Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 788/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. Die nicht nur beabsichtigte, sondern bereits in die Wege geleitete Rechtsverfolgung - namentlich der Antrag auf Zulassung der Berufung - bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.
4Die Unzulässigkeit des Zulassungsantrages ergibt sich daraus, dass sich der Kläger nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Satz 5 VwGO vorgeschrieben - durch eine Person oder Organisation i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertreten lässt, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger über nicht unerhebliche Prozesserfahrung verfügt, vermag der Senat dem unmissverständlichen Wortlaut und der Systematik der Antragsschrift vom 31. März 2009 und der Begründungsschrift vom 19. April 2009 nicht zu entnehmen, dass es sich bei dem Berufungszulassungsantrag lediglich um einen bloßen Entwurf handeln sollte.
5Unbegründet ist der Berufungszulassungsantrag, weil nach keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe eine Zulassung der Berufung erfolgen kann.
6Als Ausgangspunkt seines Zulassungsbegehrens macht der Kläger jeweils geltend, durch das streitgegenständliche Vorgehen des Beklagten in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden zu sein. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist entgegen dem Zulassungsvorbringen die angebliche völlige Untätigkeit des Beklagten über ca. 4 Jahre und 8 Monate. Denn die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zu 2. bis 6. aus dem Schreiben vom 16. Januar 2009 wenden sich nicht auch dagegen, dass es der Beklagte im besagten Zeitraum angeblich unterlassen hat, den Eltern im Rahmen der Sorgerechtsauseinandersetzung Beratung und Unterstützung anzubieten und ein einvernehmliches Konzept zur gemeinsamen Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu erarbeiten. Die gestellten Anträge nehmen unter verschiedenen Aspekten die Schlechterfüllung der nach § 50 Abs. 1 SGB VIII in Form der schriftlichen und mündlichen Berichterstattung erfolgten Mitwirkung des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren über das Sorgerecht für die beiden Kinder des Klägers in Bezug, verhalten sich aber nicht zu einem unerfüllt gebliebenen Anspruch auf Beratung nach § 17 Abs. 2 SGB VIII.
7Vgl. zum Verhältnis zwischen § 17 und § 50 SGB VIII: Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 17, Rnrn. 17 - 19, m. w. N.
8Soweit das Verwaltungsgericht zum danach maßgeblichen Streitstoff die entscheidungserheblichen Feststellungen getroffen hat, dass der Beklagte wegen des Charakters der Mitteilungen des Jugendamtes als unselbständiger Teil des familiengerichtlichen Erkenntnisprozesses nicht verpflichtet werden kann, Berichte, (gutachterliche) Stellungnahmen oder sonstige (mündliche) Äußerungen, die das Jugendamt dem Familiengericht hat zukommen lassen, aus den vom Kläger genannten Gründen zu widerrufen, zurückzuziehen oder sonst für unbrauchbar zu erklären und die Stellungnahmen des Jugendamtes auch nicht auf die Feststellungsanträge des Klägers zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfung gemacht werden könnten, zumal die Rechtmäßigkeit schlichten Verwaltungshandelns einer Feststellung ohnehin nicht zugänglich sei, führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
9Der Umstand als solcher, dass durch die Berichterstattung des Jugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII die drittschützenden Normen des § 35 SGB I sowie des § 64 SGB VIII und insbesondere des Art. 6 Abs. 2 GG berührt sein könnten, verleiht dem Kläger nicht das subjektive öffentliche Recht, auf der Grundlage von § 50 Abs. 2 SGB VIII vom Träger der hoheitlichen Verwaltung ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen zu können.
10Auf eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zum Schutz des Sozialgeheimnisses (§ 35 Abs. 1 SGB I) dürfte sich der Kläger insoweit schon deshalb nicht berufen können, weil sowohl die Erhebung der Sozialdaten bei ihm als Betroffenen des Sorgerechtsverfahrens nach § 35 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 67a SGB X, § 62 Abs. 1 SGB VIII als auch ihre Weitergabe gem. §§ 67d, 69 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 64 SGB VIII zur erfolgreichen Erfüllung der Unterrichtungsaufgabe des Jugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII erforderlich war und die im Rahmen der gutachterlichen Tätigkeit des Jugendamtes erhobenen Daten nicht i. S. v. § 65 SGB VIII als im Rahmen dieser Tätigkeit anvertraut gelten können.
11Vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 50 Rn. 16, m. w. N.; zur Gegenmeinung: Schleicher, in: GK-SGB VIII, Stand Mai 2008, § 50 Rnrn. 50 und 51, m. w. N.
