Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2690/07
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - gegenüber der Auffassung, dem Kläger fehle bereits die Klagebefugnis selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stünden in jedem Fall die geltend gemachten Herausgabeansprüche nicht zu, nicht in Frage zu stellen.
4Hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe von fünf Büchern an sich, den Kläger, fehlt es an der Darlegung einer eigentumsrechtlichen Anspruchsposition. Die Darlegungen in der Zulassungsbegründung zur Übereignung der fünf nach der Beschlagnahme (5. September 2005) mit Rechnung vom 20. Oktober 2006 gekauften Bücher durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts gemäß § 930 BGB verkennt, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe (S. 6, letzter Absatz des Urteilsabdrucks) aufgrund der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2007 eine die Vereinbarung des Besitzkonstituts betreffende gegenteilige Feststellung getroffen hat und damit entgegen der Auffassung des Klägers eine Begründung gerade nicht schuldig geblieben ist: "Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstmals in der mündlichen Verhandlung versucht, die Bücher, die an den Kläger konkret herausgegeben werden sollen, näher zu beschreiben und hat in soweit auch eingeräumt, dass vorher kein auf diese Bücher bezogenes Besitzkonstitut mit dem N. -Verlag vereinbart worden ist" (Hervorhebung durch den Senat). In Ermangelung einer über den Abschluss eines Kaufvertrages hinausgehenden dinglichen Vereinbarung eines Besitzkonstituts hat das Verwaltungsgericht - folgerichtig - die Frage der bestimmten Bezeichnung von "vier der im Karton 3 liegenden Bücher" ausdrücklich offengelassen und auch die Frage eines Auswahlrechtes "unter dem Aspekt des Eigentumserwerbs" als nicht weiterführend gewertet (vgl. Seite 7, erster Absatz des Urteilsabdrucks).
5Die hiergegen unter Bezugnahme auf ein Auswahlrecht und die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Konkretisierung der fünf Bücher vorgebrachten Einwände des Klägers gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts, es habe nach den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit eingeräumten Tatsachen bis zur mündlichen Verhandlung schon gar keine über den Abschluss eines Kaufvertrages hinausgehende dingliche Vereinbarung eines Besitzkonstituts gegeben, vorbei. Abgesehen davon wird durch eine Beschlagnahme bei der - wie hier - mit Blick auf §§ 3, 10 und 11 VereinsG nich von vornherein von einer Rückgabe-
6absicht ausgegangen werden kann, grundsätzlich kein Besitzmittlungsverhalten i. S. v. § 868 BGB etabliert,
7vgl. Diep in: juris PK - BGB Buch 3, 4. Auflage 2008,
8§ 868 Rdn. 12
9auf dessen Grundlage der N. -Verlag einen mittelbaren Besitz an den
10Büchern an den Klägern i. S. v. § 871 BGB hätte weitergeben können.
11Unabhängig davon und ohne, dass es für die Entscheidung darauf ankommt, dürfte es auch an der Bestimmtheit eines etwaigen Besitzkonstituts fehlen. Für den Gegenstand der Besitzbezeichnung gilt der sog. sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz. Das Besitzmittlungsverhältnis muss in gleicher Weise wie die dingliche Einigung nach § 929 BGB auf individualisierte Sachen bezogen sein. Bestimmtheit ist danach gegeben, wenn die Parteien sich mit ihrer Erklärung auf einen empirisch vorfindbaren Gegenstand oder einen Kreis von solchen Gegenständen beziehen, und zwar so, dass die mit der Erklärung gemeinten und die nicht gemeinten Gegenstände zweifelsfrei unterscheidbar sind bzw., wenn es infolge der Wahl einfacher äußerer Abgrenzungskriterien für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind.
12Vgl. etwa BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 - VIII ZR 93/78 -, BGHZ 73, 253 ff., m.w.N.; Quack, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 6, 4. Aufl. 2004, § 930 Rn. 19, § 929 Rn. 77.
