Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 448/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. 12. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des S. -F. -Kreises vom 31. 8. 2006 wird aufgehoben, soweit die Kostenforderung 1.374,89 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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