Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2175/08
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 (Ziffern II bis IV) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit die Rücknahme der Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004 Gegenstand des Verfahrens ist.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin beantragte am 3. Mai 2001 für den Heimplatz von Frau L. M. Pflegewohngeld beim Beklagten. Dem Antrag waren eine vom Sohn der Frau M. , Herrn H. M. , als ihr Generalbevollmächtigter unterschriebene "Erklärung zum Einkommen zur Beantragung von Pflegewohngeld", ein von ihm unterzeichneter Antrag auf Pflegewohngeld, eine Kopie der notariellen Urkunde über die Generalvollmacht, die (Teil-)Kopie eines notariellen Vertrags vom 5. September 1994 mit der vertraglichen Verpflichtung des Sohns der Frau M. , ihr bis zu ihrem Lebensende als dauernde Last einen Betrag in Höhe von 1.600,00 DM monatlich zu zahlen, und weitere Unterlagen insbesondere zum Einkommen der Frau M. beigefügt.
3Mit Bescheiden vom 23. Mai 2001, 23. Januar 2002, 20. März 2002, 23. Oktober 2002, 24. März 2003 und 22. April 2003 gewährte der Beklagte Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau M. für einen Gesamtzeitraum vom 1. März 2001 bis 31. Januar 2004.
4Mit Bescheid vom 26. Mai 2003 widerrief der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 22. April 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003. Zur Begründung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss für Investitionskosten nur gewährt werden könne, wenn der jeweilige Bewohner unter Berücksichtigung sowohl seines Einkommens als auch seines Vermögens nicht in der Lage sei, die von der Pflegeeinrichtung berechneten Investitionskosten zu tragen. Da Frau M. keine Sozialhilfe beziehe und die ungedeckten Heimkosten selbst trage, gehe er von dem Vorhandensein einzusetzenden Vermögens aus.
5Der Sohn der Frau M. machte daraufhin Angaben zum Vermögen seiner Mutter. Er gab unter anderem an, dass sie ihm 1994 ein bebautes Grundstück übertragen habe. Dazu legte er die vollständige Kopie des notariellen Vertrags vom 5. September 1994 vor. Dieser Vertrag enthält die folgende Vereinbarung: "Bei einer wesentlichen Veränderung der heutigen Verhältnisse, insbesondere der Bedürftigkeit der Erschienen zu 1. (Erläuterung durch den Senat: Frau L. M. ) oder der Leistungsfähigkeit des Erschienenen zu 2. (Erläuterung durch den Senat: Herrn H. M. ) ist jeder derselben berechtigt, die entsprechende Anpassung des monatlichen Unterhaltsbeitrages gemäß § 323 ZPO zu verlangen."
6Am 26. Juni 2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Mai 2003. Diesem gab der Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2003 mit der Begründung statt (Ziffer I), dass Frau M. nicht über Vermögen verfüge. Er erklärte jedoch, Pflegewohngeld werde auch weiterhin nicht gewährt (Ziffer II), da sie die Heimkosten von Anfang an aus ihrem Einkommen habe decken können. Außerdem nahm er mit selbem Bescheid die ergangenen Bewilligungsbescheide zurück (Ziffer III) und forderte die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurück (Ziffer IV). Zur Begründung führte er aus, dass bei Beantragung des Pflegewohngelds zwar auch ein Auszug aus dem notariellen Vertrag vom 5. September 1994 vorgelegt worden sei. Auf der Kopie sei aber die Vereinbarung über die Anpassungsmöglichkeit abgedeckt gewesen. Bei rechtzeitiger Kenntnis des Umstands hätte der Beklagte Frau M. auf diese vorrangige Leistungsverpflichtung ihres Sohns aus der vertraglichen Vereinbarung hingewiesen und Pflegewohngeld hätte versagt werden müssen. Als Bewohnerin der Einrichtung der Klägerin habe Frau M. die Verpflichtung gehabt, der Klägerin alle benötigten Einkommens- und Vermögensnachweise vorzulegen. Durch das bewusste Abdecken eines wesentlichen Vertragsteils sei diese Obliegenheitspflicht von Frau M. verletzt worden. Dieses Handeln sei der Klägerin als Antragstellerin zuzurechnen. Da die Klägerin sich ohne Nachforschungen darauf verlassen habe, dass Frau M. vollständige Angaben gemacht habe, habe sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt. Die Klägerin könne sich daher hinsichtlich der Rücknahme der früheren Bewilligungsbescheide nicht auf Vertrauen berufen. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens habe das private Interesse am Bestand der Bescheide gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückzutreten. Ermessensfehler seien insoweit nicht ersichtlich. Somit hebe der Beklagte seine Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2001, 23. Januar 2002, 20. März 2002, 23. Oktober 2002, 24. März 2003 und 22. April 2003 mit Wirkung für die Vergangenheit auf. Die Höhe der zu erstattenden Leistungen werde auf 3.318,45 Euro festgesetzt.