13Im Zeitpunkt des Kaufs von - pauschal bezeichneten - "5" der beschlagnahmten Bücher ("T. T1. [I. J. ]") im Oktober 2006 (vgl. die Rechnung vom 20. Oktober 2006) fehlte einer etwaigen, vor der mündlichen Verhandlung getroffenen Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses in Ermangelung der Festlegung äußerer Abgrenzungskriterien die sachenrechtliche Bestimmtheit. An diesem unzureichenden Inhalt einer etwaigen Vereinbarung vor der mündlichen Verhandlung hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Der Abschluss weiterer dinglicher Vereinbarungen ist nicht behauptet worden; die in der mündlichen Verhandlung einseitig vorgenommene Auswahl / Konkretisierung von fünf Büchern ist unbeachtlich, weil für die Feststellung des Besitzkonstituts auf den Zeitpunkt der dinglichen Einigung abzustellen ist und eine nachfolgende Konkretisierung dieser Einigung entsprechend der vorgenommenen Auswahl durch den Kläger als Käufer und den Verlag als Verkäufer weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
14Den Anspruch auf Herausgabe an sich bzw. an den Verlag kann der Kläger auch nicht auf seine Eigenschaft als Schriftsteller/Autor und Urheber des Werkes stützen. Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1 und 3 GG) sind insoweit nicht betroffen, weil der Kläger durch die Beschlagnahme nicht gehindert ist, sein Werk der Öffentlichkeit auch in schriftlicher Form wahrnehmbar zu machen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
15Soweit der Kläger auf einem Vertrieb durch die N. Verlag und Vertrieb GmbH besteht und sich hierfür auf die Kunstfreiheit beruft, wird verkannt, dass die Kunstfreiheit, die auch den Wirkbereich der Kunst schützt, ihre Grenze an den gleichfalls mit Verfassungsrang ausgestattetem Ziel findet,
16vgl. hierzu etwa: BVerfG, Senatsbeschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 ff.,
17die Tätigkeit von Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, zu unterbinden (Art. 9 Abs. 2 GG). Der Umsetzung dieses Ziels dient die im Vorfeld eines Vereinsverbots angesiedelte Ermächtigung des § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 VereinsG, die eine Beschlagnahme von Gegenständen ermöglicht, wenn diese als Beweismittel von Bedeutung sein können. Dass die beschlagnahmten Bücher, deren Autor der Kläger ist, sowohl ihrer Gesamtzahl als auch ihrem Inhalt nach zusammen mit den weiteren beschlagnahmten Gegenständen als Beweismittel für den konkret begründeten Verdacht einer Einbindung der N. Verlag und Vertrieb GmbH in die Organisationsstrukturen und das Finanzsystem der verbotenen PKK insgesamt oder teilweise offensichtlich ausscheiden,
18vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2002 - 5 E 993/01 -, NWVBl 2003, 34,
19oder im Falle eines Vereinsverbots insgesamt oder teilweise von der Vermögenseinziehung von vornherein nach § 11 Abs. 4 VereinsG ausgenommen wären, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich.
20Soweit der Kläger als Autor und Urheber für sich - pauschal - wirtschaftliche Verwertungsrechte reklamiert und Grundrechtsschutz nach Art. 14 GG geltend macht, steht auch insoweit die Beschlagnahme der wirtschaftlichen Verwertung nicht entgegen. Das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte Leistung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Aus seiner verfassungsrechtlichen Gewährleistung erwächst dem Urheber die Befugnis, dieses "geistige Eigentum" wirtschaftlich zu nutzen. Verfassungsrechtlich geschützt sind nicht nur die im Urheberrechtsgesetz einzeln normierten Vermögensrechte, sondern das potentielle Verfügungsrecht und Verwertungsrecht.
21Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 17. Dezember 1999 - 1 BvR 1611/99 -, NJW 2000, 2416; Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 352/71 -, BVerfGE 49, 382 ff.; Senatsbeschluss vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 765/66 -, BVerfGE 31, 229 ff.
22Die Beschlagnahme hindert den Kläger grundsätzlich nicht, sein Werk als geistiges Eigentum auf anderen Vertriebswegen als über den hier in Rede stehenden Verlag in vollem Umfang wirtschaftlich zu verwerten; die Beschlagnahme stellt zudem für den Zeitraum ihrer Geltungsdauer sicher, dass eine den Vermögenswert herabsetzende parallele Vermarktung durch den Kläger einerseits und den Verlag andererseits unterbleibt. Dass insoweit bindende Absprachen zwischen dem Kläger und dem Verlag bestehen, wonach eine anderweitige Vermarktung durch den Kläger ausgeschlossen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
23Soweit der Kläger wirtschaftliche Verwertungsrechte gerade an den beschlagnahmten und nicht in seinem Eigentum, sondern im Eigentum des Verlags stehenden Büchern geltend macht, ist des Weiteren schon nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, geschweige denn - etwa durch Vorlage der diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen - belegt, dass dem Kläger, der ausweislich der Rechnung vom 20. Oktober 2006 für den Erwerb des Eigentums an "seinen" Büchern selber den Kaufpreis gegenüber dem Verlag entrichten musste, aufgrund der zwischen ihm und dem Verlag getroffenen Abreden nach dem offenbar vom Verlag übernommenen Druck der Exemplare und den damit vom Verlag getragenen finanziellen Aufwendungen noch über eigene, vom Eigentum an den in Rede stehenden Büchern abgekoppelte vermögenswerte Verwertungsrechte an diesen verfügt.
24Die Ausführungen des Klägers zur Beweiseignung und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lassen - unabhängig von ihrem ohnehin zum großen Teil spekulativen Charakter außer Acht, dass die Beweiseignung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG schon dann gegeben ist, wenn (und solange) die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können (Hervorhebung durch den Senat). Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte stehen der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme schon deshalb nicht entgegen, weil - wie oben dargelegt -, der Kläger durch die Beschlagnahme grundsätzlich nicht gehindert ist, sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu verwerten und damit seine verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wahrzunehmen, und die mit der Beschlagnahme verbundenen Beschränkungen dem gewichtigen verfassungsrechtlichen Ziel der Verhinderung verfassungswidrig operierender Vereinigungen geschuldet sind.
25Auf die weiteren Fragen im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht im Rahmen einer selbständig tragenden Begründung verneinten Klagebefugnis des Klägers und die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags kommt es danach ebenso wenig an, wie auf die - für das Verwaltungsgericht ohnehin nicht entscheidungserhebliche - Frage eines an die Beschlagnahme nach § 4 Abs. 2 VereinsG anknüpfenden Veräußerungsverbotes analog § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG.
26Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
27Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage,
28"ob ein Autor, dessen Bücher bei einem Verlag in einem gegen diesen gerichteten Strafverfahren zu Beweissicherungszwecken beschlagnahmt sind, die Herausgabe an den Verlag oder sich zum Zwecke der weiteren Verbreitung der Bücher verlangen kann, wenn inhaltliche Einwände gegen die Verbreitung der Bücher nicht erhoben sind und der Zweck der Beweissicherung auf andere Weise erreicht werden kann",
29stellt sich hier schon deshalb nicht, weil die streitgegenständliche Beschlagnahme nicht in einem gegen den Verlag gerichteten Strafverfahren, sondern im Rahmen eines vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgt ist, in dem im Übrigen nach § 4 Abs. 4 VereinsG nur eine entsprechende Geltung der strafprozessualen Vorschriften der §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie der §§ 99 bis 101 StPO angeordnet ist, die in dieser Weise den komplexen Besonderheiten vereinsrechtlicher Ermittlungsverfahren angemessen Rechnung trägt.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
31Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
32
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.