Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 882/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der
3Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
4Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind.
5Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. Februar 2009 18 B 1515/08 -.
6Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde zunächst nicht, soweit die Antragsteller pauschal auf ihre bisherigen Ausführungen verweisen. Den Darlegungserfordernissen wird weiter nicht genügt, soweit die Antragsteller sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wenden, wonach die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 AufenthG ausscheidet, weil die Antragsteller den bei Kindern im schulpflichtigen Alter erforderlichen Nachweis des tatsächliche Schulbesuchs nicht erbracht haben (§ 104 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, maßgebender Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei der gegenwärtige der letzten gerichtlichen Entscheidung, da sich aus dem materiellen Recht kein anderer ergebe. Ausgehend hiervon sei aber nicht ausreichend, wenn die Antragsteller zu 3. - 5. erst seit dem Schuljahr 2007/2008 ihrer Schulpflicht anscheinend nur mit einer geringen Zahl von Fehltagen nachkämen. Nach dem Sinn und Zweck des § 104a AufenthG genüge es nicht, wenn die Antragsteller zu 3. - 5. erst nach dem Stichtag 1. Juli 2007 die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erstmals erfüllten. Der Gesetzgeber habe mit § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (nur) solche Ausländer begünstigen wollen, deren Integration zum Zeitpunkt des 1. Juli 2007 und damit infolge vor diesem Zeitpunkt liegender Umstände hinreichend gewährleistet sei und die sich bereits in dieser Zeit faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert und rechtstreu verhalten hätten. Dies sei für die Antragsteller nicht festzustellen. Die Antragsteller zu 3. - 5. hätten die Schule bis zum Schuljahr 2006/2007, insbesondere auch nach Einführung der Schulpflicht zum 15. März 2005, in einem wesentlichen zeitlichen Umfang wegen der gleichgültigen bzw. ablehnenden Haltung der Antragsteller zu 1. und 2. nicht besucht. Mit Blick auf die Stellungnahmen der von den Antragstellern zu 3. - 5. besuchten Schulen sei - was vom Verwaltungsgericht umfangreich ausgeführt wird - die gemäß dem integrationspolitischen Zweck des § 104a AufenthG zu beantwortende Frage, ob diese aufgrund des Schulbesuchs die erwartbare sprachliche wie soziale Integration aufwiesen, zu verneinen.
7Ausgehend von diesem, mit der Beschwerde nicht in Frage gestellten rechtlichen Ansatz, vermögen die Antragsteller mit dem Verweis auf den regelmäßigen Schulbesuch in den letzten zwei Jahren nicht durchzudringen. Der Beschwerde fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts, wonach der Umstand, dass die Antragsteller zu 3. bis 5. seit dem Schuljahr 2007/2008 anscheinend mit einer (verhältnismäßig) geringen Zahl von Fehltagen ihrer Schulpflicht nachkämen, nicht dazu führe, dass § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erfüllt wäre.
8In der Sache führt auch der Hinweis auf anlagebedingte Schwächen und Lernbehinderungen der Antragsteller zu 3. - 5. sowie der von ihnen angeführte, nach der Rechtsordnung gebotene Schutz von Behinderten nicht zur Annahme, im Fall der Antragsteller seien die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu bejahen. Mit Blick auf die von den Antragstellern benannten Schwächen wäre gerade der regelmäßige Besuch der Förderschulen ein geeignetes Mittel gewesen, den schulischen Defiziten der Antragsteller zu 3. – 5. Rechnung zu tragen, diese angemessen zu fördern und ihnen eine soziale und sprachliche Integration zu ermöglichen. Dass eine solche Förderung tatsächlich nicht erfolgte, beruhte dabei maßgeblich auf einer ablehnenden Haltung der Antragsteller zu 1. und 2.. Diese stellten trotz mehrfacher Aufforderungen in der Vergangenheit weder den tatsächlichen Schulbesuch ihrer Kinder sicher noch reagierten sie auf entsprechende Bußgeldbescheide.
9Der Vortrag, die Antragsteller zu 3. - 5. hätten zumindest in den letzten zwei Jahren die Schule regelmäßig besucht, ist aber auch in der Sache nicht geeignet, die Annahme des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Senats ist zwar bislang nicht abschließend geklärt, welche inhaltlichen Anforderungen an den Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs zu stellen sind und welcher Zeitpunkt für die Beurteilung maßgeblich ist.
10Vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2009 - 18 E 585/09 - und vom 9. Januar 2009 - 18 B 1846/08 -.
11Mit Blick auf den Regelungszweck ist aber jedenfalls ein Nachweis zu fordern, dass die betreffenden Kinder während ihres schulpflichtigen Alters ohne Unterbrechung in einer Schule aufgenommen waren und im Sinne der landesrechtlichen Regelungen über die Schulbesuchspflicht regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben. Erst eine solche nachhaltige Erfüllung der Schulpflicht bietet nämlich Gewähr für eine Erfolg versprechende sprachliche und soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse.
12Vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2009 - 18 E 585/09 - und vom 9. Januar 2009 - 18 B 1846/08 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 11 S 158/08 -; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 10 LA 377/08 - und vom 20. Januar 2009 - 10 ME 442/08 -, InfAuslR 2009, 183.