7Mit am 15. September 2003 beim Beklagten eingegangenen Schreiben erhob Herr H. M. Widerspruch als Bevollmächtigter seiner Mutter. Er trug vor, er hätte den gesamten notariellen Vertrag vorgelegt, wenn der Beklagte dies gewünscht hätte. Dass seine Mutter die Heimkosten aus ihrem Einkommen decken könne, sei eine unfundierte Behauptung. Er habe schon bei Antragstellung den monatlichen Betrag nur durch das vom Beklagten gewährte Wohngeld und weitere Verschuldung aufbringen können. Wenn er durch den Beklagten auf § 323 ZPO aufmerksam gemacht worden wäre, hätte er eine Anpassung seines monatlichen Unterhaltsbeitrags in Betracht gezogen.
8Am 17. September 2003 erhob die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass die Angaben zum Einkommen und die dazugehörigen Anlagen vom Sohn der Frau M. stammten. Die endgültige Prüfung und Genehmigung sei durch die Sachbearbeiter des Beklagten erfolgt. Ein vorsätzliches Verschulden durch ihr Haus weise sie, die Klägerin, zurück. Am 15. Oktober 2003 ging der geforderte Betrag beim Beklagten ein.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zurückweisung begründete er u.a. damit, dass die der Klägerin vorwerfbaren Organisationspflichtverletzungen den Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit erreichten. Eine Aufklärungspflicht (§ 241 BGB) folge aus dem Vertrag zwischen der Pflegeeinrichtung und dem Heimbewohner. Denn der Heimbewohner schädige die Pflegeeinrichtung durch falsche Angaben, soweit rechtswidrige Leistungen zurückgefordert würden. Daher bestünde ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. In Zweifelsfällen könne die Pflegeeinrichtung den Sozialhilfeträger um Unterstützung auf öffentlich-rechtlicher Basis bitten. Darüber hinaus gehöre die Schaffung und Dokumentation eines transparenten und dauerhaften Überwachungssystems zu den zwingend erforderlichen Mindestvoraussetzungen bei Stellung von Pflegewohngeldanträgen. Da noch nicht einmal dieses minimale Kontrollsystem ersichtlich sei, werde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in gröbstem Maße außer acht gelassen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend versucht worden sei, die Wahrheitspflicht etwa durch Vereinbarungen einer Vertragsstrafe mit dem Betreuer oder eingehender Nachfragen hinsichtlich der im Antrag gemachten Angaben zu gewährleisten oder sonstige Vorkehrungen zur Gewährleistung einer vollständigen Wiedergabe der Vermögenslage getroffen worden seien. Es spreche eine Vermutung dafür, dass nicht die notwendige Sorgfalt auf die Ausfüllung des entsprechenden Antrags verwandt worden sei. Das Fehlverhalten des Heimbewohners sei der Klägerin entsprechend § 278 BGB zuzurechnen. Ein Vertrauensschutz der Klägerin werde durch die überwiegende Bösgläubigkeit des Heimbewohners verdrängt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin laut Vermerk in der Akte am 5. September 2006 zugestellt.
10Am 4. Oktober 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Klageverfahrens nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
11Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sei rechtmäßig. Die Bewilligungsbescheide selbst seien rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld seien nicht gegeben gewesen, weil die Heimbewohnerin gegen ihren Sohn einen vertraglichen Anspruch auf Anpassung der monatlichen Unterhaltsbeiträge und somit über ausreichend Einkommen hätte verfügen können. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, sondern müsse sich jedenfalls die unrichtigen Angaben der Heimbewohnerin bzw. ihres Angehörigen nach allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen.
