Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 979/08
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragssteller.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.
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18 B 979/08
27 L 2190/07 Düsseldorf
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
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wegen Aufenthaltserlaubnis
14hier: vorläufiger Rechtsschutz
15hat der 18. Senat des
16OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
17am 25. Juni 2009
18durch
19den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schnell,
20den Richter am Oberverwaltungsgericht Benassi,
21die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter
22auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 03. Juni 2008
23beschlossen:
24Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
25Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
26Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragssteller.
27Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.
28G r ü n d e :
29Die Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Gründe geben Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
30Der Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2007 erweist sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig. Dem Antragsteller steht das allein geltend gemachte Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 1. Spiegelstrich nicht zu. Nach dieser Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt.
31Im Fall des Antragstellers fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf dem regulären Arbeitsmarkt. Eine solche setzt neben einer gesicherten und nicht nur vorläufigen Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates,
32vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - Rs. C - 294/06 - (Payir), InfAuslR 2008, 149, vom 26. Oktober 2006 - Rs. C - 4/05 - (Güzeli), InfAuslR 2007, 1, und vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - (Sevince), NVwZ 1991, 255,
33voraus, dass der türkische Arbeitnehmer im Besitz der erforderlichen Erlaubnis für die von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit ist.
34Vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 1-188/00 - (Kurz), InfAuslR 2003, 41, vom 10. Februar 2000 - Rs. C - 340/97 - (Nazli), InfAuslR 2000, 161, und 26. November 1998 - Rs. C -1/97 - (Birden), InfAuslR 1999, 6; Hess. VGH, Urteil vom 22. April 2004 - 12 UE 234/04 -, InfAuslR 2004, 333.
35Der Antragsteller verfügte zwar bis zum Ablauf der ihm zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis am 3. August 2007 über eine gesicherte Aufenthaltsposition. Die bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis bereits seit mehr als ein Jahr ausgeübte Beschäftigung bei der Firma F. !M. GmbH war aber nicht von der gesetzlichen Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gedeckt. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG berechtigt die zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in den dort vorgesehenen engen Grenzen von höchstens 90 Tagen im Jahr oder alternativ höchstens 180 halben Tagen im Jahr. Dabei sind als halber Arbeitstag Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten acht Stunden (vgl. § 3 ArbZG) beträgt. Eine über vier Stunden hinausgehende Beschäftigung ist demgemäß als ganztägig zu bewerten.
36Vgl. Walther, in: GK-AufenthG, Stand November 2006, § 16 Rdnr. 25; Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 16 AufenthG/zu Abs. 3 04/2009 Nr. 2; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 16 Rdnr. 14.
37Ausweislich der vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 7. August 2007 arbeitete der Antragsteller ca. 10 halbe Tage im Monat. Welchen genauen zeitlichen Umfang die ca. halbtätige Beschäftigung eingenommen hat, ergibt sich aus der Bescheinigung zwar nicht. Bei einer monatlichen Beschäftigung von 60 Stunden, wie sie sich aus den vorgelegten Gehaltsmitteilungen für die Monate ab Juni 2006 ergibt, lässt sich aber auf eine tatsächliche Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag schließen. Hierauf hat der Antragsgegner zutreffend hingewiesen und dies wird vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller ist daher rechtlich so zu behandeln, als habe er eine Erwerbstätigkeit an 120 vollen Tagen ausgeübt.
