Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4164/06
Tenor
Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert: Auf die Berufung des Beklagten wird die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit 1996 Eigentümer der zusammenhängenden Parzellen Gemarkung N. , Flur 2, Flurstücke 417 (30.536 m2), 418 (240 m2) und 415 (181 m2), die landwirtschaftlich genutzt werden. Das Flurstück 418 und eine Teilfläche aus dem Flurstück 417, insgesamt 7.430 m2, werden vom Bebauungsplan 773/1 als Gewerbegebiet überplant. Über dem Grundstück liegt - in Übereinstimmung mit einer entsprechenden Ausweisung im Bebauungsplan - die Trasse einer Hochspannungselektrizitätsleitung. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans veranlagte der Beklagte den Kläger mit den Flurstücken in der vom Bebauungsplan erfassten Fläche durch Bescheid vom 8. Oktober 2001 zu einem Kanalanschlussbeitrag über 143.844,80 DM. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er durch Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002 zurück. Die Anfechtungsklage endete damit, dass der Kläger nach neuer Fälligkeitsregelung und Absenkung des Beitrags auf 115.300,90 DM die Klage zurücknahm. Der Kläger behielt sich ausdrücklich vor, einen Antrag auf Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen bezüglich des Gesamtbetrags zu stellen.
3Der Kläger zahlte am 14. November 2001 90.000,-- DM auf den Beitrag unter Vorbehalt der Anfechtung und ohne Anerkennung der Forderung. Zur Finanzierung dieser Summe schloss der Kläger mit seinen Eltern am 5. November 2001 einen Darlehensvertrag über diese Summe, die mit 4 % jährlich zu verzinsen ist und am 12. November 2005 zurückzuzahlen war.
4Im Jahre 2002 begann der Kläger damit, auf einem Grundstück seiner Eltern vorhandene Baulichkeiten zu einem Wohnhaus für sich und seine Familie, nämlich seine Frau und seine drei Kinder, umzubauen. Zwischenzeitlich ist er im Wege vorweggenommener Erbfolge Eigentümer dieses unbelasteten Grundstücks, dass allerdings mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern und einem schuldrechtlichen Verbot der Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung der Nießbraucher belegt ist. Zur Finanzierung des Bauvorhabens schloss er im Juni 2003 und im November 2004 mit der Volksbank e.G. N1. -I. -Q. zwei Darlehensverträge über 132.250,-- Euro. Am 20. Mai 2003 wurde zugunsten der Volksbank eine Grundschuld über 125.000,-- Euro für die eingangs genannten Flurstücke eingetragen.
5Bereits unter dem 13. November 2002 hatte der Kläger hinsichtlich des Anschlussbeitrags eine Billigkeitsmaßnahme in Form einer zinslosen Stundung bis zur Bebauung und Veräußerung beantragt. Diesen Antrag erneuerte er nach Abschluss des Rechtsstreits um den festgesetzten Beitrag unter dem 8. Dezember 2003 (Eingang: 11. Dezember), wobei er ausdrücklich auch den bereits gezahlten Teilbetrag von 90.000,-- DM einbezog.
6Am 28. Juli 2005 hat der Kläger Klage auf zinslose Stundung des Beitrags und Rückzahlung des gezahlten Betrages erhoben.
7Unter dem 18. Mai 2006 hat der Beklagte den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es liege kein Grund für eine sachliche Unbilligkeit der Beitragserhebung vor, insbesondere sei die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Grundstücks unerheblich. Im übrigen wären solche Gesichtspunkte auch in den Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bezüglich der Anfechtung des Beitragsbescheides eingeflossen. Persönliche Unbilligkeitsgründe seien nicht belegt, und zwar auch nicht hinsichtlich eines möglichen Zinserlasses.
8Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Ihm sei das Grundstück 1995 von seinem Vater übertragen worden, als die Beitragspflicht noch nicht abzusehen gewesen sei. Die Übertragung sei erfolgt, um Betriebsvermögen in Privatvermögen zu überführen und so zu einer besseren Besteuerung bei einem Verkauf zu kommen. Der Verkauf sei immer angestrebt gewesen. Diese Verwertung sei jedoch nicht möglich. Zum einen liege dies daran, dass das Grundstück durch die 220 Kilovolt-Hochspannungsleitung überspannt werde. Darüber hinaus bestehe allgemein und auch wegen der momentanen konjunkturellen Lage keine Nachfrage nach derartigen Gewerbeimmobilien. Der Stadt sei der Erwerb des Grundstücks angeboten worden, diese habe jedoch einen Erwerb abgelehnt. Der Voreigentümer habe Bedenken gegen den Bebauungsplan vorgetragen, die die Stadt jedoch übergangen habe. Die Verkaufsbemühungen seien erfolglos geblieben.
