Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 998/09
Tenor
Nr. 2 des angefochtenen Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 22.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhoben anzusehen.
3Die so verstandene Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu niedrig angesetzt.
4Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, weil es sich um ein Verfahren handelt, das die Verleihung eines anderen Amtes betrifft. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nach dem angekündigten Klageantrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers und der Gesamtumstände die Verpflichtung des beklagten Landes, über sein Beförderungsbegehren hinsichtlich einer der zur Verfügung stehenden Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Angesichts dessen ist kein Raum für den Rückgriff auf den Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bzw. den halbierten Regelstreitwert, der nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblich ist, wenn im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines im Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Beförderungsbegehrens lediglich die Freihaltung der Beförderungsstelle erstrebt wird.
5Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
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