Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 1536/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der auf § 172 Satz 1 VwGO gestützte sinngemäße Antrag der Vollstreckungsgläubigerin,
3dem Vollstreckungsschuldner zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 10. November 2005 - 1 K 408/03 - unter Fristsetzung ein Zwangsgeld in angemessener Höhe anzudrohen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 172 Satz 1 VwGO kann das Gericht ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro androhen, wenn die Behörde der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Das setzt eine grundlose Säumnis bei der Erfüllung der Verpflichtung voraus.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1968 - I WB 31.68 -, BVerwGE 33, 230; Schmidt-Kötters, in Posser/Wolff, VwGO, § 172 Rdnr. 21.
7Hieran fehlt es vorliegend. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2005 hat der Vollstreckungsschuldner eine neue dienstliche Beurteilung über die Vollstreckungsgläubigerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Diese Rechtsauffassung ergibt sich aus den Entscheidungsgründen und umfasst die Vorgabe, bei der Beurteilung auf ein schulfachliches Gespräch mit der Vollstreckungsgläubigerin zurückzugreifen (vgl. S. 6 des Urteilsabdrucks). An der Erfüllung dieser Vorgabe ist der Vollstreckungsschuldner aus Gründen gehindert, die er nicht zu verantworten hat. Denn die Vollstreckungsgläubigerin verweigert die erforderliche Mitwirkung, indem sie die Nachholung eines schulfachlichen Gesprächs ablehnt. Aus welchen Gründen ein solches Gespräch vor der in dem Klageverfahren streitgegenständlichen Beurteilung nicht stattgefunden hat, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ohne Belang.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert bemisst sich nach dem Erzwingungsinteresse der Vollstreckungsgläubigerin, das dem Streitwert der Hauptsache entspricht. Der Senat hat insoweit die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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