9Die Unbilligkeit der Beitragserhebung ergebe sich auch daraus, dass er, der Kläger, ein Familienwohnhaus mit geringem Eigenkapital errichtet habe. Seit seinem Umzug von C. nach N1. sei dieses Vorhaben auch wegen der drei Kinder geplant. Die Miete eines entsprechenden Objektes sei - auch wegen des drohenden Wegfalls der Eigenheimzulage - unvertretbar gewesen. Die getroffene Darlehensvereinbarung mit der Volksbank sei darauf zugeschnitten, dass das Darlehen nach 10 bis 12 Jahren getilgt sei, um sodann die Ausbildung der Söhne finanzieren zu können. Die Ehefrau verfüge über keine eigenen Einnahmen. Angesichts dessen sei eine Beitragserhebung selbst ohne Darlehensbelastung gegenüber einer fünfköpfigen Familie unbillig. Unabhängig davon ergebe sich aus dem Rechtsgedanken des § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches, der eine zinslose Stundung des Erschließungsbeitrags bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken vorsehe, dass die Beitragserhebung auch hier bei einem Anschlussbeitrag unbillig sei. Die Pflicht zur Stundung erstrecke sich auf den unter Vorbehalt gezahlten Teilbetrag von 90.000,-- DM. Der Kläger habe insoweit ein Darlehen von seinen Eltern aufgenommen, das zwischenzeitlich ausgelaufen sei. Die Eltern benötigten dieses Geld für ihren Ruhestand. Wenn er dieses Darlehen sofort zurückzahlen müsste, müsste er Privatinsolvenz anmelden.
10Der Kläger hat beantragt,
11den Bescheid vom 18. Mai 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den für das Grundstück Gemarkung N. , Flur 2, Flurstücke 417 und 418 mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. November 2003 festgesetzten Anschlussbeitrag in Höhe von 58.997,97 Euro zinslos zu stunden und den im November 2001 gezahlten Teilbetrag in Höhe von 46.016,27 Euro (90.000,-- DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2004 an den Kläger zurückzuzahlen.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat vorgetragen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte zinslose Stundung bzw. Rückzahlung des gezahlten Betrages. Er habe das Volksbankdarlehen im Jahre 2003 aufgenommen, also nach der bereits 2001 erfolgten Belastung durch den Beitragsbescheid. Darüber hinaus habe er eine doppelt so hohe Tilgung des Darlehens vereinbart, wie sie normalerweise vereinbart werde. Verkaufsbemühungen bezüglich des Grundstücks seien nicht nachgewiesen worden.
15Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil der Klage insofern stattgegeben, als sie den Beklagten zur zinslosen Stundung des noch offenstehenden Restbetrages verpflichtet hat. Hinsichtlich des gezahlten Betrages von 90.000,-- DM hat es die Klage abgewiesen.
16Dagegen richten sich die zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufungen des Klägers und des Beklagten. Der Kläger trägt vor: Der Beklagte sei zu einer zinslosen Stundung aus Gründen sachlicher und persönlicher Unbilligkeit verpflichtet. Das Grundstück sei lagebedingt praktisch nicht zu verwerten. Auch persönlich sei die Einziehung des Beitrags unbillig, da er, der Kläger, in eine wirtschaftliche Notlage geriete. Das gelte auch für den bereits bezahlten Teil der Beitragsforderung. Dieser habe nur geleistet werden können aufgrund des von seinen Eltern gewährten Darlehens. Die Eltern sähen nur mit Rücksicht auf die Dauer des vorliegenden Berufungsverfahrens von der gerichtlichen Durchsetzung ihres Darlehensrückforderungsanspruchs ab. Für die zu treffende Billigkeitsentscheidung komme es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags an, mithin für den noch offen stehenden Betrag auf den im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung des Beitragsbescheides neu festgesetzten 30. März 2004. Dieser Zeitpunkt liege nach dem Abschluss jedenfalls eines der beiden Darlehensverträge. Der Kläger habe darauf vertrauen können, dass entweder die Gemeinde ihm das Grundstück abkaufe oder ihm jedenfalls eine zinslose Stundung des festgesetzten Beitrags gewähre: Der Vater des Klägers habe im Bebauungsplanverfahren Bedenken gegen die Überplanung geltend gemacht. Der Rat habe diese Bedenken übergangen, jedoch beschlossen, mit dem Grundstückseigentümer zu verhandeln und die Fläche zu erwerben. Das sei nicht geschehen. Über den Billigkeitsantrag sei jahrelang nicht entschieden worden. Daher habe der Kläger darauf vertrauen können, dass seine Interessen auf einem dieser beiden Wege entgegengekommen werde. Die Grundschuld diene lediglich der Sicherung des Darlehens, mit dem der zwingend erforderliche Hausumbau finanziert worden sei. Darlehen und Grundschuld seien in dieser Schwebezeit, in der der Kläger auf Abkauf des Grundstücks oder Stundung habe vertrauen dürfen, begründet worden.