12Abgesehen davon, dass die rechtswidrige Erhebung und Weitergabe von Sozialdaten ohnehin im Nachhinein auch durch ein nur teilweises Widerrufen oder Zurückziehen der jugendamtlichen Stellungnahme vom 15. Mai 2007 bzw. der Aussage der Sozialarbeiterin T. -I. in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG I1. am 5. Juni 2007 nicht rückgängig gemacht werden kann, ist von einem hier für die Einklagbarkeit vor den Verwaltungsgerichten erforderlichen subjektiv- öffentlichen Recht auch im Übrigen nur dann auszugehen, wenn der jeweilige Rechtssatz des öffentlichen Rechtes nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger dieser Interessen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können.
13Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. November 1985
14- 8 C 43.83 -, BVerwGE, 72, 226 (229 f.); Urteil vom 6. März 1987 - 8 C 1.85 -, NJW 1997, 2829; Urteil vom 3. August 2000 - 3 C 30.99 -, BVerwGE 111, 354; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, ZfSH/SGB 2003, 692 ff.
15Der bloße Umstand, dass das Jugendamt im Zusammenhang mit seiner auf § 50 Abs. 2 SGB VIII beruhenden Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren Amts- pflichten gegenüber den geschiedenen Eltern einzuhalten hat, wie es aus den vom Kläger angeführten zivilrechtlichen Urteilen hervorgeht,
16siehe BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 -, NJW 1999, 3126; nachgehend: OLG Schleswig-Hol-stein, Urteil vom 2. November 1999 - 11 U 116/97 - ,
17stellt die das Gericht im familiengerichtlichen Verfahren unterstützenden Stellungnah-men als solche jedoch nicht zur Disposition der - von den darin enthaltenen Anga-ben betroffenen - Eltern.
18Entgegen der Auffassung des Klägers wird ein auf § 50 Abs. 2 SGB VIII gestützter Anspruch der betroffenen Eltern auch nicht dadurch auf dem Verwaltungsrechtsweg einklagbar, dass er einen Anspruch darauf beinhaltet, dass der Träger der öffentli-chen Jugendhilfe als eine Art von Bringschuld den Verfahrensbeteiligten gegenüber seine Leistungen anbietet. Im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB VIII verkörpern die "angebotenen oder erbrachten Leistungen" - namentlich die Beratung nach § 17 SGB VIII - lediglich objektiv die Mittel, mit denen das Jugendamt das Gericht im Rahmen seiner über die reine Berichterstattung hinausgehenden Mitwirkungspflicht bei seiner Entscheidungsfindung unterstützt.
19Vgl. auch: Münder, a. a. O., § 17 Rnrn. 18 und 19.
20Unmittelbar aus § 50 Abs. 2 SGB VIII folgt hingegen kein individueller Anspruch Be-troffener auf die Unterbreitung entsprechender Leistungsangebote. Ebenso wenig vermag die Regelung betroffenen Eltern ein Abwehrrecht gegen die gesetzlich in § 50 Abs. 2 SGB VIII vorgesehene Mitwirkung des Jugendamtes im familien- oder vormundschaftsrechtlichen Verfahren zu verschaffen, wenn die der Berichterstattung des Jugendamtes zugrunde liegende Aktenführung erhebliche Defizite aufweist.
21In gleicher Weise kann auch aus der deliktischen Haftung von nach §§ 404 ff. ZPO gerichtlich bestellten Sachverständigen nach Maßgabe von § 839a BGB nicht abge-leitet werden, dass dem Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, unmittelbar auf dem Verwaltungsrechtsweg auf die Unterrichtung und Stellungnahme des Ju-gendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII Einfluss zu nehmen. Auch § 839a BGB spricht - ebenso wie der auf einen hoheitlich tätigen Sachverständigen anwendbare § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG - lediglich einen nachträglichen Anspruch auf Ersatz eines eventuell entstandenen Schadens zu.
22Ebenso wenig kann sich der Kläger den Rechtsgedanken des - gesetzlich nicht ge-regelten, jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannten und durch Richterrecht geprägten - öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs zunutze machen. Nach allge-meiner Auffassung kommt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung in Betracht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist; der Anspruch ist dabei auf die Wie-derherstellung des (rechtmäßigen) Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Ein-griffs bestand. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen tatsächlich oder rechtlich nicht möglich oder dem Hoheitsträger nicht zumutbar ist.
23Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 13. Juli 2005 - 13 LC 16/03 -, OVGE MüLü 50, 359, m. w. N.
24Gerade in der Effektivität der Rückabwicklung unterscheidet sich der vorliegende Fall aber von der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beseitigung der Folgen einer rechtswidrigen Auskunft zugrunde liegenden Fallkonstellation.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1971 - VI C 99.67 -, BVerwGE 38, 336 ff.
