Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2547/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter entsprechender Änderung ihres Regelungsbescheides vom 20. Juni 2005 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2005 in der Weise neu zu regeln und festzusetzen, dass derjenige Teil der Altersrente der Klägerin, welcher sich aus der Differenz zwischen der jeweiligen tatsächlich ausgezahlten Rente und der Rente ergibt, welche die Klägerin erhalten würde, wenn sie von der Heiratserstattung samt späterer Nachzahlung der Beiträge gemäß § 282 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hätte, bei der Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG außer Ansatz bleibt.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 4/7 und die Klägerin zu 3/7.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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