17Der Kläger beantragt,
18das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu entscheiden
19sowie
20die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
21Der Beklagte beantragt,
22das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen
23sowie
24die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
25Er trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf zinslose Stundung. Ein Unbilligkeitstatbestand liege nicht vor. Persönliche Unbilligkeit der Einziehung könne nur bejaht werden, wenn der Kläger in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten komme, die nicht in zumutbarer Weise überwunden werden könnten, etwa durch eine Kreditaufnahme. Die Darlehensbelastung aus dem Jahre 2003 für das Haus könne nicht berücksichtigt werden, da die Darlehensverpflichtung nach dem Entstehen der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht begründet worden sei. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht, dass es auf die Beurteilung der Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der vergleichsweise nach hinten verschobenen Forderung ankomme. Vielmehr sei entscheidend, dass das Darlehen in Kenntnis der Beitragsbelastung aufgenommen worden sei. Hätte der Kläger im Übrigen die übliche Tilgung von 1 % vereinbart, dann läge die heutige monatliche Belastung bei nur etwa der Hälfte des gegenwärtigen Betrages. Die Beitragsforderung hätte damit bedient werden können. Erst recht gebe es keinen Grund für eine zinslose Stundung. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft von einem Automatismus aus, bei dem eine aus Billigkeit zu gewährende Stundung auch eine Zinslosigkeit dieser Stundung nach sich ziehe. Dafür gebe es im Gesetz keine Grundlage. Auch die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse schlössen eine Stundung aus.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, die des Beklagten hingegen begründet. Die Klage ist zulässig. Es bedarf hinsichtlich des vor dem 1. November 2007 ergangenen Ablehnungsbescheides (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Datums § 6 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung) nicht der Durchführung eines Vorverfahrens, da nach zulässiger Untätigkeitsklage (§ 75 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) der ablehnende Bescheid während des Rechtsstreits erlassen wurde. In diesen Fällen ist ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entbehrlich.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, NVwZ 1992, 180; Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342.
30Die Klage ist zur Gänze unbegründet. Die Ablehnung der zinslosen Stundung des Anschlussbeitrags ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Daraus ergibt sich, dass die zulässige Berufung des Beklagten gegen die teilweise Verurteilung zur zinslosen Stundung begründet ist.
31Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 135 Abs. 4 des Baugesetzbuches, der allein Erschließungsbeitragspflichten betrifft, im Anschlussbeitragsrecht nach § 8 KAG NRW aber nicht anwendbar ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1995 - 15 A 357/93 -, StuGR 1995, 272.
33Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i. V. m. § 222 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) können Beitragsansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Hier fehlt es bereits am Merkmal der erheblichen Härte.
34Eine erhebliche Härte ist gegeben, wenn der Beitragsschuldner nach einer Abwägung zwischen dem Interesse der Gemeinde an einer vollständigen und gleichmäßigen Beitragserhebung und dem Interesse des Beitragspflichtigen an einem Aufschub der Fälligkeit zumutbar nicht in der Lage ist, die Beitragsschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen. Die Entscheidung über die Beitragsstundung ist eine Ermessensentscheidung. Der Begriff der erheblichen Härte in § 222 AO ist ebenso wie der Begriff unbillig in § 227 Abs. 1 AO ein unbestimmter Rechtsbegriff, der Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt. Der Begriff einer erheblichen Härte im Sinne des § 222 AO stellt geringere Anforderungen als der der Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO. Das erklärt sich aus dem Unterschied in der Rechtsfolge: Die Anwendung des § 222 AO führt nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs, sondern nur zur Hinausschiebung seiner Fälligkeit.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1076).
