Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 524/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.954,03 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihr nicht aus den binnen der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) dargelegten Gründen, die allein vom Senat zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stattzugeben ist. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 13 K 4656/08 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen die Straßenbaubeitragsbescheide vom 18. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2008 zu Recht stattgegeben. Das vom Antragsgegner dagegen ins Feld geführte Argument, ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Beitragsbescheid bestehe nicht, weil der Vorausleistungsbescheid vom 22. April 2004 nach wie vor Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten und noch nicht erstatteten Vorausleistung darstelle, verfängt nicht. Denn mit Erlass des endgültigen Beitragsbescheides beurteilt sich das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistung allein nach diesem Bescheid unabhängig von seiner sofortigen Vollziehbarkeit oder seiner Fortexistenz.
3Das ergibt sich aus Folgendem: Nach § 8 Abs. 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) können auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Aus diesem Wesen der Vorausleistung, Zahlung auf künftige Beitragsschuld zu sein, folgt, dass mit Entstehen der Beitragsschuld eine Vorausleistung nicht mehr verlangt werden kann,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, NVwZ-RR 1998, 70,
5ohne dass deswegen ein vor Entstehen der Beitragsschuld ergangener Vorausleistungsbescheid rechtswidrig würde,
6vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
7Erlässt die Behörde den endgültigen Beitragsbescheid, macht sie damit deutlich, dass sie die Vorausleistungssituation für beendet hält und stellt - für den Fall bereits erfolgter Zahlung auf die Beitragsschuld - den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen dieses Betrages auf den Beitragsbescheid um. Es wäre nämlich widersprüchlich, einerseits mit dem Erlass des Beitragsbescheids einen neuen und nunmehr endgültigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Zahlung zu schaffen, gleichzeitig aber allein für den Fall, dass dieser Bescheid zu Unrecht erlassen wird, den dafür nur vorläufigen Rechtsgrund in Gestalt des Vorausleistungsbescheides aufrechterhalten zu wollen. Dies wäre der Erlass eines Beitragsbescheids unter dem Vorbehalt des Irrtums und würde wegen dieser inhaltlichen Unentschiedenheit die einem Verwaltungsakt wesenseigene Eigenschaft in Frage stellen, einen Einzelfall verbindlich zu regeln (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 118 Satz 1 der Abgabenordnung; ebenso § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
8Auch vom Zweck der Vorausleistung her ist diese - hier allein im Hinblick auf das Behaltendürfen der erfolgten Zahlung beschränkte - Ablösungswirkung gerechtfertigt: Erweist sich nämlich der endgültige Beitragsbescheid - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes oder im Klageverfahren - als rechtswidrig, weil eine Beitragsschuld für das Grundstück gar nicht entstehen kann oder jedenfalls in der verfügten Höhe nicht entstanden ist, besteht auch keine sachliche Rechtfertigung mehr für das Behaltendürfen der nicht mehr von der Beitragsschuld gedeckten Vorausleistung kraft des Vorausleistungsbescheids. Denn eine Vorausleistung rechtfertigt sich nur, weil eine Beitragsschuld entstehen kann und ist von der Höhe her begrenzt bis zur Höhe der Beitragsschuld.
9Allein in dem Sonderfall, dass die Beitragsschuld in der verfügten Höhe entgegen der Annahme der Behörde noch nicht entstanden ist, aber noch entstehen kann, besteht ein legitimes Interesse der Gemeinde, den gezahlten Betrag auch bei - vorläufiger oder endgültiger - Beseitigung der Wirkungen des Beitragsbescheides noch behalten zu dürfen. Dieses Interesse mag sie durch sofortigen Neuerlass eines Vorausleistungsbescheides in Reaktion auf die Beseitigung der Wirkungen des Beitragsbescheides befriedigen, wenn die Vorausleistungssituation in Wirklichkeit noch besteht.
10Damit ergibt sich, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - der Beitragsbescheid mit seinem Erlass einen zuvor ergangenen Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf diesen gezahlten Vorausleistung endgültig ablöst.
11Anderer Auffassung, aber ohne Begründung, OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 1975 - III A 28/73 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks; Driehaus, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2009), § 133 Rn. 162; wie hier wohl Urteil vom 23. November 2001 - 3 A 1725/00 -, NWVBl. 2002, 273 für das Erschließungsbeitragsrecht; BVerwG, Urteil vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364 (368), für das Gebührenrecht; offengelassen für das Landesrecht im Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244.97 -, NVwZ-RR 1998, 577 (579); Thür. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 -, juris, Rn. 8, für das Gebührenrecht; Bay. VGH, Urteil vom 23. Dezember 1999 - 6 B 96.2048 -, juris, Rn. 21, für das Erschließungsbeitragsrecht; Hess. VGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - V OE 95/77 -, VwRspr. Bd. 30 (1979), Nr. 233, S. 970; BFH, Beschluss vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 -, BFHE 178, 11 (15), für Einkommensteuervorauszahlungen; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 21 Rn. 39; zum Sonderfall eines Vorausleistungsbescheides als Grund für das Behaltendürfen gegenüber dem Adressaten, wenn ein Beitragsbescheid an einen anderen Beitragspflichtigen ergeht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1998 - 15 A 7071/95 -, Gemhlt. 2000, 134.
