Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 4085/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheids vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1999 verpflichtet, dem Kläger ab dem 29. September 2008 eine Berufsunfähigkeitsrente in satzungsmäßiger Höhe zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt ¾, der Beklagte trägt ¼ der Kosten beider Rechtszüge.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Voll¬streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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