Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 156/09.AK

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers wird unter Änderung des Beschlusses des Senats vom 27. März 2006 - 20 B 31/06.AK - mit Wirkung ab dem zehnten Tag nach Übermittlung dieses Beschlusses an die Beteiligten die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im Verfahren 20 D 35/04.AK gegen die Konversionsgenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2001 über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. März 2009 hinaus insoweit wiederhergestellt, als die Konversionsgenehmigung Flugbewegungen im Fracht- und Passagierlinienverkehr von Fluggesellschaften, die den Flughafen Niederrhein regelmäßig zum Abstellen von Luftfahrzeugen über Nacht nutzen, auch nach 23.00 Uhr und vor 6.00 Uhr sowie Starts zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr zulässt; die Ausnahmeregelung gemäß Ziffer 5 Buchstabe c) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. März 2009 gilt mit der Maßgabe, dass sie für Landungen die Zeit von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr und für Starts die von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr umfasst.

Das weitergehende Begehren wird abgelehnt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung aus dem Beschluss vom 27. März 2006; gesonderte Kosten für das Abänderungsverfahren fallen nicht an.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.


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