12Die Klägerin trägt zur Begründung der durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor, die Bewilligungsbescheide seien nicht rechtswidrig gewesen, denn die Möglichkeit der Heimbewohnerin zur Anpassung von Zahlungen sei im Bewilligungszeitraum kein "bereites Mittel" gewesen. Der Sohn der Klägerin wäre aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, einen höheren Unterhaltsbeitrag zu leisten. Ein Anpassungsbegehren der Heimbewohnerin wäre wertlos geblieben. Zudem stelle sich die Frage, ob die Pflegebedürftige auf die Durchsetzung eines möglichen Unterhaltsanspruchs hätte verwiesen werden können. Dies hätte für sie eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bedeutet. Im Übrigen könne sich die Klägerin auf den Schutz ihres Vertrauens berufen. Die Klägerin habe die gewährten Leistungen in Form des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen verbraucht. Sie habe zudem keine eigenen Angaben zur vermögensrechtlichen Situation der Heimbewohnerin gemacht. Damit fehle es an Angaben des Begünstigten i. S. v. § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. "Allgemeine Grundsätze", nach denen die Klägerin sich die Angaben des Sohns der Heimbewohnerin zurechnen lassen müsse, gebe es nicht. Dazu bedürfe es einer gesetzlichen Zurechnungsregelung. Der Sohn der Heimbewohnerin sei weder Vertreter, Erfüllungsgehilfe, Gehilfe oder Organ der Klägerin. Vielmehr habe der Sohn der Heimbewohnerin eigene Erklärungen gegenüber dem Beklagten abgegeben. Auch das Pflegegesetz NRW sehe keine gesetzliche Zurechnung für das Verhalten Dritter vor. § 6 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung sehe ausdrücklich eine Mitwirkungspflicht des Heimbewohners gegenüber der Bewilligungsbehörde vor. Dies stelle klar, dass es zwischen dem Heimbewohner und der bewilligenden Behörde keines vermittelnden Heimbetreibers bedürfe. Die Klägerin habe auf die Angaben des Sohns der Heimbewohnerin vertrauen dürfen, zumal der Beklagte in Kenntnis der unvollständigen Urkunde Pflegewohngeld zunächst gewährt habe.
13Die Klägerin beantragt,
14das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 (Ziffern II bis IV) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Er schließt sich den Ausführungen im angefochtenen Urteil an und führt ergänzend aus, der Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld stehe der Pflegeeinrichtung zu. Die Pflegebedürftigen seien nur dann selber antragsberechtigt, wenn der Einrichtungsträger in den Fällen, in denen Pflegebedürftige Leistungen i. S. v. § 4 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung erhalten würden, keinen Antrag stelle (§ 6 Abs. 2 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung). Das bedeute, dass der Antrag auf Pflegewohngeld im ureigenen Interesse der Pflegeeinrichtung gestellt werde. Die von der Pflegeeinrichtung eingereichten Unterlagen seien daher als eigene Antragsunterlagen der Pflegeeinrichtung zu werten. Für die Klägerin sei zu erkennen gewesen, dass die Unterlagen unvollständig gewesen seien. Sie habe jedoch nicht auf eine Vervollständigung der Unterlagen hingewirkt. Da die Klägerin Anspruchsberechtigte sei und mit den Antragsunterlagen ihren eigenen Anspruch begründen müsse, treffe sie das Risiko, dass ihre Antragsunterlagen unvollständig oder unrichtig seien. Dem Beklagten habe auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Pflicht zum Nachweis der Werthaltigkeit des Anpassungsanspruchs der Heimbewohnerin oblegen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Berufung ist begründet, weil die zulässige Klage begründet ist.
21Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 (Ziffern II bis IV) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit die Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2001, 23. Januar 2002, 20. März 2002, 23. Oktober 2002, 24. März 2003 und 22. April 2003, mit denen der Beklagte der Klägerin für den Pflegeplatz der Frau L. M. Pflegewohngeld für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis 31. Januar 2004 bewilligte, für die Vergangenheit zurückgenommen wurden, fehlt es an den Voraussetzungen für eine solche Rücknahme. Zudem ist die Rücknahme der genannten Bewilligungsbescheide rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
22Die Voraussetzungen des § 45 SGB X i. V. m. § 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) vom 19. März 1996 in der - im bei der Anfechtungsklage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (28. August 2006) - ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV.NRW, S. 380) liegen jedenfalls nicht vor, soweit der Beklagte die Bewilligungsbescheide für die Vergangenheit zurückgenommen hat. Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er gemäß § 45 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
23Der Rücknahme für die Vergangenheit steht schon entgegen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X fehlen. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Ein Fall des allein in Betracht kommenden § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X liegt jedoch nicht vor. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, letzter Halbsatz SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit hinausgeht.
24Vgl. zu § 48 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 2 B 93.07 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 120, m. w. N.
25Dieser Grad der Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2009 - 5 B 10.09 -, Juris; BSG, Urteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 14/93 -, BSGE 74, 20 ff.; zu § 48 VwVfG: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 12 A 4705/05 -, Juris.
27Daran gemessen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass bei der Beantragung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau M. am 3. Mai 2001 grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht wurden. Der Beklagte ging damals - wie auch aus der Begründung seines Bescheids vom 26. Mai 2003 hervorgeht, mit dem er seinen Bewilligungsbescheid vom 22. April 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 widerrief - davon aus, dass es hinsichtlich der Bewilligung des Pflegewohngelds auf die Einkommensverhältnisse des Heimbewohners und nicht auf sein Vermögen ankomme. Dementsprechend verlangte er im Zusammenhang mit der Beantragung von Pflegewohngeld Angaben zum Einkommen des Heimbewohners und nutzte dafür das Formular "Erklärung zum Einkommen zur Beantragung von Pflegewohngeld". Dass Herr M. das damalige monatliche Einkommen seiner Mutter vollständig angegeben hat, wird vom Beklagten nicht bezweifelt. Dafür, dass sich Herrn M. als Bevollmächtigten seiner Mutter im Zusammenhang mit den Angaben über das Einkommen hätte aufdrängen müssen, er müsse die Kopie des gesamten notariellen Vertrags vom 5. September 1994 vorlegen, ist nichts ersichtlich. Denn trotz der im Vertrag vorgesehenen Anpassungsklausel hinsichtlich des monatlich von ihm an seine Mutter zu zahlenden Betrags hatte sie damals nur ein tatsächliches Einkommen in der angegebenen Höhe, da eine Anpassung nicht erfolgt war. Ein solcher eventueller Anspruch auf eine Anpassung der Höhe der monatlichen Zahlungen gehörte zudem - wie im Folgenden dargelegt wird - nicht zu ihrem Einkommen, sondern zu ihrem Vermögen. Da der Beklagte zu dem Vermögen gar keine Angaben gefordert hatte, musste es für den Sohn der Heimbewohnerin auch nicht nahe liegen, dass er dennoch entsprechende Angaben zu machen habe. Auch der Klägerin selbst, der der Beklagte mit Blick auf eine Unvollständigkeit der bei Antragstellung gemachten Angaben Organisationspflichtverletzungen vorwirft, hätte es sich bei Antragstellung nicht aufdrängen müssen, dass entgegen der vom Beklagten angenommenen Einschränkung der Prüfung auf die Einkommensverhältnisse der Heimbewohner bei der Beantragung von Pflegewohngeld auch das Vermögen der Heimbewohnerin anzugeben sei und sie, die Klägerin, entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen, um diese zusätzlichen Angaben zu erhalten und dem Beklagten zukommen zu lassen.
28Der Bescheid vom 14. August 2003 (Ziffer III) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 ist zudem sowohl hinsichtlich der Rücknahme für die Vergangenheit als auch für die Zukunft deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt hat. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft ist ein Verwaltungsakt, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht.
29Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 114 Rn. 12.
30Die Behörde muss als Voraussetzung ihrer Entscheidung bzw. ihres Handelns alle dafür vom Zweck der Ermächtigung her relevanten Tatsachen umfassend ermitteln und bei der Entscheidung alle Ergebnisse dieser Ermittlungen und alle sonst einschlägigen wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigen.
