Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 727/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Berichterstatter als Einzelrichter.
3Die zulässige, insbesondere den Beschwerdewert von 200,- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) erreichende Beschwerde des Klägers mit dem Ziel, den vom Verwaltungsgericht auf die Wertstufe bis zu 35.000,- Euro festgesetzten Streitwert auf 25.000,- Euro herabzusetzen, ist unbegründet.
4Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht ausgehend vom 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 BBesO festgesetzt. Grundlage für die Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. "kleiner Gesamtstatus"). Die insoweit maßgebliche gesetzliche Grundlage, aus der sich der Streitwert ergibt, hat das erstinstanzliche Gericht in seinem Beschluss vom 18. März 2009 genannt; einer darüber hinausgehenden Begründung bedarf es nicht.
5§ 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfasst Fälle, in denen die Verleihung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinne mit besoldungsrechtlichen Auswirkungen (z.B. bei einer Beförderung) im Streit steht. Dies rechtfertigt die von der Vorschrift vorgesehene Anknüpfung an die Besoldung zur Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses für den jeweiligen Kläger und die Gleichbehandlung mit einer – ebenfalls von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG erfassten – Streitigkeit betreffend den "Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand".
6Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Juli 2002 – 2 M 15/02 –, NVwZ-RR 2003, 577 f.; Dörndorfer, in: Binz u.a., Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz, Kommentar, 2007, § 52 GKG Rn. 11; Oestreich/Win-ter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Stand: Juli 2009, Anhang 6.1., S. 43.
7Vorliegend hat der Kläger mit seiner Klage die Nichtigerklärung bzw. (hilfsweise) Rücknahme der Ernennung des Beigeladenen zum Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) begehrt. Hierbei handelt es sich um die Verleihung bzw. die Rückgängigmachung der Verleihung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinne. Insofern unterscheidet sich der Fall von einem sog. Konkurrentenstreitverfahren, bei dem nicht die konkrete Beförderung eines Beamten, sondern die Durchführung eines neuen (rechtmäßigen) Auswahlverfahrens erstritten wird; in Fällen letzterer Art legt der Senat den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG – bzw. in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte davon – zugrunde.
8Vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 2009
9– 1 B 1918/08 –, juris.
10Unerheblich ist, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. April 2008 den Streitwert vorläufig auf 25.000,- Euro festgesetzt hat. Die vorläufige Streitwertfestsetzung nach Klageeingang gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 dient der Bestimmung der vom Kläger als Vorschuss zu leistenden Gerichtsgebühren.
11Vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, Stand: Juli 2009, Anhang 6.1., S. 61.
12Sobald – wie hier mit Urteil vom 18. März 2009 – eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt, setzt das Gericht den Gebührenstreitwert endgültig von Amts wegen fest (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Dabei ist es nicht an die vorläufige Streitwertfestsetzung gebunden. Das geht schon aus dem Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG hervor: "Vorläufig" meint, dass etwas nur vorübergehend gültig ist; es hat keinen endgültigen Charakter. Zur Erklärung der Abweichung der endgültigen von der vorläufigen Streitwertfestsetzung ist auch in Rechnung zu stellen, dass die vorläufige Streitwertfestsetzung unmittelbar nach Klageeingang häufig nicht mehr als eine ungefähre Schätzung auf der Grundlage der Klageschrift und der vom Kläger eingereichten Unterlagen sein kann. Hingegen erfolgt die endgültige Streitwertfestsetzung, nachdem sich das Gericht intensiv mit der zu entscheidenden Sache (unter Berücksichtigung sämtlicher Schriftsätze der Beteiligten und der Beiakten zum Verfahren) auseinandergesetzt hat und dabei vertiefte Erkenntnisse gewonnen hat.
13Der Streitwert steht schließlich auch nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Die Prozessbevollmächtigten des Beklagten und der Kläger haben im Beschwerdeverfahren zwar verlautbart, dass sie mit einer Streitwertfestsetzung in Höhe von 25.000,- Euro einverstanden wären. Gleichwohl kann das Gericht dem Wunsch der Beteiligten nicht folgen. Abgesehen davon, dass insoweit das Einverständnis des (anwaltlich vertretenen) Beigeladenen fehlt, wäre der Streitwert selbst im Falle der Einigung sämtlicher Beteiligter über denselben im vorliegenden Verfahren auf die Wertstufe bis zu 35.000,- Euro festzusetzen. Das für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Gerichtskostengesetz regelt nämlich nicht das Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander (mit der Folge, dass eine einvernehmliche Regelung der Beteiligten denkbar wäre), sondern dasjenige zwischen dem Staat und den Verfahrensbeteiligten. Bei den sich nach dem festgesetzten Streitwert bemessenden Gerichtskosten – d.h. Gebühren und Auslagen (§ 1 Satz 1 GKG) – handelt es sich um Abgaben, die der Staat für die Inanspruchnahme der Gerichte erhebt.
14Vgl. Petzold, in: Binz u.a., Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz, Kommentar, 2007, § 1 GKG Rn. 5 f.
15An den Staat zu leistende Abgaben können jedoch hinsichtlich ihrer Höhe nicht durch den oder die Abgabepflichtigen festgelegt werden.
16Von dem zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt aus – 6,5-facher Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 BBesO im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG) – sind Fehler in der Berechnung des Streitwertbetrages durch das Verwaltungsgericht weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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