Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1301/09
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf die Wertstufe bis zu 2.500,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor.
41. Gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Für solche Zweifel bietet das Antragsvorbringen keine Anhaltspunkte.
5Das Verwaltungsgericht hat der - letztlich (nur noch) gegen die Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 2 ab dem 1. März 2006 gerichteten - Klage zu Recht stattgegeben: Der mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigten Klägerin stehe der Anspruch auf Zahlung des ungekürzten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für ihre Kinder gemäß § 40 Abs. 5 BBesG zu, auch nachdem ihr vollzeitbeschäftigter Ehemann, der bei der C. Straßenbahnen Aktiengesellschaft tätig sei, zum 1. Januar 2002 vom Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) in den Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr (TV-N NRW) übergeleitet worden sei. Die Kürzungsvorschrift des § 6 BBesG (in Verbindung mit § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG) sei nicht anzuwenden, hingegen finde die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG weiterhin Anwendung, weil es sich bei der für den Ehemann der Klägerin geltenden persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 2 TV-N NRW um eine dem kinderbezogenen Familienzuschlag entsprechende Leistung handele.
6Dem hat der Beklagte mit seiner Antragsbegründung nichts Überzeugendes entgegengesetzt. Auch wenn der Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr keine Zahlungen für Kinder vorsieht, so berücksichtigt gleichwohl die Überleitungsvorschrift des § 24 Abs. 2 TV-N NRW ausdrücklich kinderbezogene Entgeltbestandteile bzw. Sozialzuschläge für Arbeiter des ehemaligen Bundes-Manteltarifvertrags. Diese werden in der zum Zeitpunkt der Tarifumstellung (1. Januar 2002) zustehenden Höhe als persönliche Zulage, die den Charakter einer Besitzstandszulage hat, bis zu im Einzelnen dort näher bestimmten Höchstaltersgrenzen der Kinder fortgezahlt. Die Fortzahlung der persönlichen Zulage in der zum Stichtag gezahlten Höhe dient nicht nur der Besitzstandswahrung, sondern auch dem Zweck, die mit der Erziehung und Betreuung verbundenen finanziellen Belastungen teilweise auszugleichen. Das ergibt sich daraus, dass sie nur bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres bzw. längstens bis zum Erreichen des 27. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 21 A 459/07 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.1 Nr. 100, und juris Rn. 32 zur vergleichbaren Regelung des § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund.
8Unerheblich ist hierbei, dass der Ehemann der Klägerin, der bei der C. eine dem öffentlichen Dienst gleichstehende Tätigkeit ausübt (§ 40 Abs. 6 BBesG), tatsächlich keinen Anspruch auf die persönliche Zulage gemäß § 24 Abs. 2 TV-N NRW hatte, weil zum Zeitpunkt der Überleitung des Bundes-Manteltarifvertrags in den Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr das Kindergeld an die Klägerin gezahlt wurde und diese somit familienzuschlagsberechtigt war. Maßgebend ist vielmehr eine - vom Verwaltungsgericht zutreffend angestellte - fiktive Betrachtungsweise, wie sich bereits aus dem im Konjunktiv gefassten Wortlaut des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG ("stünde...zu") ergibt: Wenn der Ehemann der Klägerin im Januar 2002 kindergeldberechtigt gewesen und in der Folgezeit ununterbrochen geblieben wäre, stünde ihm die Zulage auch noch in dem darauffolgenden Zeitraum und somit auch im hier maßgeblichen Zeitraum ab März 2006 zu. Denn dann hätte er nach den (alten) Regelungen des Bundes-Manteltarifvertrags einen Anspruch auf den Sozialzuschlag gehabt - welcher dem kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag für Angestellte entspricht - und demzufolge auch einen Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 TV-N NRW. Bei einer anderen Auslegung der Norm würde der Regelungszweck des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG verfehlt, der darin besteht, dass den im öffentlichen Dienst beschäftigten Eltern von Kindern kein Nachteil daraus erwachsen soll, dass der kindergeldberechtigte Elternteil teilzeitbeschäftigt ist, sofern beide Elternteile mit jeweils mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind oder der Ehegatte - wie hier - vollbeschäftigt ist.
9Vgl. BT-Drucks. 10/3789, S. 13.
