Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 1838/08.A

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 30 Satz 1 Halbsatz 2 RVG auf 3.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.