Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 948/09

Tenor

Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 3.500,00 EUR festgesetzt.


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