10Diesem Zweck liefe es zuwider, die Zulage nach § 24 Abs. 2 TV-N NRW im Rahmen des § 40 Abs. 5 BBesG nur dann zu berücksichtigen, wenn im Monat Januar 2002 seitens des Ehemannes der Klägerin tatsächlich ein Anspruch auf Sozialzuschlag nach dem Bundes-Manteltarifvertrag bestand. Dies ließe nämlich außer Acht, dass der Bundes-Manteltarifvertrag in § 33 mit dem Verweis auf die Vorschrift des § 29 BAT a.F. eine dem § 40 Abs. 5 BBesG entsprechende Konkurrenzregelung enthielt (§ 29 Abs. 6 BAT a.F.), die die Zahlung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages ebenfalls nur an den kindergeldberechtigten Angestellten vorsah. Die Frage, welcher von zwei im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten den ungekürzten kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags erhielt, hing also ausschließlich von der Kindergeldberechtigung ab. Angesichts des Zwecks des § 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG (und der - mittels der Verweises auf § 29 BAT a.F. - inhaltsgleichen Regelung in § 33 BMT-G), die Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten bei der Gewährung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages nicht nachteilig zu berücksichtigen, wäre es aber nicht zu rechtfertigen, die Anwendung der Vorschrift und damit die Frage, ob - bei im Übrigen vergleichbaren Umständen - einer Familie der volle oder aber ein gekürzter Kinderzuschlag gewährt wird, allein von der eher zufälligen Frage der Kindergeldberechtigung zum hier maßgeblichen Stichtag Januar 2002 abhängig zu machen.
11So auch Senatsbeschluss vom 27. April 2009 - 1 A 3539/07 - und OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 21 A 459/07 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C I 1.1 Nr. 100, und juris Rn. 36 ff. im Zusammenhang mit der Überleitung vom Bundes-Angestelltentarifvertrag in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst.
12Stünde demnach dem Ehegatten der Klägerin - wie aufgezeigt - bei fiktiver Betrachtungsweise die persönliche Zulage nach § 24 Abs. 2 TV-N NRW zu, dann ist der Anwendungsbereich des § 40 Abs. 5 BBesG eröffnet; angesichts der Vollzeitbeschäftigung des Ehemannes der Klägerin findet eine Kürzung nach § 6 BBesG nicht statt (§ 40 Abs. 5 Satz 3 BBesG).
132. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind nicht gegeben. Der Beklagte hat im Ergebnis eine (noch weiter) klärungsbedürftige und klärungsfähige verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht aufgeworfen. Die Frage nach der ungekürzten Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag einer teilzeitbeschäftigten Beamtin nach Überleitung des ebenfalls im öffentlichen Dienst tätigen Ehegatten vom Bundes-Angestelltentarifvertrag in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ist durch die zitierte, in der Sache überzeugende Entscheidung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen bereits hinreichend geklärt. Für den vorliegenden Fall des Übergangs vom Bundes-Manteltarifvertrag auf den Tarifvertrag für den kommunalen Nahverkehr ergibt sich aufgrund der strukturellen Übereinstimmung zwischen § 11 Abs. 1 TVÜ- Bund und § 24 Abs. 2 TV-N NRW nichts anderes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.
14Der Beklagte hat sich im Übrigen mit den Argumenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und denen des Verwaltungsgerichts zur Übertragbarkeit dieser Argumente auf den vorliegenden Fall schon nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die erfolgte Bezugnahme auf den Nichtzulassungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. August 2007 (4 S 2586/06) bleibt inhaltlich völlig substanzlos. Sie berücksichtigt insbesondere nicht, dass dort - soweit ersichtlich - um eine andere (wenn auch inhaltlich verwandte) Rechtsnorm gestritten wurde, nämlich die Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 4 BBesG, welche sich auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bezieht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sowie der Entscheidung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bzw. war hingegen die Anwendung der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG und infolgedessen die ungekürzte Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 2.
15Die entgegenstehende Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. März 2008 (11 Sa 76/07) ist nicht geeignet, die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage kann durch die oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als geklärt angesehen werden. Vorliegend handelt es sich um eine im Land Nordrhein-Westfalen geltende Regelung - § 24 Abs. 2 TV-N NRW -, somit bestimmt die auf das Land Nordrhein-Westfalen begrenzte Rechtseinheit die Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Bei abweichender Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts eines anderen Bundeslandes von der Rechtsprechung des angerufenen Oberverwaltungsgerichts zu einer ähnlichen Vorschrift liegt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, da das mit der Berufung angestrebte Ziel der Rechtseinheit in Fällen vorliegender Art auf die Landesgrenzen beschränkt ist.
16Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 128 f.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Der Senat hat den Streitwert unter Berücksichtigung der Teilstatusrechtsprechung in Höhe des Zweijahresbetrages des Besoldungsunterschieds festgesetzt. Nach Angaben des Beklagten beträgt die streitige Differenz zwischen ungekürztem und gekürztem kinderbezogenen Familienzuschlag monatlich 95,44 Euro.
18Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
19
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.