Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2547/07
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen sowie unter entsprechender Änderung ihres Regelungsbescheides vom 20. Juni 2005 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin für den Zeitraum ab 1. Juli 2005 in der Weise neu zu regeln und festzusetzen, dass derjenige Teil der Altersrente der Klägerin, welcher sich aus der Differenz zwischen der jeweiligen tatsächlich ausgezahlten Rente und der Rente ergibt, welche die Klägerin erhalten würde, wenn sie von der Heiratserstattung samt späterer Nachzahlung der Beiträge gemäß § 282 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hätte, bei der Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG außer Ansatz bleibt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte zu 4/7 und die Klägerin zu 3/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die am 9. Juni 1940 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Dezember 2001 als Verwaltungsoberinspektorin im Dienst der Beklagten. Sie erhält neben ihren Versorgungsbezügen seit dem 1. Juli 2005 eine Altersrente von der Rentenversicherung Bund in Höhe von 812,76 Euro sowie eine Betriebsrente aus der Alters und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes in Höhe von 117,56 Euro (jeweils Stand Juli 2005).
3Anlässlich ihrer Eheschließung am 19. Juli 1963 waren der Klägerin ihre Beiträge zur Rentenversicherung erstattet worden (sog. Heiratserstattung). Für den betreffenden Zeitraum vom 1. November 1957 bis zum 31. Mai 1966 hatte die Klägerin im Januar 1996 aufgrund der seinerzeit geltenden Bestimmungen des § 282 SBG VI Beiträge in Höhe von insgesamt 18.339,60 DM nachgezahlt. In dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13. Mai 2005 sind diese Beiträge im Versicherungsverlauf als freiwillige Beiträge ausgewiesen.
4Mit Schreiben vom 20. Juni 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr die Versorgungsbezüge neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze von 75 % der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe zustünden. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage wies die Beklagte darauf hin, dass den in dem Rentenbescheid ausgewiesenen freiwilligen Beiträgen eine sog. Heiratserstattung zugrunde liege. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 6. April 2000 entschieden, dass die gemäß § 282 SGB VI nachentrichteten Rentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Rentenanrechnung nach § 55 BeamtVG wie Pflichtbeiträge zu behandeln seien, weil Voraussetzung für die Nachentrichtung ein früheres, der Pflichtversicherung unterliegendes Versicherungsverhältnis gewesen sei.
5Mit ihrem Widerspruch vom 29. Juni 2005 wandte sich die Klägerin gegen die Anrechnung der gesetzlichen Altersrente auf ihre Versorgungsbezüge, soweit diese auf den für die Zeit vom 1. November 1957 bis 31. Mai 1966 gezahlten Beiträgen nach § 282 SBG VI beruhe. Für diesen Zeitraum habe sie freiwillig Beiträge eingezahlt. Der auf diesen Beiträgen beruhende Teil der Rente müsse daher gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG bei der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge außer Betracht bleiben. Die von ihr gezahlten freiwilligen Beiträge seien in keiner Weise mit Pflichtbeiträgen im Sinne des SBG VI gleichzusetzen. Der Begriff der Pflichtbeiträge sei allein nach Rentenrecht zu beurteilen. Im Sozialversicherungsrecht würden jedoch die freiwilligen Beiträge, die durch § 282 SBG VI alter Fassung ermöglicht worden seien, nicht den Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Das Bundessozialgericht habe festgestellt, dass durch die Nachzahlung erstatteter Beiträge das ursprüngliche Versicherungsverhältnis nicht wieder hergestellt werde. Das Nachzahlungsrecht nach § 282 SBG VI habe nach Auffassung des Bundessozialgerichts nur den Zweck gehabt, eine Korrektur der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattung zu ermöglichen und den Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, die entstandenen und vom Gesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Beitragslücken zu schließen. Die für die Betroffenen entrichteten Pflichtbeiträge seien mit der Heiratserstattung entfallen. Ihr Versicherungsverhältnis sei durch die Heiratserstattung aufgelöst worden. Mit der Einführung der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen habe sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen, die Verfallswirkung der Beitragserstattung insgesamt rückgängig zu machen, sondern allein die Möglichkeit eröffnet, reine Beitragslücken mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen. Wenn in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000 ausgeführt sei, dass nach § 282 SBG VI nachentrichtete Beiträge im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht wie freiwillige Beiträge, sondern wie Pflichtbeiträge zu behandeln seien, könne dies nur für die einer Heiratsabfindung zugrunde liegenden ehemaligen Pflichtbeiträge gelten. Soweit bei einer Nachentrichtung an die BfA höhere Beiträge gezahlt worden seien als die der Heiratsabfindung zugrunde liegenden ehemaligen Pflichtbeiträge, liege auch ausgehend von der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine freiwillige Höherversicherung vor. Der auf dieser Höherversicherung beruhende Rentenanteil müsse auf jeden Fall gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG außer Ansatz bleiben.
6Die Klägerin legte zur Unterstützung ihres Sachvortrages ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, wonach die Nachzahlung nicht zu einem Wiederaufleben des durch die Erstattung erloschenen alten Beitragskontos führe. Die nachgezahlten Beiträge hätten in jeder Beziehung nur die Wirkung von freiwilligen Beiträgen.
7Weiterhin legte die Klägerin ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 28. März 2006 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Rente ohne die Entrichtung freiwilliger Beiträge zum 1. Juli 2005 434,92 Euro betragen hätte gegenüber dem Betrag von 812,76 Euro, der der Klägerin unter Berücksichtigung der freiwilligen Beiträge zustehe.
8Durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der nachgezahlten Heiratserstattung handele es sich ungeachtet des Umstandes, dass sie rentenrechtlich eine freiwillige Beitragsleistung darstelle, nicht um eine freiwillige Eigenleistung in Form einer freiwilligen Weiterversicherung oder Höherversicherung, wie sie von § 55 Abs. 4 BeamtVG gefordert werde.
9Die Klägerin hat am 5. Juli 2006 Klage erhoben und zu deren Begründung ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft.
10Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Antrag,
11die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 zu verpflichten, im Rahmen der Gewährung der Versorgungsbezüge ab Juli 2005 den über 434,82 Euro hinausgehenden Teil ihrer Rente bei der Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG außer Ansatz zu lassen und die sich aus dem Unterschiedbetrag ergebenden Versorgungsbezüge an die Klägerin auszukehren.
12abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
13In Anwendung des hier maßgeblichen § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG seien die Rentenanteile, die auf der von der Klägerin geleisteten Nachzahlung nach § 282 SBG VI beruhten, nicht außer Ansatz zu lassen. Die Nachentrichtung von Beiträgen nach Heiratserstattung in Anwendung der vorgenannten Bestimmung stelle keine freiwillige Weiterversicherung oder Selbstversicherung im Sinne der einschlägigen rentenrechtlichen Bestimmungen dar. Auch seien die gemäß § 282 SGB VI nachentrichteten Beiträge nicht als freiwillige Beiträge im Sinne von § 55 Abs. 4 BeamtVG zu qualifizieren. Zwar seien Begriffe des Rentenversicherungsrechts, die im Beamtenversorgungsrecht verwendet würden, bei Fehlen einer eigenständigen beamtenrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Terminologie und Praxis des Rechtenrechts zu verstehen. Auch treffe es zu, dass die hier in Rede stehenden Rentenbeiträge rentenrechtlich freiwillige Beiträge darstellten, wie der Rentenbescheid und die Auskunft des Rentenversicherungsträgers belegten. Diese rein begriffliche Zuordnung der fraglichen Nachzahlungsbeiträge werde jedoch dem Sinn und Zweck der Ruhensregelung in § 55 BeamtVG nicht gerecht.
