Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 369/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 2 K 6484/08 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. August 2008 wird insoweit angeordnet, als der Antragsgegner den Bau eines überdachten Stellplatzes (Carport mit Schuppen) genehmigt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu drei Vierteln sowie der Antragsgegner und der Beigeladene zu je einem Achtel. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin drei Viertel und der Antragsgegner ein Viertel; im Beschwerdeverfahren angefallene außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.


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