Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 11/09
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat kann über die entscheidungsreifen Beschwerden entscheiden. Er muss nicht den Eingang weiterer Stellungnahmen der Beteiligten abwarten.
3Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen
4- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = NJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 - , NVwZ 2003, 632 -
5der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
6I. Soweit die Antragsteller das Lehrdeputat der Akademischen Oberräte auf Zeit beanstanden, verhilft dieses Vorbringen den Beschwerden nicht zum Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6a der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) obliegt dem Akademischen Oberrat auf Zeit ein Lehrdeputat von 7 DS. Sein Status entspricht dem des früheren Oberassistenten (früher C 2). An der kapazitätsrechtlichen Bewertung hinsichtlich des Umfangs des Lehrdeputats der Stellen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 a LVV keine Änderungen erfolgt.
7Eine Erhöhung des Lehrdeputats auf 9 DS, die bei Akademischen Direktoren vorgesehen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 LVV), ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Weder ist ein Verstoß gegen das von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Lebenszeitprinzip ersichtlich (1.) noch ist eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) mit Akademischen Direktoren erkennbar (2.).
81. Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten sind. Innerhalb des Beamtentums hat es aber seit jeher den Typus des Beamten auf Zeit gegeben. Auch der Oberassistent war ein Beamter auf Zeit (vgl. § 203a LBG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltendenden Fassung, GV.NRW. S. 752). Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann begründet werden, wenn der Beamte nur vorübergehend für bestimmte, nur von ihm wahrzunehmende Aufgaben verwendet werden soll (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG). Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, NVwZ 2008, 873.
10Hiervon ausgehend hat das Bundesverfassungsgericht die Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (vgl. § 25b LBG a. F.) als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG gewertet und ausgeführt: Das Lebenszeitprinzip habe die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamten im Interesse einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gewährleisten. Erst rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit biete die Gewähr dafür, dass das Berufsbeamtentum zur Erfüllung der ihm vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen könne. Dazu gehöre, dass der Beamte nicht willkürlich oder nach freiem Ermessen politischer Gremien aus seinem Amt entfernt werden könne, denn damit entfiele die Grundlage für seine Unabhängigkeit.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 11/07 -, a. a. O.
12Ein vergleichbarer Status ist bei den hier in Rede stehenden Akademischen Oberräten auf Zeit nicht gegeben. Weder stehen bei ihnen Leitungsfunktionen inmitten noch ist der Beamte im beschriebenen Sinne schutzbedürftig und bedarf einer zeitlich unbefristeten Rechtsstellung. Denn seine Anstellung dient der eigenen Weiterbildung und Qualifikation (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz vom 19. Juni 2006 zu § 44 Abs. 6, S. 160 f.), so dass der rechtlichen Sicherheit, die ihm die für seine Amtsausübung erforderliche Unabhängigkeit geben soll, kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. Anders als Beamte, denen eine Leitungsfunktion verliehen worden ist, muss er nicht ständig befürchten, in sein vorheriges Amt, das ihm seine Lebenszeitstellung vermittelt, zurückgesetzt zu werden, mit allen damit verbundenen auch besoldungs- und versorgungsrechtlichen Nachteilen.
132. Eine verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbare Ungleichbehandlung des Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Akademischen Direktor ist nicht gegeben. Ein solcher Vergleich führt hier bereits deshalb nicht weiter, weil es Akademische Direktoren auf Zeit in Nordrhein-Westfalen nicht gibt; sie werden stets unbefristet ernannt. Im Übrigen unterliegt es dem hier vom Verordnungsgeber der Lehrverpflichtungsverordnung wahrgenommenen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 1 HG), den Aufgabenbereich des Beamten und der jeweiligen Gruppe und dessen Einteilung ggf. nach Schwerpunkten und/oder Zeitanteilen zu bestimmen, wobei er die beteiligten Interessen angemessen zu berücksichtigen hat.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 13 C 165/05 u. a. -.