14§ 55 BeamtVG liege die Überlegung zugrunde, dass die Beamtenversorgung auf Beamte zugeschnitten sei, die den Beamtenberuf von vornherein zu ihrem Lebensberuf gewählt hätten. Als Höchstsatz der Beamtenversorgung sei daher die Höchstgrenze der Gesamtversorgung auch für diejenigen Beamten bestimmt, die erst nach einer mehr oder minder langen Tätigkeit in einem Arbeits oder Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis berufen worden seien. Durch die Vorschrift solle für Fälle des Überwechselns aus dem Rentenversicherungssystem in das Beamtenversorgungssystem ein gerechter Ausgleich der sog. Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrages von der Beamtenversorgung geschaffen werden. Unter Doppelversorgung sei in diesem Sinne das Zusammentreffen einer beamtenrechtlichen Versorgung mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und (oder) den Zusatzversicherungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes in einer Person zu verstehen. Nur die Rentenanteile, die allein oder überwiegend durch freiwillige Versicherung erworben worden seien, sollten – wie in dem Absatz 4 der Vorschrift bestimmt – dem Versicherungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen erhalten bleiben. Seinem Sinn und Zweck nach verfolge § 55 Abs. 4 BeamtVG – wie die Vorgängerbestimmung des § 160 a Abs. 4 BBG a.F. – das Ziel, die Rente aus einer freiwilligen Höher, Weiter- oder Selbstversicherung insoweit von der Anrechnung auf die Versorgungsbezüge auszunehmen, als "hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung steht". Die Vorschrift unterscheide mithin danach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben habe oder ob ihr keine Arbeitsleistung zugrunde liege; nur im letztgenannten Fall solle eine Rentenanrechnung nicht stattfinden.
15Die hier in Rede stehenden Beiträge nach der mit Ablauf des Jahre 1997 außer Kraft getretenen Bestimmung des § 282 SBG VI seien nur deshalb als "freiwillige" Beiträge ausgestaltet worden, weil keine Verpflichtung zur Nachzahlung habe begründet werden sollen. Zwar habe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Heiratserstattung für Frauen, die dieses Recht in Anspruch genommen hätten, die rückwirkende Auflösung des Versicherungsverhältnisses zur Folge gehabt. Auch die spätere Nachzahlung habe die Beitragserstattung nicht aufgehoben und nicht zu einer Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses geführt; sie habe vielmehr einen neuen Versicherungsverlauf begründet. Dennoch habe das Nachentrichtungsrecht gemäß § 282 SBG VI nicht vorrangig den Sinn gehabt, aufgrund freier Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutreten oder diese fortzuführen. Vielmehr habe Frauen, deren Altersversorgung infolge der früheren Erstattung verkürzt war, ergänzend das Recht eingeräumt werden sollen, die in der Vergangenheit entstandenen Beitragslücken durch Entrichtung freiwilliger Beiträge zu schließen. Die Möglichkeit der Nachentrichtung habe mithin der Korrektur einer früher getroffenen Entscheidung gedient, die sich aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Veränderungen im nachhinein als unzweckmäßig und nachteilig herausgestellt habe. Daraus sei bei wertender Betrachtung zu folgern, dass die gemäß § 282 SBG VI nachgezahlten Beiträge, die an die Stelle der ursprünglich geleisteten Pflichtbeiträge getreten seien, im Rahmen der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ebenfalls als Pflichtbeiträge zu behandeln seien. Davon sei auch das Bundesverwaltungsgericht in der den Beteiligten bekannten Entscheidung vom 6. April 2000 zu § 14a BeamtVG ausgegangen, ohne diese Annahme auch nur im Ansatz in Frage zu stellen.
16Die am Gesetzeszweck orientierte Qualifizierung der nach § 282 SBG VI freiwillig gezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge gelte auch unabhängig davon, ob hierdurch im Vergleich zu dem ursprünglichen Rentenverlauf ein höherer Rentenanspruch bewirkt worden sei. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ließen weder Raum für eine Begrenzung der Anrechnung auf den Umfang der Heiratserstattung noch böten sie die Möglichkeit, nur die sich aus einem fiktiven Rentenverlauf – ohne Inanspruchnahme der Heiratserstattung – ergebende Rente in die Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG einzustellen. Gegen die Berücksichtigung einer fiktiven Rentenberechnung im Rahmen der Ruhensregelung spreche unter anderem, dass sich der Gesetzgeber mit der Berechnung der freiwilligen Beiträge nach § 282 SGB VI für eine Pauschalierung und nicht für ein am konkreten Beitragsverlauf orientiertes Verfahren entschieden habe.
17In der Nachentrichtung der Beiträge mit Blick auf die im Vergleich zur Heiratserstattung höheren Beitragsleistungen könne auch keine Höherversicherung im Sinne von § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gesehen werden. Ob ein Rententeil auf einer Höherversicherung beruhe, beurteile sich nicht danach, ob der Versicherte über den Pflichtbeitrag hinaus weitere Beiträge zur Rentenversicherung geleistet habe, sondern danach, ob die fraglichen Beiträge rentenversicherungsrechtlich als Höherversicherung behandelt würden. Dies sei hier unzweifelhaft nicht der Fall.
18Schließlich lasse sich auch aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe aufgrund der seinerzeit erteilten Auskünfte darauf vertraut, dass der auf der freiwilligen Nachzahlung nach § 282 SBG VI beruhende Rentenanteil anrechnungsfrei bleibe, nichts für den geltend gemachten Klageanspruch herleiten. Soweit die Klägerin durch die Rentenversicherung im Ergebnis falsch beraten worden sein sollte, begründe dies jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten.
19Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung wiederholt und vertieft diese im Wesentlichen ihre bereits vorgebrachten Argumente: Die hier in Rede stehenden Nachzahlung sei nicht nur rentenrechtlich, sondern auch im Rahmen der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG als freiwillige Beitragsleistung zu werten. Aus der vom vorinstanzlichen Gericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich nichts Gegenteiliges, zumal sich die in Rede stehende Entscheidung vom 6. April 2000 ausschließlich auf § 14a BeamtVG beziehe. Auch der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Ruhensregelung spreche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht für eine Anrechnung. Vielmehr entspreche es diesem Zweck, dass der Gegenwert freiwilliger Beitragsleistungen dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten bleibe. Bei Zugrundelegung der rentenrechtlichen Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts knüpften in Fällen der Heiratserstattung auch weder die Nachzahlung gemäß § 282 SGB VI noch die hierdurch erzielte (höhere) Rente mehr an die ursprüngliche Arbeitsleistung an. In diesem Zusammenhang habe sich nämlich der Gesetzgeber gerade nicht dazu entschlossen, unter Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses die Verfallswirkung der Beitragsrückerstattung insgesamt rückgängig zu machen. Statt dessen sei allein die Möglichkeit eröffnet gewesen, reine Beitragslücken mit freiwilligen Beiträgen aufzufüllen. Die Nachzahlungsmöglichkeit habe dabei unabhängig von dem bisherigen Versicherungsverhältnis bestanden, und zwar in beliebiger Höhe bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Als Beleg bezieht sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf ein bereits im Berufungszulassungsverfahren vorgelegtes Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. Oktober 2007. Im Übrigen ähnele die höhere Rentenversicherung, welche die Klägerin durch die Nachzahlung gemäß § 282 SGB VI habe erreichen können, der früheren Überversicherung bei Pflichtbeiträgen u.a., in Bezug auf die das damals geltende Beamtenrecht (§ 115 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.) eine getrennte Ermittlung und Anrechnung vorgesehen habe. Entsprechend sei auch in Bezug auf § 55 BeamtVG zu verfahren. Zumindest müsse aber diejenige Rente außer Betracht gelassen werden, die auf einer Nachzahlung beruhe, welche über die ursprüngliche Heiratserstattung hinausgehe. Andernfalls wäre sie, die Klägerin, nämlich im Ergebnis schlechter gestellt als eine vergleichbare Ruhestandsbeamtin, welche die Heiratsabfindung erst gar nicht in Anspruch genommen habe. Dementsprechend könne maximal derjenige Betrag einer Anrechnung unterliegen, der von dem Rentenversicherungsträger als Rente zu zahlen gewesen wäre, wenn die Heiratserstattung nicht erfolgt und es später auch zu keiner freiwilligen Nachzahlung gekommen wäre. Nach einer ihr inzwischen vorliegenden und im Berufungszulassungsverfahren zu den Gerichtsakten gereichten Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 14. September 2007 würde sich dieser (fiktive) Betrag bezogen auf den zugrunde gelegten Rentenbeginn zum 1. Juli 2005 auf 595,04 Euro belaufen. Der vom Verwaltungsgericht gegebene Hinweis auf den von ihr in der Zwischenzeit bezogenen Kapitalgewinn sei unrealistisch. Hieran mit anzuknüpfen, führe im Übrigen zum "Abschöpfen" einer überwiegend auf freiwilligen Beiträgen beruhenden zusätzlichen Rente. Schließlich habe sie bei Tätigung der freiwilligen Nachzahlung auf den Inhalt eines Schreibens der Bundesanstalt für Arbeit vom 31. Oktober 1995 vertraut, demzufolge sie mit einer Anrechnung nach § 55 BeamtVG nur insoweit habe rechnen können, als Beiträge in Rede stünden, an denen sich der Arbeitgeber (Dienstherr) beteiligt habe.
20Die Klägerin fasst ihren erstinstanzlichen Antrag zur Klarstellung dahingehend neu, dass beantragt wird,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Änderung des Regelungsbescheides vom 20. Juni 2005 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 zu verpflichten, ihre Versorgungsbezüge für den Zeitraum ab 1. Juli 2005 in der Weise neu zu regeln und festzusetzen, dass
22derjenige Teil der Altersrente der Klägerin, welcher anteilig auf die zum Zwecke der Nachzahlung nach Heiratserstattung gemäß § 282 SGB VI freiwillig geleisteten Beiträge zurückgeht (nach dem Stand 1. Juli 2005: der über 434,82 Euro hinausgehende Teil),
23hilfsweise
24derjenige Teil der Altersrente der Klägerin, welcher sich aus der Differenz zwischen der jeweiligen tatsächlich ausgezahlten Rente und der Rente ergibt, welche die Klägerin erhalten würde, wenn sie von der Heiratserstattung samt späterer Nachzahlung der Beträge gemäß § 282 SGB VI keinen Gebrauch gemacht hätte (nach dem Stand 1. Juli 2005: der über 595,04 Euro hinausgehende Teil),
25bei der Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 BeamtVG außer Ansatz bleibt.
26Die Klägerin beantragt,
27das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt zur Begründung zusammengefasst vor: Die in Rede stehenden nachentrichteten Beiträge dienten unbestritten keiner freiwilligen Weiterversicherung, Selbstversicherung oder Höherversicherung im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BeamtVG. Sie ließen sich aber auch nach dem Zweck der Vorschrift nicht den vorgenannten Ausnahmen von der Ruhensregelung gleichstellen. § 282 SGB VI habe vorrangig dem Zweck gedient, die in der Vergangenheit durch die Heiratserstattung entstandenen Pflichtbeitragslücken zu schließen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 55 Abs. 4 BeamtVG sollten allein solche Renten von der Anrechnung ausgenommen sein, hinter denen nur die Fiktion einer Arbeitsleistung stehe. Ein derartiger Sachverhalt sei hier aber bei gebotener Zugrundelegung einer natürlichen Betrachtungsweise zu verneinen. Denn ausschließlich denjenigen Frauen, die tatsächlich vor ihrer Heirat eine rentenversicherungspflichtige Arbeitsleistung erbracht gehabt hätten, sei vom Rentenversicherungsträger die Möglichkeit eröffnet worden, die durch die Heiratserstattung verursachte Versicherungslücke durch Nachzahlung von Beiträgen zu schließen. Diese Anknüpfung an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung werde auch nicht dadurch beseitigt, dass mit der Heiratserstattung das bisherige Versicherungsverhältnis zum Teil aufgelöst worden sei. Das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen bei vorangegangener Heiratserstattung habe dagegen nicht den Sinn gehabt, die Altersversorgung schlechthin aufzubessern. Die betroffenen Frauen hätten vielmehr so gestellt werden sollen, als wenn es den durch die Heiratserstattung eingetretenen rentenrechtlichen Nachteil nicht gegeben hätte. Ohne die Heiratserstattung hätten die Betroffenen aber einen höheren Rentenanteil aus Pflichtbeiträgen erworben, welcher seinerseits im Rahmen der beamtenrechtlichen Ruhensregelung nicht von einer Anrechnung ausgespart worden wäre. Unterschiedliche Rechtsfolgen könnten in diesem Zusammenhang schließlich auch nicht an den Umstand geknüpft werden, ob im Einzelfall eine höhere Summe an Beiträgen nachentrichtet worden sei, als dies den der Heiratsabfindung zugrunde liegenden Pflichtbeiträgen entsprochen habe. Denn allein hierdurch erhielten die nachentrichteten Beiträge und die darauf beruhenden Rentenanteile keine andere rechtliche Qualität.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
33Die Berufung hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang – also mit dem Hilfsantrag – Erfolg. Insoweit ist die allein noch streitgegenständliche Verpflichtungsklage der Klägerin begründet. Auf der Grundlage des in der Berufungsverhandlung zur Klarstellung neu gefassten Antrags erster Instanz betrifft dies das Klageziel einer auf den Zeitpunkt 1. Juli 2005 zurückwirkenden Neuregelung des Ruhens der Versorgungsbezüge der Klägerin mit Blick auf ihre gesetzlichen Altersrente – hier speziell bezogen auf die Anrechnung des auf der Nachzahlung von Beiträgen nach Heiratserstattung beruhenden Teils dieser Rente.
