Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1091/09
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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G r ü n d e :
2Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
3Gemäß § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 13. Juli 2009 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
5Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern vor einer seine Rechte betreffenden Entscheidung zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können.
6Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 (190).
7Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982 - 2 BvH 1, 2/82, 2 BvR 233/82 -, BVerfGE 60, 175 (210), Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80 -, BVerfGE 64, 135 (143), und Beschluss vom 3. November 1983 - 2 BvR 348/83 -, BVerfGE 65, 227 (234).
9Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zu Grunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht ist allerdings grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.
10Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, a.a.O., Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (144 f.), und Beschluss vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218 (263).
11Nach diesen Maßstäben war der Senat entgegen der Ansicht der fachkundig vertretenen Antragstellerin nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung die Beteiligten darüber zu informieren, dass er abweichend vom Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a.F.) bzw. des § 35 Satz 1 LBG NRW in der seit dem 1. April 2009 geltenden Fassung (n.F.) nur dann gegeben ist, wenn der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des ihm zuletzt übertragenen Statusamtes wieder genügt. Die Antragstellerin hat ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung u.a. den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Februar 2009 beigefügt, mit dem die von ihr beantragte Reaktivierung mit folgender Begründung abgelehnt worden ist:
12"Der Amtsarzt kommt <in dem Gutachten über die amtsärztliche Untersuchung vom 19. November 2008> zu dem Ergebnis, dass Sie weiterhin auf Dauer die Dienstpflichten im früher ausgeübten Aufgabenbereich als Lehrerin an einer Hauptschule nicht mehr erfüllen können. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs ist nach Aussage des Amtsarztes von einem Dauerzustand auszugehen. Diesem Gutachterergebnis schließe ich mich an und halte Sie daher für dauerhaft dienstunfähig. Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (Reaktivierung) kommt somit nicht mehr in Betracht."
13Schon angesichts dieser Begründung, die sich im Kern mit der dargelegten Rechtsauffassung des Senats deckt, hätte die Antragstellerin durchaus erkennen können, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung des Senats ankommen konnte, so dass, auch nachdem das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten hatte, Veranlassung bestanden hätte, den Vortrag darauf einzustellen. Dass die Antragstellerin sich hierzu nicht veranlasst gesehen hat, erklärt sich vor dem Hintergrund, dass sie unzutreffend davon ausgegangen ist, eine erfolgreiche Teilnahme am Auswahlverfahren betreffend die Stelle einer Schulrätin als Schulaufsichtsbeamtin auf Kreisebene würde ihr auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. des § 35 Satz1 LBG NRW n.F. einen Anspruch auf Reaktivierung im angestrebten Amt eröffnen.
14Soweit die Antragstellerin die Anhörungsrüge einsetzt, um eine ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu monieren, berührt diese Rüge weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen Ausprägungen. Gleichwohl sei mit Blick auf die Ausführungen der Antragstellerin Folgendes verdeutlicht:
15Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nur nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt. Dieser sogenannte Bewerbungsverfahrensanspruch besteht nicht nur bei der Besetzung von Eingangsämtern, sondern auch im Rahmen von Beförderungs- und Laufbahnaufstiegsverfahren.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 -, NVwZ 2009, 389.
17Ein Stellenbewerber, der Zugang zu einem öffentlichen Amt im Wege der Reaktivierung auf der Grundlage des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. des § 35 Satz 1 LBG NRW n.F. anstrebt, ist jedoch nicht einem sonstigen Stellenbewerber gleichzusetzen. Ein wegen Dienstunfähigkeit, mithin mangels (gesundheitlicher bzw. körperlicher) Eignung in den Ruhestand versetzter Reaktivierungsbewerber muss zunächst in den aktiven Dienst zurückkehren (dürfen), um die Grundvoraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG zu erfüllen. Das erfordert die Reaktivierung bzw. einen dahingehenden Anspruch. Die dafür nach § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW a.F. bzw. § 35 Satz 1 LBG NRW n.F erforderliche "Wiederherstellung der Dienstfähigkeit" knüpft an § 45 Abs. 1 LBG NRW a.F. bzw. § 26 Abs. 1 BeamtStG an, d.h. es kommt auf das abstrakt-funktionelle Amt des Beamten bzw. - nach der Zurruhesetzung mangels Innehabung eines funktionellen Amtes - auf das Statusamt an.
18Ohne Bedeutung für das Verständnis des Begriffs "Dienstfähigkeit" bzw. deren "Wiederherstellung" sind die von § 45 Abs. 3, § 46 LBG NRW a.F. bzw. § 26 Abs. 2 und 3, § 27 BeamtStG erfassten Fallgestaltungen. Sie setzen - bezogen auf das zuletzt innegehabte abstrakt-funktionelle Amt - definitionsgemäß die Dienstunfähigkeit des Beamten voraus und können schon damit nicht Maßstab für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten sein. Die für eine Reaktivierung auf Antrag des Beamten erforderliche Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ist, wie im angegriffenen Beschluss näher ausgeführt, vielmehr nur dann gegeben, wenn eine Verwendung im zuletzt innegehabten Statusamtes wieder möglich ist. Diese Überlegungen werden durch die die Reaktivierung von Amts wegen betreffenden Sonderregelungen in § 48 Abs. 1 und 2 LBG NRW a.F. (nunmehr § 29 Abs. 2 und 3 BeamtStG) bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den angegriffenen Beschluss verwiesen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
20Dieser Beschluss ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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