12Die vorstehende Rechtsauffassung steht nicht etwa in Widerspruch zu der überkommenen Rechtsprechung, dass eine Vorausleistung auch dann nicht zurückzuzahlen sei, wenn innerhalb der Verjährungsfrist kein Beitragsbescheid ergehe.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 -, NJW 1976, 818, zum Erschließungsbeitragsrecht; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 2009), § 8 Rn. 145; Dietzel, Die Verjährung des Beitrags nach § 8 KAG NRW, in: Birk/Kunig/Sailer, Zwischen Abgabenrecht und Verfassungsrecht (Festschrift Driehaus), S. 54.
14Damit sollte keineswegs die These aufgestellt werden, der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung liege allein in der sachlichen Beitragspflicht auch ohne Beitragsbescheid. Denn auch nach dieser Auffassung blieb der Erlass eines Beitragsbescheids notwendig.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 -, NJW 1976, 818 (819); der Vorausleistungsbescheid sollte sogar automatisch die Rechtsnatur eines Erschließungsbeitragsbescheides annehmen, wenn die Gemeinde zu erkennen gibt, dass sie den Erschließungsbeitragsbescheid nicht mehr erlassen wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 1972 - III A 386/71 -, ZMR 1973, 187; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: März 2009), § 8 Rn. 146, m.w.N.
16Die These von der Möglichkeit des Erlasses eines Beitragsbescheids nach Ablauf der Verjährungsfrist ist nur vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der damaligen Rechtsprechung maßgebenden Reichsabgabenordnung (RAO) verständlich. Diese kannte nur eine Verjährung der Steuerschuld, die mit Ablauf des Jahres der Entstehung der Steuer durch Verwirklichung des Steuertatbestandes begann (§§ 143, 144, 145 Abs. 1 RAO und § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934) und insbesondere durch Erlass eines Steuerbescheides unterbrochen wurde (§ 147 Abs. 1 RAO). Da die Vorausleistung auf die Beitragsschuld diese mit ihrem Entstehen tilgte und damit zu Erlöschen brachte, konnte ein Beitragsbescheid rechtmäßig in Höhe des Vorausleistungsbetrages auch noch nach Verjährungseintritt ergehen, da die Beitragsschuld nicht durch Verjährungseintritt (§ 148 RAO), sondern bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens durch Zahlung erloschen war.
17Mit der Einführung einer Festsetzungsverjährung durch die Abgabenordnung 1977 ist diese Praxis nicht mehr möglich: Der Beitrag muss festgesetzt werden (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 1 AO). Die Festsetzung ist nur innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Somit ist nach Ablauf der Festsetzungsfrist der Erlass eines Beitragsbescheids nicht mehr möglich, auch nicht durch "Annahme der Rechtsnatur eines Beitragsbescheids", und zwar unabhängig davon, dass die Beitragsschuld im Zeitpunkt ihres sachlichen Entstehens durch erfolgte Zahlung der Vorausleistung sogleich erloschen ist, nicht etwa durch Verjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. § 47 AO). Da Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Vorausleistung weder - wie oben ausgeführt - der Vorausleistungsbescheid noch die sachliche Beitragsschuld, sondern der notwendig zu erlassende Beitragsbescheid ist, der aber nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr ergehen darf, muss entgegen der zitierten, auf der inzwischen nicht mehr gültigen Rechtslage beruhenden Rechtsprechung eine gezahlte Vorausleistung nach Ablauf der Festsetzungsfrist zurückgezahlt werden, wenn kein Beitragsbescheid binnen der Frist ergangen ist. Ergeht ein Beitragsbescheid nach Ablauf der Festsetzungsfrist, muss er auf Anfechtung hin als rechtswidrig aufgehoben und die Vorausleistung sodann zurückgezahlt werden.
18Der Umstand, dass die Stadt am 5. Mai 2009 nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eine Sondersatzung für die Abrechnung der Anlage geschaffen und damit möglicherweise den Bedenken Rechnung getragen hat, die das Verwaltungsgericht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage veranlasst haben, kann nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Das Beschwerdegericht prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe, die gemäß Satz 1 der Vorschrift binnen eines Monats nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung vorzubringen sind. Daraus ergibt sich, dass für einen Erfolg der Beschwerde möglicherweise relevante Gründe jedenfalls bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorliegen müssen.
19Herrschende Auffassung bei sehr unterschiedlicher Beurteilung der Vorschrift im Einzelnen, vgl. etwa Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2008), § 146 Rn. 15; zu den verschiedenen Meinungen über die zu prüfenden Gründe s. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 146 R. 100 ff.
20Soweit vereinzelt aus Gründen der Prozessökonomie, des effektiven Rechtsschutzes und der Waffengleichheit eine Ausnahme für nach Ablauf der Begründungsfrist eingetretene Umstände, die daher auch nicht fristgemäß geltend gemacht werden konnten, gemacht wird,
21vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 27. Januar 2006 - 6 S 1860/05 -, NVwZ-RR 2006, 395; letztlich offen lassend: Sächs. OVG, Beschluss vom 29. November 2006 - 5 BS 255/06 -, juris, Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 146 Rn. 43; Happ, in: Geiger u. a., VwGO, 12. Aufl., § 146 Rn. 29,
22verkennen diese Auffassungen, dass nach dem Willen des Gesetzes im Eilverfahren gerade aus prozessökonomischen Gründen der Zugriff des Beschwerdegerichts auf die erstinstanzliche Entscheidung nur beschränkt eröffnet sein soll. Das Beschwerdegericht soll sich im Interesse rascher Entscheidung über den Fortbestand der erstinstanzlichen Entscheidung nur mit binnen der Begründungsfrist vorgebrachten Gründen befassen. Damit tritt eine gewollte Präklusion anderweitiger, namentlich später entstandener Gründe ein. Für letztere existiert das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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