15Dass der Verordnungsgeber diesen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist weder schlüssig dargetan noch erkennbar. Auch unbefristet angestellte Akademische Räte und Oberräte haben wie Akademische Direktoren eine Lehrverpflichtung von 9 DS, soweit ihnen nicht mindestens zu ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstaufgaben ohne Lehraufgaben obliegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 LVV)
16II. Das Vorbringen der Antragsteller zur Altersteilzeit greift ebenfalls nicht durch. Der Antragsgegner hat versichert, dass mit keinem der wissenschaftlichen Mitarbeiter in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Altersteilregelung getroffen worden sei. Auf die Frage der rechtlichen Bedeutsamkeit von derartigen Vereinbarungen bei der Kapazitätsermittlung im Bereich der Bemessung von Zulassungszahlen kommt es demnach bereits nicht mehr an.
17III. Das Vorbringen der Antragsteller zu den Arbeitsverträgen von Herrn Dr. F. und Frau Dr. I. verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn beide wissenschaftlichen Mitarbeiter sind halbzeitig beschäftigte unbefristete wissenschaftliche Mitarbeiter, deren Lehrdeputat auf der Grundlage der abgeschlossenen Arbeitsverträge mit jeweils 4 DS anzusetzen ist.
18Zum Lehrdeputat für die Stellengruppe der unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. -, juris.
19Ebenso geht das Vorbringen zum Lehrdeputat von jeweils vier Stunden für den befristet beschäftigten Prof. Dr. T. fehl. Eine Erhöhung der Lehrverpflichtung scheidet aus. Er ist zwar nicht zur Verbesserung seiner wissenschaftlichen Qualifikation tätig. Gleichwohl liegt ein Befristungsgrund vor, weil er im Rahmen eines befristeten EU-Projekts im Bereich der Stammzellenforschung mitwirkt. Sein Arbeitsvertrag vom 4. April 2007 ist gemäß § 30 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dementsprechend befristet. Ein Überschreiten der grundsätzlichen Höchstbeschäftigungsdauer von 9 Jahren haben die Antragsteller weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.
20Der Arbeitsvertrag von Frau Dr. X. weist einen entsprechenden Befristungsgrund auf.
21Im Übrigen basiert die Kapazitätsberechnung nach dem Modell der KapVO auf dem sog. Stellenprinzip, nach welchem in die Kapazitätsberechnung die der Stelle der jeweiligen Stellengruppe aus ihrem Amtsinhalt abgeleitete Regellehrverpflichtung unabhängig von ihrer Besetzung oder der Qualifikation ihres Stelleninhabers und seinem tatsächlichen Lehraufwand einzubringen ist. Nur dann kann nach der Rechtsprechung des Senats von dem Regellehrdeputat abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat, und dadurch der Stelle faktisch einen anderen, dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
22Dazu zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und 13 C 273/08 u. a. -, jeweils juris.
23Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat zudem versichert, dass die sowohl nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz als auch nach den Vorgängerregelungen zulässige Beschäftigungsdauer von nach der Promotion neun Jahren und insgesamt 15 Jahren bei keinem der Angestellten überschritten ist.
24Im Übrigen stünden in dem Fall, dass die von den Antragstellern genannten Mitarbeiter als unbefristet beschäftigte Mitarbeiter zu gelten hätten und sich ein zusätzliches individuelles Lehrdeputat von 12 DS ergäbe, nach den plausiblen Angaben des Antragsgegners 19 DS aus Stellenvakanzen gegenüber. Etwaiges zusätzliches Lehrdeputat dürfte indessen mit in der Lehreinheit nicht besetzten Stellen verrechnet werden, so dass sich ein zusätzliches Lehrdeputat gleichwohl nicht ergäbe. Auf die Ausführungen der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 5. Mai 2009 kommt es daher nicht mehr an. Verfügt nämlich eine Lehreinheit über eine vakante Lehrpersonalstelle mit einem Stellendeputat, das der - latenten - individuellen Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson entspricht, und könnte auf dieser vakanten Stelle die betreffende Lehrperson geführt werden, kann die individuelle Lehrverpflichtung dieser Person auf jene Stelle angerechnet werden. Ebenso kann die "überschießende" individuelle Lehrverpflichtung der nicht stellenkonform verwendeten Lehrperson zur Abdeckung von unterbesetzten anderen Stellen verwendet werden.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 13 C 3/99 -. und vom 27. April 2009 - 13 C 10/09 -.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG).
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 - 13 C 264/08 u. a. - und vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, jeweils juris.
29Von einer Änderung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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