13Ob trotz eines gelegentlichen Fernbleibens vom Unterricht ("Schulschwänzen") der Nachweis des tatsächlichen Schulbesuchs i.S.v. § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG noch geführt werden kann, ist im Übrigen eine Frage des Einzelfalls und gemäß dem integrationspolitischen Zweck des § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu beantworten, also danach, ob trotz der Fehlzeiten von der aufgrund des jeweiligen Schulbesuchs erwartbaren sprachlichen wie sozialen Integration und dem Erreichen des gegebenenfalls angestrebten Schulabschlusses auszugehen ist.
14Vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2009 - 18 E 585/09 - und vom 9. Januar 2009 - 18 B 1846/08 -.
15Eine solche positive Prognose kann - hierauf sei ungeachtet der unzureichenden Darlegungen der Antragsteller hingewiesen - auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen für die Antragstellerin zu 3. nicht getroffen werden. Ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters der T. . - F. -Schule, Förderschule, Schwerpunkt Geistige Entwicklung, vom 26. Februar 2009 ist zwar eine positive Entwicklung der Antragstellerin zu 3. erkennbar. Auf Grund des mangelnden Schulbesuchs und der erst spät eingesetzten Förderung wird aber ausgeschlossen, dass die entstandenen Defizite in sozialen, kognitiven und vielen weiteren Lernbereichen noch ausgeglichen werden können. Nach der Stellungnahme der Schulleiterin der L. -von H. -Schule vom 17. Februar 2009 ist überdies davon auszugehen, dass die bestehenden mangelhaften Leistungen des Antragstellers zu 5., die der Versetzung in die Hauptschule entgegenstehen, auf die weiterhin bestehenden unzureichenden Sprachkenntnisse zurückzuführen sind und diese – auch unter entsprechender Berücksichtigung offensichtlich bestehender anlagebedingter Schwächen und Lernbehinderungen – maßgeblich auf die hohen Fehlzeiten zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt nach den Ausführungen der Schulleiterin auch für den Antragsteller zu 4., der seit dem Schuljahr 2008/09 die B. -von-E. -I. -Förderschule in F1. mit dem Schwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung besucht.
16Zum vom Verwaltungsgericht verneinten Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG verhält sich die Beschwerdebegründung nicht. Deshalb sei insofern nur angemerkt, dass sich die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit mit Blick auf Art. 8 EMRK trotz des langjährigen Aufenthalts mit Blick darauf verbietet, dass sämtliche Antragsteller seit Jahren strafrechtlich in Erscheinung treten und keine beachtlichen Hinweise auf eine gelungene soziale Integration vorliegen.
17Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragsteller meinen, die im Herbst 2008 erfolgte Ankündigung und Androhung der Abschiebung sei durch die Erledigung der im Dezember 2008 geplanten Abschiebung verbraucht. Durch die Stornierung der zunächst bereits für den 11. Dezember 2008 geplanten Abschiebung sind die Abschiebungsandrohungen des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) nicht gegenstandslos geworden mit der Folge, dass solche erneut zu erlassen wären. Eine Abschiebungsandrohung wird nur dann gegenstandslos, wenn die Ausreisepflicht entfällt, etwa weil dem betroffenen Ausländer vor Ablauf der Ausreisefrist ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) reicht hierzu gemäß § 60a Abs. 3 AufenthG ebenso wenig aus wie der Ablauf der Ausreisefrist, ohne dass der Ausländer freiwillig ausgereist ist. Demzufolge kann die Abschiebung sofort nach Ablauf der Duldung ohne erneute Fristsetzung und Abschiebungsandrohung vorgenommen werden.
18Vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1993 - 18 B 450/93 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. März 2008 - 2 ME 133/08 - , juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand April 2006, § 59 Rdnr. 60 ff., 67; Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 59 AufenthG Rdnr. 6,.
19Den Antragstellern ist die für den 2. Juli 2009 geplante Abschiebung überdies vom Antragsgegner zwischenzeitlich angekündigt worden.
20Erfolglos bleibt die Beschwerde weiter, soweit die Antragsteller hilfsweise begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie im Falle der Durchführung der Abschiebung im Übernahmeersuchen an die Zentrale Ausländerbehörde C. als Roma-Volkszugehörige zu bezeichnen. Auf die ethnische Volkszugehörigkeit kommt es, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nach der aktuellen Erlasslage (vgl. Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2009 – Az. 15-39.22.03-5-Kosovo) nicht (mehr) an. Danach hat sich die kosovarische Seite im Rahmen der Verhandlungen schon jetzt einverstanden erklärt, künftig Rückübernahmeersuchen für alle ausreisepflichtigen Personen mit vermuteter kosovarischer Herkunft ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu prüfen, wobei das BMI der kosovarischen Verhandlungsdelegation zugesichert hat, auf ein angemessenes Verhältnis der ethnischen Zugehörigkeiten zu achten. Soweit die Antragsteller meinen, wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma im Kosovo einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, ist der Antragsgegner an den ihn nach § 42 Satz 1 AsylVfG bindenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2009 gebunden, das diesbezügliche Gefahren für die Antragsteller bislang verneint hat. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller zu 1. nunmehr offensichtlich erstmals auf die im Kosovo fehlenden Behandlungsmöglichkeiten seiner Erkrankungen verweist.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
22Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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