38Soweit der Antragsteller meint, es sei irrelevant, wann und an wie viel Tagen die monatliche Arbeitszeit von 60 Stunden erbracht werde, weil jedenfalls bei einer rechnerischen Verteilung der 60 Stunden auf die Woche bzw. die Wochentage selbst ausgehend von der vom Arbeitgeber mitgeteilten Vollzeitbeschäftigung von 35 Stunden keine Beschäftigung, die 180 halbe Tage übersteige, erreicht werde, ist dem nicht zu folgen. Die rechnerische Verteilung der Stunden auf einzelne Tage im Monat sieht der eindeutige und einen zeitlichen Rahmen vorgebende Wortlaut des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht vor. Zwar bezweckte der Gesetzgeber mit der Einführung des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eine an die Bedürfnisse der Praxis angepasste Arbeitsmarktzulassung ausländischer Studenten während des Studiums. Diesen sollte die bereits zuvor bestehende Möglichkeit, bis zu drei Monate im Jahr arbeitsgenehmigungsfrei zu arbeiten (§ 9 Nr. 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung) erhalten bleiben, zusätzlich aber ohne Beeinträchtigung des Studienerfolgs ermöglicht werden, ganzjährig stundenweise oder in den Semesterferien mit voller Stundenzahl und im Semester entsprechend kürzer oder gar nicht ihr Studium zu finanzieren.
39Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), Drs. 15/420, S. 74 zu § 16 Abs. 3 AufenthG.
40Eine in das Belieben der Studenten gestellte flexible Ausgestaltung der täglichen Arbeitszeit bei Einhaltung der nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechnerisch ermittelten Höchststundenzahl sollte aber nicht ermöglicht werden. In einem solchen Fall hätte der Gesetzgeber sich darauf beschränken können, die zulässige Gesamtdauer der Beschäftigung durch die Angabe einer jährlichen Höchststundenzahl anzugeben. Hiervon hat er indes abgesehen und gerade durch die Verteilung der Arbeitszeit auf Tage bzw. halbe Tage zu erkennen gegeben, dass jedenfalls bei der von ihm vorgegebenen Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit regelmäßig nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung des Studienerfolgs gesehen wird, die der in § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfolgten generellen Zulassung der Erwerbstätigkeit entgegensteht. Derartige Erwägungen sind auch naheliegend, weil ein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass an den Tagen einer über die Hälfte der täglichen Arbeitszeit hinausgehenden Beschäftigung kaum ausreichend Zeit für ein ordnungsgemäßes Betreiben des Studiums verbleibt.
41Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen auf das selbe Ergebnis. Der mit § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfolgte Regelungszweck setzt voraus, dass die zulässige Beschäftigungsdauer insbesondere für den Ausländer ohne Weiteres erkennbar ist. Dieses Ziel wird mit einer eindeutigen gesetzlichen Regelung erreicht, wie sie § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG enthält.
42Eine Beschäftigung, die nicht bereits nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genehmigungsfrei erlaubt ist, mag zwar im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch der auf das Studium beschränkte Aufenthaltszweck nicht gefährdet wird.
43Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2008, § 16 Rdnr. 66f.; Walther, a. a. O., § 16 Rdnr. 26.
44Über eine solche Genehmigung verfügte der Antragsteller aber ebenfalls nicht.
45Da der Antragsteller bereits die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 1. Spiegelstrich nicht erfüllt, bedarf es nicht der Klärung der Frage, ob türkische Studenten, denen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Möglichkeit eröffnet ist, außerhalb ihres Studiums einer Beschäftigung nachzugehen, grundsätzlich ab Erreichen der Jahresgrenze dem Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 unterfallen können, sofern sie in diesem Rahmen eine Tätigkeit ausüben.
46Vgl. bejahend: von Auer, ZAR 2008, 223, Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2007, D 5.2 Art. 6 ARB 1/80 Rdnr. 37; ablehnend: Hess VGH, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 TG 786/06 -, InfAuslR 2006, 335; VG Aachen, Beschluss vom 14. August 2008 - 8 L 298/08 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 22. Februar 2008 - 5 E 214/07 - , AuAS 2008, 206; Gutmann, GK-AufenthG, Stand August 2008, IX-1 Art. 6 Rdnr. 64 sowie InfAuslR 2008, 151.
47Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 5 2. Halbsatz AufenthG nicht zu beanstanden ist. Dass der Antragsteller den Abschluss seines Studiums noch in einem angemessenen Zeitraum erreichen kann und will, ist nicht ersichtlich; dies ist auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet worden.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
49Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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