36In die Beurteilung, ob die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt eine erhebliche Härte darstellt, ist auch einzustellen, ob der Beitragspflichtige stundungswürdig ist.
37Vgl. BFH, Beschluss vom 1. Juli 1998 - IV B 7/98 -, Juris, Rn.14.
38Dies folgt aus dem Billigkeitscharakter der Stundung. Nur dann, wenn der Beitragspflichtige sein Möglichstes zur Abtragung der Beitragsschuld getan hat, ist eine Stundung zu rechtfertigen. Sie scheidet somit aus, wenn es dem Beitragsschuldner möglich und zumutbar war, sich für eine Zahlung am Fälligkeitstag die erforderlichen Mittel zu verschaffen.
39Vgl. BFH, Urteil vom 2. Juli 1986 - I R 39/83 -, Juris, Rn. 31; Urteil vom 21. August 1973 - VIII R 8/68 -, BFHE 111, 275 (277); Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 222 Rn. 28; Kruse in: Tipke/Kruse, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand: November 2008), § 222 AO Rn. 35 f.; v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2008), § 222 AO, Rn. 130, 145; Bruschke, in: Pump/Fittkau, AO, Loseblattsammlung (Stand: März 2009), § 222 Rdnr. 32, 36, 82.
40Das ist hier der Fall: Der Kläger musste jedenfalls seit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids vom 8. Oktober 2001 damit rechnen, in Kürze eine erhebliche Beitragszahlung leisten zu müssen. Dennoch hat er sich danach entschlossen, für sich und seine Familie ein Wohnhaus zu errichten bzw. umzubauen, obwohl er nur geringes Eigenkapital einbrachte.
41Dies alles wäre möglicherweise noch kein Hinderungsgrund, die Einziehung des Beitrags dennoch als erhebliche Härte zu beurteilen, wenn - wie der Kläger vorträgt - die Errichtung des Wohnhauses statt der Miete eines Hauses wirtschaftlich geboten gewesen wäre.
42Vgl. etwa zur Möglichkeit der Stundung einer Steuer, wenn sie wegen betriebsnotwendiger Investitionen nicht beglichen werden kann, BFH, Urteil vom 21. August 1973 - VIII R 8/68 -, BFHE 111, 275 (277).; Rüsken, in: Klein, AO, 8. Aufl., § 222 Rn. 28; v. Groll, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO und FGO, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2008), § 222 AO, Rn. 132; Bruschke, in: Pump/Fittkau, AO, Loseblattsammlung (Stand: März 2009), § 222 Rdnr. 32.
43Das würde aber voraussetzen, dass das Haus mit Eigenmitteln ohne Verwertung des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks oder jedenfalls erst nach Verwertung des Grundstücks zur Begleichung der Beitragsschuld errichtet worden wäre. Denn im Gegensatz zur gegenleistungslos erhobenen Steuer ist der Beitrag eine Gegenleistung für die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW). Der Beitragspflichtige hat eine Leistung erhalten, nämlich die durch die Möglichkeit des Kanalanschlusses und die damit erst bewirkte entwässerungstechnische Erschließung herbeigeführte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks.
44Vgl. zum wirtschaftlichen Vorteil bei einem Kanalanschlussbeitrag OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 (153).
45Dieser wirtschaftliche Vorteil setzt den Beitragspflichtigen - jedenfalls bei unbebauten Grundstücken - erst in den Stand, ein ohne Entwässerungsmöglichkeit baulich oder gewerblich gewöhnlich nicht nutzbares Grundstück als Bauland zu verwerten. Dieser spezifisch beitragsrechtliche Gesichtspunkt schließt es regelmäßig aus, eine Zahlungspflicht als erhebliche Härte zu beurteilen, wenn das so im Gebrauchswert gesteigerte Grundstück statt zur Begleichung der Beitragsschuld zur Herstellung eines Hauses verwertet wird.
46Der Kläger hat das Wohnhaus nicht aus Eigenmitteln errichtet, sondern unter Verwertung des der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücks, indem er es als Sicherungsgrundlage für einen Kredit eingesetzt hat. Die Höhe der bestellten Grundschuld hätte bequem ausgereicht, den Beitrag zu zahlen. Er hat also den mit dem Beitrag abzugeltenden wirtschaftlichen Vorteil erhalten und ohne Rücksicht auf die Beitragspflicht verwertet.