31Vgl. Decker, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 114 Rn. 21 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 40 Rn. 62.
32Daran fehlt es hier. Ermessensfehlerhaft ist es zum einen, dass der Beklagte hinsichtlich der Frage, ob grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht wurden, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Zum anderen liegt eine fehlerhafte Ermessensentscheidung deshalb vor, weil der Beklagte von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, dass der eventuelle Anspruch der Heimbewohnerin auf Erhöhung des von ihrem Sohn monatlich zu zahlenden Betrags zu ihrem Einkommen zählt und aus diesem Grund die eingeschränkten Voraussetzungen für den Einsatz des Vermögens im Rahmen der Ermessensbetätigung keine Berücksichtigung gefunden haben.
33Ein Anspruch der Heimbewohnerin gegen ihren Sohn aufgrund der Vereinbarung in dem notariellen Vertrag vom 5. September 1994 auf Erhöhung des monatlich von ihrem Sohn an sie zu zahlenden Betrags wäre ihrem Vermögen und nicht ihrem Einkommen zuzuordnen gewesen. Einzusetzendes Vermögen hätte sowohl für den von den zurückgenommenen Bescheiden umfassten Bewilligungszeitraum vom 1. März 2001 bis 31. Juli 2003 nach § 14 des in dem genannten Anspruchszeitraum geltenden Landespflegegesetzes NRW in der durch Art. 21 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2000 (GV.NRW, S. 462) geänderten Fassung - im Folgenden: PfG NRW a.F. - als auch für den vom Bewilligungsbescheid vom 22. April 2003 u.a. umfassten Zeitraum vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004, in dem sich die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Pflegewohngeld nach § 12 PfG NRW richteten, der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegen gestanden. Was unter Vermögen im Sinne des § 14 PfG NRW a.F. bzw. § 12 PfG NRW zu verstehen ist, bestimmen aber weder das Landes-pflegegesetz in seiner alten noch in seiner neuen Fassung. Insofern sind das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht maßgeblich, an das beide Vorschriften anknüpfen. Nach § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG, jetzt § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie § 25d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versor-gung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und nach § 88 Abs. 1 BSHG (jetzt § 90 Abs. 1 SGB XII) sowie § 25d Abs. 6 BVG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Einkommen und Vermögen grenzen sich da- durch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfs-zeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen.
34Vgl. zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 ff. = NJW 1999, 3649 f.; Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 16.98 -, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30 = NJW 1999, 3210 f.; Urteil vom 22. April 2004 - 5 C 68.03 -, BVerwGE 120, 339 ff. = NJW 2004, 2608 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2003 - 12 A 75/02 -, Juris.
35Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließt, und dem, was bereits vorhanden ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt werden. Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstellt, gehört sie, wenn sie dem Inhaber bereits zusteht (z.B. noch nicht erfüllte Gehaltsforderungen für zurückliegende Monate), zu seinem Vermögen.
36Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1999, a. a. O.; vgl. zum Schenkungsrückforderungsanspruch als Vermögen: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, NWVBl. 2008, 232 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A 1409/07 -, NWVBl. 2009, 194 ff.