341. Mit ihrem Hauptantrag kann sich die Klägerin allerdings nicht durchsetzen. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der erstrebten Neufestsetzung bzw. -regelung ihrer Versorgungsbezüge der gesamte über den (mit hier unstreitigen Pflichtbeiträgen unterlegten) Betrag von 434,82 (richtig: 434,92) Euro hinausgehende Teil ihrer gesetzlichen Altersrente in Anwendung der geltenden beamtenrechtlichen Ruhensregelung außer Ansatz gelassen wird, also "anrechnungsfrei" bleibt. Entsprechendes gilt für die begehrte Abänderung der bisherigen Ruhensregelung, wie sie Gegenstand des Bescheides vom 20. Juni 2005 ist.
35Grundlage für das von der Klägerin teilweise beanstandete Ruhen ihrer Versorgungsbezüge ist § 55 Abs. 1 BeamtVG. Danach werden Versorgungsbezüge neben bestimmten Renten, zu denen auch die hier in Rede stehende Altersrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG), nur bis zum Erreichen einer sich nach dem Absatz 2 der Vorschrift näher bestimmenden Höchstgrenze gezahlt. Dass diese Grenze fehlerhaft ermittelt worden sei, hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht. Im Zentrum des Streits steht hier vielmehr (allein) die Frage, ob gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG bestimmte Anteile der Rente der Klägerin von der Anwendung der Absätze 1 und 2 (von vornherein) auszunehmen sind. Im Ergebnis ist dies, soweit es die Differenz zwischen dem in der Sache umfassenderen Hauptantrag und dem hilfsweise zur Entscheidung des Senats gestellten Begehren betrifft, zu verneinen.
36Nach der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG, dessen Inhalt durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, nicht geändert worden ist, bleibt bei Anwendung der Absätze 1 und 2 (des § 55 BeamtVG) der Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht (Nr. 1). Weiter bleibt außer Ansatz der Teil der Rente, der auf einer Höherversicherung beruht (Nr. 2).
37Eine unmittelbare Anwendung der vorgenannten Bestimmungen – hier bezogen auf die Nachzahlung von Beiträgen nach Heiratserstattung als solche (also unabhängig vom Umfang der jeweils erbrachten Zahlung) – scheidet aus den folgenden Gründen aus:
38Aufgrund seines systematischen Zusammenhangs ist § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG dahin zu verstehen, dass in Anwendung der Vorschrift allein solche Rententeile außer Ansatz bleiben sollen, welche (im Sinne des Rentenrechts) auf einer freiwilligen Weiterversicherung oder Selbstversicherung beruhen. Lediglich zur Ermittlung des anrechnungsfrei bleibenden Rententeils gibt das Gesetz dabei – die Variationsbreite rentenrechtlicher Ausgestaltungen im Blick – drei unterschiedliche Berechnungsarten (Verhältnis der Versicherungsjahre, Werteinheiten, Entgeltpunkte) vor.
39Vgl. etwa Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: März 2009, Teil D, § 55 BeamtVG Rn. 27.
40Das bedeutet zugleich, dass es für die Anwendung der Vorschrift jedenfalls im Prinzip noch nicht ausreichen soll, dass – wie im Fall der Klägerin im Übrigen nicht im Streit – in irgend einer Weise im Sinne des Rentenrechts "freiwillige" Beiträge zur gesetzlichen Rente geleistet worden sind. Vielmehr knüpft das Beamtenversorgungsrecht in diesem Zusammenhang unter Aufgreifen einzelner tradierter rentenrechtlicher Kategorien ausdrücklich (nur) an bestimmte Fallgruppen an. Dem entspricht es, dass auch das Bundesverwaltungsgericht, soweit es in seinem Urteil vom 6. April 2000
41- 2 C 25.99 -, BVerwGE 111, 93 = DVBl. 2001, 119 = ZBR 2000, 381 = DÖD 2001, 153 (sowie juris, Rn. 25)
42mittelbar auf die Vorschrift des § 55 Abs. 4 BeamtVG und deren Voraussetzungen eingegangen ist, offenbar wie selbstverständlich vorausgesetzt hat, dass die in Rede stehenden Rententeile auf Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung oder Selbstversicherung bzw. – den nach dem Gesetzeswortlaut insoweit völlig eindeutigen Fall der Nr. 2 betreffend – zur Höherversicherung zurückzuführen sein müssen.
43Eine freiwillige "Weiterversicherung" einer ehemals pflichtversicherten Person nach Beendigung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sofern in der Vergangenheit in einem bestimmten zeitlichen Umfang beschäftigungshinterlegte Pflichtbeiträge geleistet worden waren (vgl. früher § 1244 RVO a.F. und § 1233 RVO, § 21 AVG a.F. und § 10 AVG) oder eine "Selbstversicherung" im Sinne des freiwilligen Eintritts deutscher Staatsangehöriger eines bestimmten Altersspektrums in die gesetzliche Rentenversicherung ohne erforderliche Anknüpfung an ein (vorausgegangenes) versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis (vgl. früher § 1243 RVO a.F., § 21 AVG a.F.), welche unter bestimmten Voraussetzungen weitergeführt werden konnten (vgl. §§ 7, 232 SGB VI), haben in einem Fall, in welchem wie hier bezogen auf frühere Pflichtversicherungszeiten nach erfolgter Heiratserstattung (vgl. § 1304 RVO) in Anwendung des § 282 SGB VI freiwillig Beiträge nachgezahlt worden sind, aber – wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt – jedenfalls nicht unmittelbar vorgelegen.
44Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 – 2 C 25.99 -, a.a.O. (unter Einschluss der Höherversicherung).
45Auch eine "Höherversicherung" im Sinne des § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG ist in den Fällen der Nachzahlung nach Heiratserstattung jedenfalls in unmittelbarer Anwendung der Vorschrift zu verneinen. Mit dem Begriff der Höherversicherung knüpft das Beamtenversorgungsrecht an eine weitere, im Rentenrecht näher ausgeformte (im hier maßgeblichen Jahr 1996 nur noch übergangsweise geltende und inzwischen ganz ausgelaufene) Kategorie an. Für diese ist kennzeichnend gewesen, dass – ähnlich wie bei einer privaten freiwilligen Zusatzversicherung zu einer bestehenden gesetzlichen Versicherung – ein Versicherter neben Beiträgen, die aufgrund der Versicherungspflicht oder der Berechtigung zur freiwilligen (Weiter-)Versicherung zu entrichten waren, zusätzlich Beiträge zur Höherversicherung entrichten konnte (vgl. früher § 1234 Abs. 1 RVO, § 11 Abs. 1 AVG; zum 31. Dezember 1997 außer Kraft getretene Übergangsregelung in § 234 SGB VI). Die Höherversicherungsbeiträge in (zulässiger) Höhe jedes Betrages zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag waren dabei nur dann wirksam, wenn sie mit einem für denselben Monat wirksamen Grundbeitrag - Pflicht- oder freiwilligen Beitrag - zusammentrafen (§ 1408 Abs. 2 RVO, § 130 Abs. 3 AVG).
46Vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2001 – B 12 RA 6/00 R -, BSGE 88, 43 (sowie juris, Rn. 11); zum Charakter der Höherversicherung als "echter Zusatzversicherung" auch Senatsurteil vom 12. April 2002 – 1 A 1992/00 -, NVwZ-RR 2003, 130 = RiA 2003, 150 (sowie juris, Rn. 34-37), m.w.N.
47Bei der Nachzahlung von Beiträgen nach vorheriger Heiratserstattung im Sinne des § 282 SGB VI
48- vgl. zum entstehungsgeschichtlichen Hintergrund dieser Vorschrift näher BSG, Urteil vom 12. September 1995 – 12 RK 24/95 -, BSGE 76, 250 (sowie juris, Rn. 17 ff.) -
49fehlte es aber an einem solchen – abtrennbar vorhandenen – monatlichen Grundbeitrag, da mit der Zahlung eine für einen bestimmten Versicherungszeitraum "voll" entstandene Versicherungslücke in einem Zuge, d.h. ohne Differenzierung nach Grundbeitrag und Zusatzzahlung, geschlossen werden sollte. Hinzu kommt, dass die nachgezahlten Beiträge, um ganz oder teilweise als zur Höherversicherung gezahlt anerkannt zu werden, auch als solche bezeichnet hätten worden sein müssen (vgl. § 280 Abs. 2 SGB VI). Maßgeblich für das Vorliegen einer Höherversicherung ist danach nicht (allein), ob der Versicherte tatsächlich vom Umfang her Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat, welche im Ergebnis die Höhe des Pflichtbeitrages überstiegen haben mögen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, wie die betreffenden Beiträge rentenversicherungsrechtlich behandelt worden sind. Hierfür ist letztlich der Rentenbescheid maßgeblich,
50vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. August 1989 – 4 S 1393/88 -, ZBR 1990, 330 = Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C III 1.3 Nr. 9; Schachel, a.a.O., § 55 BeamtVG Rn. 29; siehe auch Senatsurteil vom 12. April 2002 – 1 A 192/00 -, a.a.O. (= juris Rn. 15) sowie UA S. 10 unten,
51welcher im Fall der Klägerin keine Beiträge oder Beitragsteile ausdrücklich benennt, die zur Höherversicherung bestimmt gewesen sind.
52Ist danach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BeamtVG auf den Fall der Klägerin nicht unmittelbar anwendbar, so käme nur noch in Betracht, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung(en) über ihren Wortlaut und Sinnzusammenhang hinaus auf weitere Teile einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auszudehnen. Eine solche Ausdehnung – sei es im Wege erweiternder Auslegung oder entsprechender Anwendung – widerspräche aber grundsätzlich der Natur des geltenden Beamtenversorgungsrechts und gerade auch der für verschiedene Fälle des Zusammentreffens mehrerer Altersversorgungen geltenden Ruhensregelungen. Das Versorgungsrecht legt nämlich prinzipiell die Ansprüche von Beamten und Soldaten nach Grund und Höhe im Einzelnen fest. Es lässt dabei zumindest in aller Regel keinen Raum für eine Erweiterung oder Ergänzung ausdrücklich geregelter Anspruchsvoraussetzungen.
53Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 11. November 1999 – 2 A 7.98 –, juris, und vom 5. November 1998 – 2 A 2.98 -, ZBR 1999, 171 = Schütz/Maiwald, a.a.O., ES/C I 1.5 Nr. 10.
54Das gilt um so mehr, wenn (wie in Bezug auf § 55 Abs. 4 BeamtVG grundsätzlich anzunehmen) ein oder mehrere Ausnahmetatbestände von einer Ruhensregelung in Rede stehen, bei denen sich der Gesetzgeber erkennbar nicht auf die Normierung von Grundsätzen beschränkt hat, deren Ausfüllung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung überlassen bleiben sollte, sondern die Konkretisierung selbst vorgenommen und sich dabei auf eine gewisse, typisierende Differenzierung nach Fallgruppen beschränkt hat, um die Regelung insgesamt praktikabel zu halten.
55Vgl. Senatsurteil vom 12. April 2002 – 1 A 192/00 -, a.a.O. (= juris Rn. 18 f.) sowie UA S. 11, m.w.N.
56Was eine Behandlung der hier in Rede stehenden freiwilligen Beitragsleistungen (ohne Rücksicht auf die Höhe des jeweils geleisteten Betrages, also gewissermaßen vom ersten Euro / der ersten DM an) als bzw. wie solche zum Zwecke eine Selbst-, Weiter- oder Höherversicherung im Wege einer teleologischen Extension oder einer Analogie betrifft, würde es im Übrigen auch am Vorliegen der dafür bestehenden Voraussetzungen fehlen. Zweifelhaft ist schon, ob eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden kann, was jedenfalls eine analoge Anwendung der Vorschrift erfordern würde. So hat der Gesetzgeber wesentliche Fallgruppen freiwilliger Beitragsleistungen in § 55 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BeamtVG bereits ausdrücklich erfasst. Dafür, dass er in diesem Zusammenhang die vorübergehend gesetzlich eingeräumt gewesene Möglichkeit der freiwilligen Nachzahlung von Beiträgen nach einer Heiratserstattung vollständig übersehen hätte, ist weder etwas substanziiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Jedenfalls handelt es sich aber ausgehend vom Regelungszweck der Ausnahmebestimmung des § 55 Abs. 4 BeamtVG, was den Teil der Nachzahlung betrifft, welcher der Höhe nach dem bloßen Ausgleich der durch die Heiratserstattung im Versicherungsverlauf entstandenen Lücke betrifft (und um den es mit Blick auf den Hauptantrag der Klägerin geht), nicht um einen mit den von § 55 Abs. 4 BeamtVG ausdrücklich erfassten Fallgruppen hinreichend vergleichbaren Sachverhalt. Hiermit hat sich in der Sache bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil eingehend befasst, indem es unter Zugrundelegung höchstrichterlicher Rechtsprechung den Sinn und Zweck des Absatzes 4 zutreffend aufgezeigt und die Nachzahlung von Beiträgen in Anwendung des § 282 SGB VI unter Darlegung von Unterschieden hieran gemessen hat. Zusammenfassend bzw. ergänzend bleibt dazu durch den Senat (nur noch) auszuführen:
57Mit der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 4 BeamtVG hat der Gesetzgeber im Gesamtzusammenhang der betreffenden Ruhensregelung das Ziel verfolgt, die Rente aus einer Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung von der Anrechnung auszunehmen, "soweit hinter ihr nur die Fiktion einer Arbeitsleistung" steht.
58Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (334 f.); BVerwG, Urteile vom 18. März 1993 – 2 C 44.91 -, DÖD 1993, 208 = RiA 1994, 188, und vom 28. Januar 2004 – 2 C 4.03 -, ZBR 2005, 45 = RiA 2004, 184; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 2004 – 1 A 597/01 -, juris (Rn. 47); aus den Gesetzesmaterialien im Übrigen: BT-Drucks. IV/2174 S. 24 (entsprechend schon zur Vorgängerregelung in § 160a BBG a.F.).
