Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 689/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf
121.589,48 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn es vermag die entscheidungstragende Annahme des Ver-waltungsgerichts nicht zu erschüttern, dass ein Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 89c Absatz 1 Satz 2 SGB VIII daran scheitert, dass die Klägerin gemäß § 86b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die für die Leistung zuständige örtliche Trägerin war.
4Soweit die Klägerin ihre Rechtsauffassung einer analogen Anwendung von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII auf Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Vä- ter und Kinder wiederholt, fehlt es schon an einer substantiierten Darlegung des Bestehens einer die Analogie rechtfertigenden Gesetzeslücke, die über einen - möglicherweise gegebenen - Fehler des Gesetzes in rechtspolitischer Hinsicht hinausgeht.
5Eine das Gericht zur Analogie berechtigende Lücke im Gesetz ist erst dann gegeben, wenn eine bestimmte, nach dem Regelungsplan oder dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu erwartende Regelung fehlt.
6Vgl. etwa Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl. 1983, §. 360.
7Dies vermag die Zulassungsbegründung indes nicht dazulegen. Dabei wird schon unberücksichtigt gelassen, dass sich aus der Grundnorm der Zuständigkeitsbestimmung das Prinzip bzw. der Regelungsplan der "dynamischen" oder "wandernden" Zuständigkeit ergibt.
8Vgl. etwa Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86, Rn. 8; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 86, Rn. 35.
9Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt der jeweils maßgebenden Bezugsperson, ändert sich regelmäßig auch die örtliche Zuständigkeit und gewährleistet damit einen engen Kontakt zwischen der Bezugsperson und dem Jugendamt. Einzelnen Abweichungen von diesem zuständigkeitsbestimmenden Regelungsplan, wie etwa die nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII erfolgte Festschreibung der bisherigen Zuständigkeit bei einer Wiederaufnahme von Hilfen für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII innerhalb von drei Monaten trotz einer ggfs. erfolgten Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jugendhilfeträgers, kommt danach lediglich der Charakter von - im Übrigen äußerst seltenen (zusätzlich nur noch in § 86 Abs. 7 Satz 4 SGB VIII) - Ausnahmeregelungen zu, die einer Erweiterung ihres Anwendungsbereichs nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn gegenüber dem Grundprinzip der "wandernden" Zuständigkeit vom Gesetzgeber für bestimmte Hilfen ein abweichender Regelungsplan verfolgt worden wäre. Hierfür fehlt es jedoch an substantiierten Darlegungen. Der Umstand, dass in einer modifizierenden Bestimmung bei Hilfen für junge Volljährige (§ 86a SGB VIII), wie oben dargelegt, eine Unterbrechungsregelung aufgenommen worden ist, in einer unmittelbar danach folgenden und in demselben rechtssystematischen Modifizierungskontext stehenden Bestimmung bei Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 86b SGB VIII) eine solche Unterbrechungsregelung jedoch fehlt, lässt einen für die genannten Hilfen geltenden abweichenden Regelungsplan gerade nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als die Verwendung von Unterbrechungsregelungen zum einen, wie oben dargelegt, auf letztlich zwei Normen beschränkt ist und zum anderen diese beiden Unterbrechungsregelungen völlig unterschiedliche Sachverhalte betreffen, die eine verallgemeinerungsfähige gemeinsame Zielsetzung im Sinne eines Regelungsplans nicht erkennen lassen. Darüber hinaus hat bereits das Verwaltungsgericht - im Rahmen einer selbständig tragenden Argumentation - auf die beschränkte Verweisung in § 86b Abs. 1 Satz 2 SGB VIII lediglich auf § 86a Abs. 2 SGB VIII und nicht auch auf die Unterbrechungsregelung in § 86a Abs. 3 SGB VIII hingewiesen, die jedenfalls der Annahme eines übergreifenden Regelungsplans entgegensteht.
10Die in der Begründung des Zulassungsantrags wiederholte Behauptung einer Gesetzeslücke "infolge redaktionellen Versehens" lässt außer dem - nicht hinreichenden - Umstand des Fehlens einer § 86a Abs. 3 Satz 4 SGB VIII entsprechenden Unterbrechungsregelung in § 86b SGB VIII jeden konkreten Anhaltspunkt für ein derartiges "Versehen" des Gesetzgebers vermissen. Diese Behauptung ist ersichtlich der Kom-mentarstelle in Hauck/Noftz, SGB VIII, Bd. 2, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2009, § 86b Rn. 4 (Bearbeiter: Grube), entnommen, wobei übersehen worden ist, dass der genannte Bearbeiter ein redaktionelles Versehen lediglich vermutet:
11"Vermutlich beruht das Fehlen einer entsprechenden Regelung auf einem Redaktionsversehen."
12Soweit die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung erstmals im Verfahren in Frage stellt, dass der Leistung an Frau K. T. in Form der Unterbringung in dem N. -I. -Haus eine Leistung nach § 27 SGB VIII vorausgegangen sei, da es sich dabei der Sache nach ebenfalls um eine Hilfe nach § 19 SGB VIII gehandelt habe, auch wenn man diese fälschlicherweise als Hilfe zur Erziehung deklariert habe, so vermag auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn es ist offensichtlich, dass die von der Klägerin mit Wirkung vom 15. März 2003 geleistete Hilfe keine solche nach § 19 SGB VIII war, sondern, so wie es sich u.a. aus den Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 31. März 2003 und 26. September 2003 sowie den behördeninternen Vermerken der Klägerin vom 20. August 2003 und vom 4. September 2003 ergibt, es sich um eine Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gemäß §§ 27, 31 SGB VIII handelte. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Hilfe nach § 19 SGB VIII lagen für die ambulante Betreuung der Kindesmutter sowie ihrer Kinder, die in einer eigenen Wohnung lebten, durch die Klägerin im Umfang von etwa 4-5 Stunden wöchentlich auch ersichtlich nicht vor. Denn die ambulante Betreuung des Elternteils und seines Kindes in der eigenen Wohnung ohne Anbindung an ein Hilfesystem eines Trägers wird durch den Begriff der "geeigneten Wohnform" in § 19 SGB VIII nicht erfasst,
13Vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 19 Rn. 12; Kunkel, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 19 Rn. 6; Münder, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 19 Rn. 9.
14Es ist mithin nicht zutreffend, dass die Klägerin die ab dem 15. März 2003 geleistete Hilfe lediglich "formal falsch bezeichnet" hat. Aus dem Umstand, dass die Beklagte, möglicherweise zu Unrecht, der Hilfeempfängerin auch noch nach deren Umzug in eine eigene Wohnung im August 2002 weiter Hilfe auf der Grundlage des § 19 SGB VIII geleistet hat, die der Sache nach identisch mit der Hilfeleistung durch die Klägerin war (ambulante Betreuung durch Mitarbeiterin des C. , 4-5 Stunden wöchentlich), kann die Klägerin für die Frage der rechtlichen Einordnung der von ihr selber ab dem 15. März erbrachten jugendhilferechtlichen Leistungen nichts herleiten.
15Auf die alternativen - selbständig tragenden - Überlegungen des Verwaltungsgerichts zur Erfolglosigkeit der Klage auch im Fall der von der Klägerin begehrten analogen Anwendung des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII und das diesbezügliche Zulassungsvorbringen der Klägerin kommt es daher nicht an.
16Aus den oben genannten Gründen weist die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Denn in Bezug auf die von der Klägerin thematisierte Frage der analogen Anwendung des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fehlt es schon - wie oben dargelegt - an einer die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage begründenden Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Rechtsnorm durch das Gericht.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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