Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2175/08

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 14. August 2003 (Ziffern II bis IV) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, soweit die Rücknahme der Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004 Gegenstand des Verfahrens ist.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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