59Dieses nach dem Willen des Gesetzes maßgebliche und vom Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) als sachgerecht gewürdigte Differenzierungskriterium lässt es bei einer zulässigen, wenn nicht gebotenen wertenden Betrachtung gerechtfertigt erscheinen, die rentenrechtlich (formal) als "freiwillig" eingestufte Nachzahlung nach § 282 SGB VI, soweit sich diese – insofern dem Rechtsinstitut der Nachversicherung durch den Arbeitgeber/Dienstherrn in gewisser Weise ähnelnd – in der bloßen Auffüllung einer entstandenen Pflichtversicherungslücke erschöpft, im Rahmen der beamtenversorgungsrechtlichen Ruhensregelung abweichend von den in § 55 Abs. 4 BeamtVG ausdrücklich berücksichtigten Fallgruppen zu behandeln. Denn es lässt sich unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums zumindest gut vertreten, dass die Nachzahlung von Beiträgen nach zuvor erfolgter Heiratserstattung – auch wenn diese Zahlung mangels einer verpflichtenden Regelung "freiwillig" erfolgt ist – jedenfalls dem Grunde nach eher der Vergleichsgruppe zuzuordnen ist, bei der hinter der Beitragsleistung noch eine Arbeitsleistung steht, als derjenigen Gruppe, bei der eine solche Arbeitsleistung lediglich fingiert wird. Denn unbeschadet des eher formalen Umstands, ob infolge der Nachzahlung ein alter Versicherungsverlauf fortgesetzt oder ein solcher Verlauf neu begründet wird, worauf die Klägerin wesentlich abstellt, erhält der hier zu würdigende Vorgang seine Prägung jedenfalls auch wesentlich dadurch, dass die in der Vergangenheit durch die Erstattung aus Anlass der Heirat bei den Pflichtbeitragszeiten entstandene Beitragslücke nunmehr – in Gestalt einer nachträglichen "Korrektur" des früheren Verhaltens des Versicherten – wieder geschlossen werden soll. Diese besondere Zielsetzung und Wirkung der Beitragsnachentrichtung gemäß § 282 SGB VI stellt bei wertender sowie zugleich lebensnaher Betrachtung durchaus noch einen letztlich genügenden Zusammenhang mit der früheren Arbeitsleistung (während der betreffenden Pflichtbeitragszeit vor der Heirat) her. Das gilt jedenfalls, soweit die zur Korrektur nachgezahlten Beiträge vom Umfang her nicht über das hinausgehen, was zuvor, also vor Inanspruchnahme der Heiratserstattung, "arbeitshinterlegt" im Versicherungsverlauf als Pflichtbeitrag bereits enthalten war. Insoweit hebt sich nämlich die hier interessierende Fallgruppe aufgrund der zuvor beschriebenen Besonderheit von allgemein zur Verbesserung des Rentenniveaus erbrachten sonstigen freiwilligen Beitragsleistungen ohne jeden tatsächlichen Bezug zu einer – in jenen Fällen lediglich fingierten – Arbeitsleistung in noch hinreichend nachvollziehbarer Weise ab. Dies gilt unbeschadet dessen, dass die bestehende Beitragslücke nur "unvollkommen" geschlossen wird, weil der frühere Arbeitgeber keiner entsprechenden Verpflichtung unterliegt, den im Zuge der Heiratserstattung verfallenen Arbeitgeberanteil ebenfalls nachzuentrichten. Das schließt es nämlich nicht aus, den vom Versicherten nachgezahlten Arbeitnehmeranteil und ggf. mit nachgezahlten Arbeitgeberanteil wertend gleichwohl als Leistung auf die damalige Pflichtbeitragszeit (bzw. die insoweit entstandene Lücke) zu begreifen. Auch der Rechtsgedanke der in § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG enthaltenen Vermutungsregel, welche allein für den Ausschluss ("gilt nicht, soweit ...") der Privilegierung nach Maßgabe des Absatzes 4 an den Umstand der Leistung von Arbeitgeberbeiträgen anknüpft, fordert in diesem Zusammenhang keine andere Sichtweise. Der Gesetzgeber durfte daher die hier interessierende Fallgruppe für die Anrechnung der Rente im Rahmen der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG grundsätzlich wie die Fallgruppe der Pflichtbeiträge behandeln. Auf eine etwa abweichende Bewertung durch den Rentenversicherungsträger kann es dabei schon deswegen nicht ankommen, weil es im unmittelbaren Anknüpfungspunkt um den Inhalt einer Regelung des Beamtenversorgungsgesetzes geht. Denn nur, soweit es an eigenständiger Festlegung durch den für das Beamtenrecht zuständigen Gesetzgebers fehlt, kommt ergänzend dem Rentenrecht, seiner Terminologie und Praxis, (ausschlaggebende) Bedeutung zu.
60Vgl. BVerwG, z.B. Urteil vom 21 Februar 1991 – 2 C 32.88 -, ZBR 1991, 348 (349).
61Die vorstehenden Erwägungen führen im Ergebnis darauf, dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte nicht – wie die Klägerin mit ihrem Hauptantrag begehrt – die volle Nachzahlung nach Heiratserstattung, soweit sie zu entsprechenden Anteilen an der gesetzlichen Altersrente der Klägerin geführt hat, im Rahmen der Anwendung der Ruhensreglung nach § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BeamtVG "anrechnungsfrei" gestellt hat.
622. Die Berufung und die Klage haben jedoch (auf den Hilfsantrag der Klägerin) insoweit Erfolg, als die Beklagte die im Streit stehende Ruhensregelung auch auf solche Rententeile mit erstreckt hat, welche auf freiwilligen Beitragsnachzahlungen im Sinne des § 282 SGB VI beruhen, die der Höhe nach über das hinausgehen, was dem ursprünglich entrichteten und dann anlässlich der Heirat erstatteten Pflichtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) für den in Rede stehenden Versicherungszeitraum entsprochen hat.
63Denn das nach den obigen Ausführungen vom Gesetzgeber bei der Ausformung der Ausnahmebestimmung des § 55 Abs. 4 BeamtVG und bereits seiner Vorgängerregelung in § 160a Abs. 4 BBG a.F. maßgeblich zugrunde gelegte Abgrenzungskriterium, ob (sinngemäß formuliert) die jeweilige Beitragszahlung arbeitshinterlegt ist oder hinter ihr die bloße Fiktion einer Arbeitsleistung steht, erstreckt sich auf die im Rahmen des Hilfsantrages in den Blick zu nehmenden Beitragsanteile eindeutig nicht mehr. Diese Beitragsanteile entsprechen vielmehr der Sache nach "echten", nicht arbeitshinterlegten freiwilligen Beitragsleistungen zur Hebung des bisher erreichten Rentenniveaus, wie dies – beispielhaft – auch die vom Gesetzgeber ausdrücklich einbezogene, oben näher behandelte Fallgruppe der "Höherversicherung" nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG prägt. Mit teleologischem Blick hierauf, zugleich aber auch aus Gründen gebotener (und zugleich rechtsmethodisch nicht ausgeschlossener) verfassungskonformer Auslegung sind deshalb die darauf beruhenden Rententeile bei der Anrechnung der gesetzlichen Altersrente der Klägerin im Rahmen der beamtenrechtlichen Ruhensregelung notwendig außer Betracht zu lassen.
