Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 982/07.A

Tenor

Das auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird geändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2006 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Iran die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte und der Kläger je zur Hälfte. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger, soweit er den Zulassungsantrag zurückgenommen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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