Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 1536/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 4.000,00 Euro festgesetzt.


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