64Im Einzelnen gilt hierzu:
65Soweit die in Rede stehende Nachentrichtung von Beiträgen durch die Klägerin in Anwendung des § 282 SGB VI darauf gerichtet gewesen ist, einen höheren Rentenanteil zu erwerben als den durch die frühere, den hier zu betrachten Zeitraum des Versicherungsverlaufs (1. November 1957 bis 31. Mai 1966) betreffende Arbeitsleistung erdienten Anteil, löst sie sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung grundlegend aus dem Rahmen der seinerzeit erbrachten Arbeitsleistung. Die Einbeziehung auch dieser Beitragsanteile in den natürlichen Handlungsvorgang der Schließung der durch die Inanspruchnahme der Heiratserstattung für versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten entstandenen Versicherungslücke liefe deshalb erkennbar auf die bloße Fiktion einer Arbeitsleistung für diese grundsätzlich abtrennbaren Beitragsanteile hinaus. In Wirklichkeit handelt es sich demgegenüber – in Abgrenzung zu den verbleibenden Beitragsanteilen, die vom Hauptantrag der Klägerin mitumfasst werden – um deutlich vom Arbeitsleben und den daran anknüpfenden Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gelöste freiwillige Eigenleistungen des Versicherten zur ergänzenden (aufstockenden) Altersvorsorge über das sich aus den Pflichtbeiträgen ergebende Niveau hinaus. Dabei wurden diese Zusatzleistungen ausschließlich aus dem privaten Einkommen bzw. Vermögen des Versicherten erbracht.
66Eine Auslegung des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BeamtVG dahin, dass die betreffende Ruhensregelung auf derartige nicht durch das Arbeitsleben unterlegte Eigenmittel zumindest mittelbar zugreift, indem in entsprechender Höhe der Rentenanrechnung die beamtenrechtliche Versorgung zum Ruhen gebracht – und damit faktisch gekürzt – wird, würde aber weder durch die allgemeine Zielsetzung des § 55 BeamtVG gestützt noch würde es die Grenzen hinreichend beachten, die dem Gesetzgeber (u.a.) durch Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang gesetzt sind. Die streitige Ruhensregelung bezweckt (kurz zusammengefasst) die Verhinderung einer überhöhten Versorgung eines sog. Mischlaufbahn-Beamten im Verhältnis zu einem Nur-Beamten. Allein mit Blick auf diese bereits in dem angefochtenen Urteil behandelte Zielrichtung ist die entsprechende Kürzung der Versorgung des Beamten gemessen an dem Alimentationsgrundsatz als hergebrachtem Grundsatz des Beamtenrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG sachlich gerechtfertigt. Bei Einbeziehung der in § 55 Abs. 4 BeamtVG geregelten Ausnahmen will die Vorschrift aber nicht in jedem Falle verhindern, dass ein Mischlaufbahn-Beamter am Ende eine höhere Altersversorgung erhält als ein vergleichbarer Nur-Beamter. Sie will vielmehr nur ausschließen, dass die Gesamtversorgung, die der rentenbeziehende Versorgungsempfänger aufgrund seiner gesamten Lebensarbeitszeit bekommt, höher ist als die Versorgung, die einem vergleichbaren Nur-Beamten aufgrund der gleichen Lebensarbeitszeit gezahlt wird. Es soll also die Überhöhung der Versorgung beseitigt werden, die aus dem Arbeitsleben des Mischlaufbahn-Beamten, insbesondere aus seinem Statuswechsel erwachsen ist und die ohne Verfassungsverstoß als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen werden kann. Wie das Bundesverfassungsgericht in diesem Zusammenhang betont hat, führen Rententeile aus einer freiwilligen Versicherung, die nicht auf Beiträgen beruhen, welche im Rahmen einer konkreten Arbeitsleistung erwirtschaftet worden sind, aber (anders als im Besonderen Pflichtbeiträge) gerade nicht zu einer solchen aus dem Arbeitsleben erwachsenden Überversorgung. Demgemäß soll § 55 BeamtVG auch nicht eine auf derartigen Rententeilen beruhende Versorgung des rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten mindern, kann also ein derartiger Wille des Gesetzgebers bei der Auslegung dieser Norm auch nicht zugrunde gelegt werden.
67Vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 - , a.a.O., Seiten 334 f.
68Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung der Regelungen des § 55 BeamtVG den nach Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums aufgeben wollte, dass die amtsangemessene Alimentation unabhängig davon zu leisten ist, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen zu bestreiten,
69vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1975 – 2 BvL 10/74 -, BVerfGE 39, 196 (203), sowie Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 -, a.a.O., Seite 298; BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 – 2 C 4.03 -, a.a.O.,
70also etwa auch allein aus solchen Mitteln seine gesetzliche (Mindest-)Altersversorgung durch freiwillige Leistungen aufzubessern.
71Mit Blick auf die insoweit bestehenden, jeweils prägenden Gemeinsamkeiten des im Rahmen des Hilfsantrages zu beurteilenden Sachverhalts mit den von § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG ausdrücklich erfassten Fallgruppen wie auch das hier offensichtliche Nichteingreifen der an die Erbringung der Leistung durch den Arbeitgeber anknüpfende Vermutungsregel des § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG ist es schließlich auch schon unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsnotwendig gefordert, dass die in Bezug auf den Hilfsantrag der Klägerin streitbefangene "Aufstockung" ihrer Altersversorgung durch im Gefolge einer Heiratserstattung überschießend nachentrichtete freiwillige Beiträge gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG (im Umfang der Aufstockung) anrechnungsfrei bleibt. Es liegen insofern Lebenssachverhalte vor, welche als wesentlich gleich zu bewerten sind. Dabei lässt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt – gemessen an der Höhe der auf den jeweils im Blick stehenden Versicherungszeitraum entfallenen (früheren) Pflichtbeiträge – als ein rentengesetzlich normierter Sonderfall einer zusätzlich zu den im Rentenrecht allgemein vorhanden gewesenen Möglichkeiten der Höherversicherung bestehenden Höher- bzw. Überversicherung eigener Art (im untechnischen Sinne) charakterisieren. Dabei kommt es nicht wesentlich darauf an, dass er mit den pflichtversichert gewesenen Frauen, welche die Heiratserstattung in Anspruch genommen haben, nur einen begrenzten Kreis von Berechtigten betroffen hat.
72Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für eine trotz dieser wesentlichen Vergleichbarkeit erfolgenden unterschiedlichen Behandlung – hier im Wege einer unterbleibenden Differenzierung innerhalb der Gesamtheit der Nachentrichtungsfälle bei Heiratserstattung – ist nicht ersichtlich. Sie ergibt sich für den Gesetzgeber des Beamtenversorgungsrechts insbesondere nicht schon daraus, dass § 282 SGB VI die Möglichkeit einer Aufstockung der Altersversorgung durch den ursprünglichen Pflichtbeitrag überschießende freiwillige Beitragsleistungen des Versicherten seinerseits in einer bestimmten Bandbreite zugelassen und sich insofern rentenrechtlich von einer strikten Orientierung an dem früheren Versicherungsverlauf gelöst hat. Denn vorliegend geht es in erster Linie darum, welches die Auswirkungen der Anwendung des § 282 SGB VI im Rahmen der beamtenrechtlichen Ruhensregelung sind. Ob die rentenrechtlich getroffene Ausgestaltung der Nachzahlung nach Heiratserstattung ihrerseits im Verhältnis zu den übrigen Versicherten den Anforderungen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt hat,
73vgl. in diesem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom 5. Juni 1997 – 12 RK 4/97 -, BSGE 80, 241 (sowie juris, Rn. 14 ff.), sowie nachfolgend BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. März 1998 – 1 BvR 1487/97 -, SozR 3-2600 § 282 Nr. 7 (sowie juris, Rn. 11 ff.),
74ist somit hier nicht von Bedeutung. Mit Blick auf das Beamtenversorgungsrecht ist vielmehr vor allem die allgemeine Zielsetzung des § 55 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BeamtVG gebührend zu beachten. Diese lässt es aber – wie schon ausgeführt – nicht zu, die freiwillig aufgestockten Nachzahlungsbeträge noch wertend dem bisherigen Arbeitsleben der Betroffenen und den daran anknüpfenden Pflichtbeiträgen zuzuordnen. Vielmehr bildet insofern der auf den jeweils in Rede stehenden Zeitraum entfallende Umfang des ursprünglich vorhanden gewesenen (Pflicht-)Beitragskontos die maßgebliche Zäsur für die Beurteilung, ob eine nach Maßgabe des § 282 SGB VI erfolgte Zahlung noch der (bloßen) Korrektur der damals entstandenen und im Nachzahlungszeitpunkt als unerwünscht angesehenen Versicherungslücke zu dienen bestimmt gewesen ist oder aber – wie für einen (wie hier) gegebenenfalls geleisteten "Aufstockungsbetrag" anzunehmen – eine von der damaligen Arbeitsleistung gesondert zu würdigende freiwillige Ergänzung des Grundniveaus der gesetzlichen Altersversorgung beabsichtigt gewesen ist.
75Auf die nach dem Vorstehenden gebotene Differenzierung in den Fällen der Heiratserstattung danach, ob die in Anwendung des § 282 SGB VI entrichteten freiwilligen Beiträge die auf dem Rentenkonto des Betroffenen vor der Heiratserstattung vorhanden gewesenen Beiträge lediglich in entsprechender Höhe ausgeglichen oder aber überstiegen haben, kann im Rahmen der Auslegung der Ruhensregelung schließlich auch nicht deswegen verzichtet werden, weil der Gesetzgeber eine einheitliche, pauschalierende Regelung der Anrechnung der auf die Nacherstattung entfallenden Rententeile schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Vereinfachung hätte treffen dürfen. Zwar mag die im Falle einer Differenzierung im obigen Sinne als Vergleichsgröße erforderliche Ermittlung eines "fiktiven Rentenverlaufs" mit einem gewissen Mehraufwand für die Beklagte verbunden sein, selbst wenn man in Rechnung stellt, dass insoweit in der Regel der zuständige Rentenversicherungsträger und/oder der betroffene Beamte wohl die nötigen Hilfestellungen leisten werden. Die dadurch etwa eintretenden Erschwernisse bewertet der Senat allerdings nicht als so gravierend, dass demgegenüber die berechtigten und (wie der vorliegende Fall zeigt) unter Umständen auch finanziell erheblichen Interessen der betroffenen Versorgungsempfänger wie hier der Klägerin hintanstehen müssten. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung geklärt, das auch ein grundsätzlich legitimer Vereinfachungszweck solche Regelungen nicht mehr ausreichend zu rechtfertigen vermag, welche durch das allgemeine Anliegen der betreffenden Ruhensvorschrift nicht (mehr) gedeckt werden.
76Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 28.99 -, RiA 2001, 38; Urteil des erkennenden Senats vom 17. Dezember 2008 – 1 A 282/07 -, juris (Rn. 69).
77Wegen der ins Auge springenden sachlichen Vergleichbarkeit der vorliegenden Fallgestaltung mit den von § 55 Abs. 4 BeamtVG ausdrücklich erfassten Fallgruppen des Rentenrechts – hier insbesondere der Höherversicherung – kann schließlich die Einbeziehung dieser Fallgestaltung in die im Absatz 4 vorgesehenen Ausnahmen von einer Anrechnung bestimmter Rententeile auch nicht an den vom Gesetz verwendeten Begrifflichkeiten scheitern. Wie schon gesagt, wird der sich maßgeblich an dem Kriterium der Verknüpfung einer Beitragszahlung mit dem Arbeitsleben des Mischlaufbahn-Beamten ansetzende gesetzgeberische Wille hierdurch nämlich weder verkannt noch verfälscht. Denn für eine derartige Anknüpfung an das Arbeitsleben ist in Bezug auf die überschießenden Nachzahlungsbeträge unabhängig davon, dass damit (Teil-)Zahlungen betroffen sind, welche ebenfalls noch in dem durch § 282 SGB VI rentenrechtlich gesteckten Rahmen erbracht werden, kein Raum. Ausnahmsweise kann deshalb in diesem Fall auch eine beamtenversorgungsrechtliche Regelung (verfassungskonform) erweiternd ausgelegt werden.
78Die Klägerin hat somit im Ergebnis auf ihren Hilfsantrag hin einen Anspruch auf Neuregelung und entsprechende Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge nach Maßgabe der im Tenor abstrakt vorgegebenen Berechnung anhand der Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem fiktiv zu ermittelnden Rentenverlauf, wobei für Letzteren zugrunde zu legen ist, dass weder von der Heiratserstattung noch von der späteren Nachzahlung auf diese Erstattung Gebrauch gemacht wurde. Da die (Überprüfung der) Berechnung im Einzelnen besondere Schwierigkeiten bereitet und zudem die hier für den Stand 1. Juli 2005 durch den Rentenversicherungsträger ermittelten Beträge späteren Anpassungen unterliegen (unterlegen haben), hat der Senat lediglich den Berechnungsweg – bestimmbar – festgelegt und einen konkreten Betrag für die Höhe der Anrechnung der Rente nicht mit ausgeworfen (vgl. § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind. Dabei hat der Senat mitberücksichtigt, dass die zwar im Rechtssinne nur mittelbar, in der Sache aber im Schwerpunkt betroffene rentenrechtliche Vorschrift des § 282 SGB VI dem auslaufenden bzw. ausgelaufenen Recht zugehört und es keinen Anhalt dafür gibt, dass mit dem vorliegenden vergleichbare Verfahren in der Praxis noch eine hinreichend bedeutende Rolle spielen, um der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zuzumessen. Eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000 – 2 C 25.99 – liegt hier schon deshalb nicht vor, weil jene Entscheidung in Anwendung einer anderen Rechtsvorschrift (§ 14a BeamtVG) ergangen ist.
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