47Dem Kläger war es zuzumuten, das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück zuerst zur Begleichung der Beitragsschuld zu verwerten und dann unter weiterer Verwertung des Grundstücks und eventuell höherer Kreditaufnahme das Wohnhaus zu errichten. Sollte dies nicht möglich gewesen sein, war es dem Kläger zumutbar, auf die Errichtung des Wohnhauses für seine Familie zu verzichten. Auch unter dem Gesichtspunkt des besonderen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes) begründet dieser Verwertungszweck keine erhebliche Härte. Zwar gebietet die Norm als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung und begründet eine allgemeine Pflicht des Staates zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen, ohne dass konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen aus dem Förderungsgebot hergeleitet werden können.
48Vgl. BVerfG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 1 BvR 624/01 -, BVerfGE 107, 205 (212 f.).
49Jedoch kann unter diesem Gesichtspunkt nicht verlangt werden, dass man eine kommunale Leistung in Bezug auf ein Grundstück erhält und dieses sodann zur Herstellung eines Familienheims verwerten darf, ohne die Gegenleistung dafür rechtzeitig begleichen zu müssen. Wenn man dies nämlich nicht kann, muss auf den Verwertungszweck der Errichtung eines Familienwohnheims zu Gunsten der Entrichtung der Beitragsschuld verzichtet werden. Das müssen andere Personen ohne entsprechende finanzielle Mittel, die nicht über ein durch entwässerungstechnische Erschließung wertvoll gewordenes Grundstück als Kreditunterlage verfügen, auch tun.
50Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, dass der Kläger den mit seinen Eltern geschlossenen Darlehensvertrag nicht bedienen kann, wenn er den Beitrag zu zahlen hat, und er möglicherweise in die Privatinsolvenz getrieben wird. All dies wäre darauf zurückzuführen, dass er das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück zur Errichtung eines Wohngebäudes statt zur Erfüllung der Beitragspflicht verwertet hat.
51Unerheblich ist weiter, ob der Kläger auf Stundung vertraut hat, wenn das Grundstück nicht von der Stadt angekauft wird. Denn darauf durfte der Kläger nicht vertrauen. Der Ratsbeschluss vom 23. Februar 1990 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 773 sah vor, Flächen des Vaters des Klägers im Wege "freizügiger Verhandlungen" zu erwerben. Auf einen solchen ermächtigenden Auftrag des Rates an die Verwaltung kann schon im Ansatz kein Vertrauen auf den erfolgreichen Abschluss eines Kaufvertrages gegründet werden. Unabhängig davon hat der Rat am 9. Dezember 1991, also weit vor Erlass des hier in Rede stehenden Beitragsbescheides, ja sogar weit vor dem Erwerb des Eigentums an dem Beitragsgrundstück durch den Kläger, die Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplans 773 wieder aufgehoben. Selbst ein unterstelltes schutzwürdiges Vertrauen auf den Abkauf des Grundstücks aufgrund des Ratsbeschlusses vom 23. Februar 1990 wäre mit der Aufhebung der Beschlüsse zur Aufstellung des Bebauungsplans, auf den sich der Auftrag zur Aufnahme von Verhandlungen an die Verwaltung bezog, hinfällig, unbeschadet dessen, inwieweit sich in dem neuen Bebauungsplan die alte Planung fortgesetzt hat.
52Ein Vertrauen auf Stundung kann auch nicht auf verzögerliche Behandlung des Stundungsantrags des Klägers gestützt werden. Im Gegenteil wäre verzögerliche Behandlung eher ein Grund, die Ablehnung des Antrags befürchten zu müssen.
53Schließlich ist es auch unerheblich, ob das Grundstück zur Zeit nicht verkauft werden kann, weil es möglicherweise ungünstig überplant ist und konjunkturbedingt Gewerbeimmobilien nicht nachgefragt werden. Denn der Kläger konnte, nachdem er Kenntnis von seiner demnächst anstehenden Beitragspflicht durch Bekanntgabe des Beitragsbescheides erhalten hatte, das Grundstück durch Bestellung einer Grundschuld verwerten, die die Beitragsforderung deutlich überstieg, denn er hat es getan. Der Umstand, dass er das so erhaltene Kapital nicht zur Erfüllung seiner Beitragspflicht, sondern zur Errichtung eines Wohnhauses verwendet hat, macht gerade seine Stundungsunwürdigkeit aus.
54Da der Kläger somit keinen Anspruch auf - zinspflichtige (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 234 Abs. 1 AO) - Stundung hat, kommt ein Anspruch auf zinslose Stundung (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 234 Abs. 2 AO) erst recht nicht in Betracht.
55Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
56Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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