26Das Bundesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der ursprüngliche Zustand angesichts der Zwecklosigkeit der Erteilung einer neuen Auskunft sinnvollerweise nur in der Weise wieder herstellen lasse, dass der Auskunftsgeber dem Empfänger der Auskunft mitteile, die erteilte Auskunft sei für rechtswidrig erklärt worden. Vorliegend sind der Widerruf bzw. das Zurückziehen der in Erfüllung einer öffentlichen Pflicht erfolgten Einlassung des Jugendamtes jedoch von vornherein nicht geeignet, zugunsten des Klägers einen rechtserheblichen ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, weil die Sorgerechtsentscheidung des OLG I1. im familiengerichtlichen Verfahren UF vom 5. Juni 2007 davon schon deshalb unberührt bleiben würde, weil das Oberlandesgericht maßgeblich nicht auf die Stellungnahme des Jugendamts der Stadt F. vom 15. Mai 2007 und vom 5. Juni 2007 abgestellt hat, sondern seiner Rechtsfindung entscheidend die eigenen Erkenntnisse über die Fähigkeit des Klägers zur Sorgerechtsausübung und die Angaben der bei-den Töchter zu den Verhältnissen zugrunde gelegt hat.
27Gegen die Unzulässigkeit auch der Feststellungsanträge hat der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nichts Spezielles vorgebracht. Soweit sein Zulassungs-vorbringen die materielle Rechtmäßigkeit der Mitwirkung des Jugendamtes im fa-miliengerichtlichen Verfahren nach § 50 Abs. 2 SGB VIII in Form der Berichterstat-tung und Stellungnahme betrifft, geht es mangels Klagebefugnis des betroffenen Elternteils ins Leere.
28Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vermag der Senat auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zu erkennen, die eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen könnten.
29Der Rechtssache kommt auch nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, die ihr der Kläger beimisst. Dass dem Kläger kein im Verwal- tungsrechtsweg zu verfolgendes subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, unmit- telbar in die Abgabe von Berichten und Stellungnahmen des Jugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII einzugreifen, ergibt sich unschwer aus der gesetzlichen Systematik und dem Zusammenspiel von Aufgabenerfüllung des Jugendamtes mit dem familien- gerichtlichen Verfahren und wird auch von der dazu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt.
30Vgl. insofern: Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2005 - 12 CE 04.3375 -, Juris; Beschluss vom 9. Februar 2006 - 12 C 05.2857 -, Juris; Beschluss vom 28. August 2007 - 12 ZB 06.2920 -, Juris.
31Von einem rechtsfreien Raum, in dem die fachgutachterlich tätige Behörde im Rah-men des § 50 Abs. 2 SGB VIII entgegen dem Rechtsgewährungsgrundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG angeblich bei Unzulässigkeit der vorliegenden Klage agieren würde, kann angesichts der Verteidigungsmöglichkeiten gegen Berichte und Stellungnahmen der Jugendämter nach § 50 Abs. 2 SGB VIII im familien- oder vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, der Möglichkeit der Überprüfung von Maßnahmen nach § 50 Abs. 2 SGB VIII im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG vor den Zivilgerichten und nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Möglichkeit von - ebenso wie das Jugendamt Recht und Gesetz verpflichteten - Familien- und Vormundschaftsgerichten, bei der Behördenleitung des Jugendamtes Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen oder die Aufsichtsbehörde des Jugendamtes einzuschalten,
32vgl. dazu auch: Schleicher, a. a. O., § 50 Rn. 28, m. w. N.,
33nicht die Rede sein. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit übt ihrerseits funktionell keine Fachaufsicht über die Jugendämter aus.
34Die vom Kläger erhobene Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) greift eben-falls nicht durch. Es ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass das Verwaltungsgericht einen der Rechtsauffassung der nach der genannten Vorschrift in Betracht kommenden - enumerativ und abschließend aufgezählten - Gerichte widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Konkret benannt werden vom Kläger lediglich der BGH mit seiner Entscheidung vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 -, a. a. O., und das OLG Schleswig-Holstein mit dem nachgehenden Urteil vom 2. No-vember 1999 - 11 U 116/97 -, bei denen es sich nicht um divergenzfähige Gerichte handelt. Ungeachtet dessen verhalten sich die beiden Entscheidungen auch lediglich zum Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen und treffen keine Aussage dazu, inwieweit sich ein betroffener Elternteil auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen eine Maßnahme des Jugendamtes nach § 50 Abs. 2 SGB VIII wehren kann.
35Schließlich leidet das angefochtene Urteil auch nicht unter einem der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 2 Satz 2 GG) ist nicht durch eine fehlerhaft vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzel- richter verletzt worden. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO lagen im Zeitpunkt des Übertragungsbe- schlusses offensichtlich vor. Zu diesem Zeitpunkt war die Sache angesichts der be- reits vorliegenden und vom angefochtenen Urteil jedenfalls zum Teil auch in Bezug genommenen Entscheidungen in parallel geführten Eilverfahren und Prozesskosten- hilfesachen in den maßgeblichen Punkten zudem bereits weitgehend aufgearbeitet.
36Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO.
37Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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