Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 468/09

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus C. für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31. März 2009 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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