Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 307/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


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