37Der nach Ansicht des Beklagten von der Heimbewohnerin gegen ihren Sohn auf der Grundlage des 1994 mit ihm abgeschlossenen notariellen Vertrags geltend zu machende Anspruch auf Erhöhung der von ihm geleisteten monatlichen Zahlungen gehörte danach, obwohl er auf eine monatliche Zahlungsverpflichtung gerichtet war, zum Vermögen der Heimbewohnerin, sofern ihr dieser Anspruch zustand. Der Beklagte ging im Bescheid vom 14. August 2003 aber ausdrücklich davon aus, dass die Heimbewohnerin nicht über Vermögen verfüge, sondern die Heimkosten wegen des Anspruchs auf Erhöhung der monatlichen Zahlungen von Anfang an aus ihrem Einkommen habe decken können. Auch im Widerspruchsbescheid vom 28. August 2006 stellte er maßgeblich darauf ab, dass die Heimbewohnerin wegen des Anspruchs auf Anpassung der monatlichen Unterhaltsbeiträge gemäß § 323 ZPO über ausreichendes Einkommen hätte verfügen können. Aufgrund dieses rechtsfehlerhaften Ausgangspunktes fehlen jegliche Ermittlungen und Erwägungen dazu, ob dieser Anspruch der Heimbewohnerin als Vermögen einsetzbar gewesen wäre; insbesondere fehlen Feststellungen und Erwägungen dazu, ob dem Einsatz des Anspruchs als Vermögen die Härteregelung i. S. v. § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (jetzt § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII; vgl. auch § 25f Abs. 1 BVG) entgegensteht. Zum Schenkungsrückforderungsanspruch hat das erkennende Gericht entschieden, dass er zum Schonvermögen gehört, wenn seine Verwertung für den Heimbewohner eine Härte im pflegewohngeldrechtlichen Sinne bedeuten würde. Von einer Härte ist auszugehen, soweit der Heimbewohner schlüssig vorträgt, der Beschenkte sei nicht bereit und/oder in der Lage, den Rückforderungsanspruch unverzüglich zu erfüllen und dieser Vortrag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände nachvollziehbar ist. Darüber hinaus muss der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe stehen, dass es Letzterem nicht zuzumuten ist, den Beschenkten auf Erfüllung zu verklagen.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008, a. a. O.
39Wenn auch diese Rechtsprechung im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. August 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 noch nicht bekannt war, so war hier jedoch schon im Verwaltungsverfahren die Leistungsbereitschaft/Leistungsfähigkeit des Sohnes nachdrücklich in Frage gestellt worden, so dass eine klageweise Geltendmachung des Anspruchs - zudem mit ungewissem Ausgang - und eine damit etwa einhergehende Belastung des innerfamiliären Verhältnisses nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit wären diese unter dem Aspekt der Härte i. S. d. § 88 Abs. 3 BSHG (bzw. § 90 Abs. 3 SGB XII) wesentlichen Ermessensgesichtspunkte auch unabhängig von der o. g. Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Aufklärung und argumentativen Bewältigung zuzuführen gewesen.
40Eine Heilung dieses Ermessensfehlers i. S. v. § 114 Satz 2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil der Beklagte, wollte er nicht mehr an der Annahme, es seien grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht worden, und an den Ausführungen zum Einkommen der Heimbewohnerin festhalten, seine Erwägungen nicht ergänzen, sondern auswechseln müsste.
41Vgl. zur Ergänzung von Ermessenserwägungen: BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133.98 -, NJW 1999, 2912 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, OVGE MüLü 49, 8 ff. - jeweils m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 114 Rn. 50.
42Im Übrigen hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen insbesondere zur Frage der Voraussetzungen des Vermögenseinsatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergänzt, so dass schon deshalb § 114 Satz 2 VwGO keine Anwendung findet.
43Dass der Beklagte den Bescheid vom 22. April 2003 mit Bescheid vom 26. Mai 2003 widerrufen hat, ist unbeachtlich, denn er gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 14. August 2003 (Ziffer I) statt.
44Da die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtswidrig war, fehlt es für die Ankündigung, Pflegewohngeld werde auch weiterhin nicht gewährt (Ziffer II des Bescheids vom 14. August 2003) - unabhängig von der Frage ihres eigenständigen Regelungsgehalts - hinsichtlich des von den zurückgenommenen Bescheiden umfassten Bewilligungszeitraums an einer Grundlage.
45Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 ist auch insofern rechtswidrig, als der Klägerin die Erstattung erbrachter Leistungen aufgegeben wird (Ziffer IV des Bescheids vom 14. August 2003). Mangels rechtmäßiger Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 23. Mai 2001, 23. Januar 2002, 20. März 2002, 23. Oktober 2002, 24. März 2003 und 22. April 2003 besteht keine Pflicht der Klägerin, die bereits erbrachten Leistungen in Höhe von 3.318,45 Euro nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist, soweit hinsichtlich der zurückgenommenen Gewährung von Pflegewohngeld das Landespflegegesetz NRW in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung Anwendung findet, gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a. a. O.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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