschied zwischen aktiven und zur Ruhe gesetzten Beamten bzw. Richtern besteht darin, dass Erstere ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stellen, was bei den Pensionären nicht mehr der Fall ist. Die Versorgung Letzterer beruht auf ihren Leistungen in der Vergangenheit, hingegen beruht die Besoldung auf den Leistungen in der Gegenwart. Da der Ruhestandsbeamte bzw. –richter keine gegenwärtigen Leistungen mehr erbringt, ist nicht erforderlich, dass der Betrag des Versorgungsbezuges den Betrag der Dienstbezüge erreicht.
133Vgl. Strötz, in: Fürst, GKÖD, a.a.O., § 14 BeamtVG Rn. 9.
134Demzufolge werden diese beiden Gruppen hinsichtlich ihrer Bezüge in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise unterschiedlich behandelt, indem den pensionierten Richtern und Beamten keine vollen Dienstbezüge mehr zustehen, sondern lediglich ein prozentualer Anteil derselben (vgl. § 14 BeamtVG).
135Dies findet seine Rechtfertigung zudem darin, dass hinsichtlich der Versorgungsempfänger im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen wird, dass deren finanzieller Bedarf geringer ist als derjenige eines aktiven Beamten bzw. Richters.
136Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, DVBl 2005, 1441 (1447) = NVwZ 2005, 1294 (1299).
137Wenn jedoch schon hinsichtlich der Bezüge in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zwischen aktiven und Ruhestandsbeamten bzw. –richtern differenziert werden darf, dann müssen diese beiden Gruppen auch nicht im Hinblick auf die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf die jeweiligen Bezüge gleich behandelt werden. Unter Gleichheitsgesichtspunkten ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Kläger während seiner aktiven Zeit als Arbeitsgerichtsdirektor weder verpflichtet war, die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Einigungsstellenvorsitzender abzuführen, noch deren Anrechnung auf seine Dienstbezüge hinnehmen musste.
138Aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbare Anhaltspunkte dafür, dass nur das Einkommen aus Tätigkeiten, die erst nach der Zurruhesetzung aufgenommen werden, auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden dürften, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich – wie gezeigt – namentlich nicht aus dem Umstand, dass die aufgrund einer Nebentätigkeit erzielten Einkünfte während des aktiven Dienstes anrechnungsfrei bleiben. Der Gesetzgeber durfte im Rahmen seines Gestaltungsspielraums pauschalierend jegliche Einkünfte im Ruhestand von der Anrechnung erfassen, und zwar unabhängig davon, ob die dem zugrundeliegende Tätigkeit lediglich nach der Zurruhesetzung fortgeführt oder erstmals aufgenommen wird. Angesichts der notwendigerweise pauschalierenden Regelung sind etwaige Benachteiligungen, Friktionen und Härten hinzunehmen. Daher ist – gemessen am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG – auch kein Raum für die vom Kläger vertretene einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 1 BeamtVG. Eine derartige Reduktion der Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn der Gesetzgeber bei verfassungsrechtlich gebotener Sicht etwa hinsichtlich der Gleichbehandlung gezwungen gewesen wäre, den Fall des Klägers abweichend von der pauschalierenden Regelung zu behandeln. Hierfür ist vorliegend jedoch nichts ersichtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn es in grober Weise gegen das Gerechtigkeitsempfinden verstoßen würde, den Kläger wie diejenigen zu behandeln, die erstmals nach der vorzeitigen Zurruhesetzung eine Tätigkeit aufnehmen. Namentlich der Umstand, dass er während seiner Dienstzeit ohne Abführungspflichten und ohne Anrechnung auf seine Bezüge (mit entsprechender Nebentätigkeitsgenehmigung) seinen Erwerbstätigkeiten nachgehen konnte, spricht nicht dafür, dass ihm diese Möglichkeit in gleicher Weise im Ruhestand eröffnet sein müsste. Die – unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs stehende – pauschale Gleichbehandlung des Falles des Klägers mit den sonstigen pauschal erfassten Fallgestaltungen rechtfertigt sich vielmehr schon daraus, dass die Wahrnehmung der Erwerbstätigkeit unter den im Ruhestand bestehenden Voraussetzungen und unter den gegenüber den während der Berufsausübung veränderten Bedingungen erfolgt, namentlich in Nutzung der insoweit bestehenden Freiräume der Disposition über die dem Dienstherrn nunmehr "entzogene" Dienstzeit. Ob dem Dienstherrn zu aktiven Zeiten vergleichbare Dienstzeit verloren ging, zwang den Gesetzgeber nicht zu einer Differenzierung.
139b)
140Unter Gleichheitsgesichtspunkten kann der Kläger darüber hinaus nicht erfolgreich rügen, dass die von ihm erzielten Einkünfte als Einigungsstellenvorsitzender im Gegensatz zu den Einkünften aus schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer oder Vortragstätigkeit gemäß § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BRRG als anrechenbares Erwerbseinkommen behandelt werden. Der Gesetzgeber hat insoweit eine begrenzte und gewollte Auswahl an Nebentätigkeiten vorgenommen, die in den Genuss der Privilegierung geraten und dementsprechend nicht als Erwerbseinkommen gelten. Diese von ihm getroffene Auswahl ist nicht willkürlich, denn die genannten Tätigkeiten genießen einen besonderen Grundrechtsschutz (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG); ihre Ausübung liegt in einem dringenden öffentlichen Interesse.
141Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 32.04 –, BVerwGE 124, 347 (355) = NJW 2006, 1538 (1540) = DVBl 2006, 637 (640) = RiA 2006, 226 (228) und juris (Rn. 27).
142Damit setzt sich im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 53 BeamtVG die Privilegierung fort, die diese Tätigkeiten bereits im Nebentätigkeitsrecht der aktiven Beamten und Richter genießen, indem sie nicht genehmigungspflichtig sind und auch keiner Abführungspflicht unterliegen.
143Eine Ausweitung der Privilegierung auch auf die Tätigkeit des Klägers als Einigungsstellenvorsitzender ist nach dem Vorstehenden verfassungsrechtlich nicht geboten. Dafür gibt es angesichts des klaren Wortlauts zudem auch keine Anhaltspunkte. Die konkrete Aufzählung nur ganz bestimmter Tätigkeiten macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Ausdehnung dieser Privilegierung auch auf andere Nebentätigkeiten gerade nicht gewollt hat. Andernfalls hätte er weitere Tätigkeiten ausdrücklich in § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG aufgenommen.
144Im Übrigen könnte das aus der Tätigkeit des Klägers erzielte Erwerbseinkommen selbst dann nicht von der Privilegierung des § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG a.F. einbezogen werden, wenn diese willkürlich wäre. Denn in einem solchen Fall wäre der Gesetzgeber aufgefordert, den Verstoß gegen das Gleichheitsgebot zu beseitigen, wobei es ihm überlassen bliebe, auf welche Weise er den Verfassungsverstoß ausräumt.
145c)
146Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot dar, dass zwar Erwerbseinkommen, nicht aber Einkünfte aus Kapitaleinsatz sowie aus Vermietung und Verpachtung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Namentlich bei Kapitalanlagen an der Börse steht nicht die aufgewendete Arbeitszeit, sondern der Kapitaleinsatz im Vordergrund; ohne Letzteren lassen sich an der Börse keine Gewinne erzielen. Das eingesetzte Kapital steht in keinem Zusammenhang mit der (vorzeitigen) Freistellung des Ruhestandsbeamten von der Dienstleistungspflicht. Der Zusammenhang zwischen der Erzielung von Erwerbseinkommen und der Freistellung von der Dienstleistungspflicht ist aber der für die Anrechnung des Erwerbseinkommens allein rechtfertigende Grund. Mithin liegt ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der beiden Arten von Einkünften vor.
147Vgl. Senatsurteil vom 18. August 2005 – 1 A 5012/04 –, juris (Rn. 178); BayVGH, Urteil vom 31. Juli 2006 – 15 B 05.3302 –, a.a.O.; Plog/Wiedow/Groepper/Tegethoff, a.a.O., § 53 BeamtVG Rn. 39 f.
148Gleiches gilt hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
149III.
150Der Kläger kann sich schließlich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB). Abgesehen davon, dass er einen etwaigen Bereicherungswegfall gar nicht geltend macht, würde einem solchen Einwand entgegen stehen, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid vom 7. Juli 2006 ausdrücklich unter Vorbehalt gestellt wurde, wonach Leistungen, die der Kläger neben den Versorgungsbezügen erhalten oder beanspruchen könne, zu einer Kürzung der festgesetzten Versorgung führen könnten. Insoweit unterläge der Kläger der verschärften Haftung nach § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher bei Regelungen über das Ruhen von Versorgungsbezügen gemäß §§ 53 ff BeamtVG regelmäßig einen gesetzlichen Vorbehalt des Inhalts an, dass Ruhensberechnungen keine endgültigen Bescheide darstellen und damit den Vorbehalt einer späteren – auch rückwirkenden – Änderung in sich tragen.
151Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 – 2 C 19.90 –, ZBR 1993, 182 (183) m.w.N.
152Die Höhe des Rückforderungsbetrages für den Monat August 2006 (3.149,49 Euro) ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 BeamtVG rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Dem Kläger verbleibt im genannten Monat zu Recht lediglich der Mindestbelassungsbetrag von zwanzig Prozent seines Ruhegehalts (das Gesamteinkommen im August 2006 – 12.056,86 Euro – überstieg die Höchstgrenze von 5.731,92 Euro um 6.324,94 Euro; somit verblieb ihm vom Ruhegehalt in Höhe von 3.936,86 Euro nur ein Fünftel: 787,37 Euro; die Differenz in Höhe zwischen diesen beiden Werten ist die Zuvielzahlung: 3.149,49 Euro).
153Angesichts der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Anrechnung des Erwerbseinkommens auf die Versorgungsbezüge des Klägers ist der geltend gemachte Zinsanspruch notwendig abzuweisen.
154Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
155Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG i.V.m. § 71 Abs. 3 DRiG nicht gegeben sind.
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