Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 421/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens zu und Ermessensfehler im Hinblick auf ein Wiederaufgreifen nach Ermessen seien ebenfalls nicht ersichtlich, nicht zu erschüttern.
4Die bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG seien nicht gegeben, erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht gehe in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon aus, es sei nicht im Ansatz erkennbar, dass die nunmehr dargebotenen Zeugen und Unterlagen für die behauptete familiäre Vermittlung der deutschen Sprache nicht schon im früheren Verfahren zur Verfügung gestanden hätten, greift nicht durch. Schon aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich, dass der Vater des Klägers und die Tante N. M. bereits zum Termin des Verwaltungsgerichts Köln am 16. Februar 2000 erschienen waren und damit auch im früheren Verfahren zur Verfügung standen. Welche weiteren Zeugen damals hingegen nicht verfügbar waren, wird nicht dargelegt. Mit dem pauschalen Vorbringen, die Zeugen seien damals in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln anwesend gewesen und hätten gehört werden können und müssen, ist jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 51 VwVfG entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts vorliegen. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag auch sonst nicht, dass ein Wiederaufgreifensgrund i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG gegeben ist. Soweit in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, die - bereits rechtskräftige - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln sei "eklatant falsch und nicht richtig" und in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2000 seien auch entsprechende Beweisanträge gestellt worden, ist nicht dargelegt, dass sich daraus ein Anspruch des Klägers auf eine Aufhebung oder Änderung der damals angegriffenen Verwaltungsakte nach § 51 VwVfG ergeben könnte.
5Auch der Vortrag in der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht verweise in den Urteilsgründen auf Seite 7 zwar auf eine Ermessensentscheidung der Behörde, lege diese allerdings überhaupt nicht mehr dar, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, warum daraus die Unrichtigkeit der Entscheidung folgen könnte, in der zudem zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen und ausgeführt wurde, Ermessenfehler im Hinblick auf ein Wiederaufgreifen nach Ermessen seien nicht ersichtlich. Soweit insofern gerügt wird, es sei im Widerspruchsbescheid nur eine formelhafte Ermessensentscheidung getroffen worden, ohne überhaupt auf den einzelnen hier vorliegenden Härtefall einzugehen, wird eine Ermessenfehler nicht hinreichend dargelegt. Dass das Bundesverwaltungsamt nach Ansicht des Klägers nicht sämtliche Gesichtspunkte einzeln und ausdrücklich in der Abwägungsentscheidung aufgeführt, sondern im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, dass hier weder Umstände vorgetragen noch Gründe ersichtlich seien, die dafür sprächen oder gar rechtlich forderten, dem Kläger einen sogenannten Zweitbescheid zu erteilen, und diese Gesichtspunkte im Weiteren als "Privatinteresse" bezeichnet hat, lässt nicht auf einen Ermessensfehler schließen.
6Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2007 - 2 A 102/07 -; Beschluss vom 19. September 2008 - 2 A 1495/07 -.
7Der Kläger hat insofern keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Bundesverwaltungsamt dennoch die individuellen Umstände des konkreten Falles außer Acht gelassen hätte.
8Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Zur Begründung trägt der Kläger dazu vor, im hier vorliegenden Fall seien verschiedene Behördenakten über die gesamte Familie X. geführt worden, die Anlass dazu hätten geben müssen, die Familie in irgendeiner Form zusammenzuführen. Der Kläger sei in den Antragsunterlagen seiner Stiefmutter F. X. mit dem Vater bereits aufgeführt gewesen. Auch in dem Antrag des Vaters aus dem Jahr 1990 sei er enthalten gewesen. Er, der Kläger, hätte in den nachträglichen Härtefallaufnahmebescheid seines Vaters zum damaligen Zeitpunkt eingetragen werden können. Über die Einbeziehung bzw. die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheids an den Kläger sei bis heute nach wie vor nicht entschieden. Dies rechtfertige eine Wiederaufnahme oder auch ein Wiederaufgreifen von Amts wegen nach § 48 Abs. 1 VwVfG als besonderen Einzelfall. Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in einen einer Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid verfolgt, kann dies dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine solche Einbeziehung nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war.
9Vgl. dazu, dass Gegenstand des Zulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein kann: OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2001 - 8 A 3373/99 -, Juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124a Rn. 225, jeweils m. w. N.
10Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ausweislich des Klageantrags die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheids an den Kläger und nicht seine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson. Ein solcher Antrag des Klägers wäre im Übrigen schon unzulässig, weil der Anspruch auf Einbeziehung seit dem 1. Januar 2005 nur noch der Bezugsperson und nicht der einzubeziehenden Person zusteht.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, Juris.
12Da die Erteilung eines Aufnahmebescheids an den Kläger Streitgegenstand sowohl des früheren Aufnahmeverfahrens, das durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Februar 2000 (9 K 6868/97) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2002 (2 A 2281/00) seinen Abschluss gefunden hat, sowie des vorliegenden Verfahrens ist, ist der Vortrag, es sei nach wie vor bis heute nicht darüber entschieden worden, ob "ein nachträglicher Aufnahmebescheid hätte erteilt werden können", nicht nachvollziehbar.
13Mit dem Vortrag des Klägers, die von ihm behaupteten tatsächlichen Schwierigkeiten rechtfertigten eine Wiederaufnahme oder auch ein Wiederaufgreifen von Amts wegen nach § 48 Abs. 1 VwVfG als besonderen Einzelfall ist nicht hinreichend dargelegt, warum deshalb die erstinstanzliche Entscheidung auch anders hätte ausfallen können. Insbesondere fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Umständen, die hinsichtlich des Wiederaufgreifens des Verfahrens zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen und damit eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten können, für das Verwaltungsgericht nach seinen Ausführungen hier aber nicht ersichtlich waren. Solche Umstände sind auch mit dem Hinweis auf verschiedene Behördenakten über die gesamte Familie X. , die Anlass zu einer Zusammenführung der Familie hätten geben müssen, und auf die nach Ansicht des Klägers zu Unrecht unterbliebene Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson nicht substantiiert dargetan.
14Sofern sinngemäß mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die weiter angebotenen Zeugen nicht gehört, ein Verfahrensfehler als Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht worden sein sollte, kommt die Zulassung der Berufung aus diesem Grund ebenfalls nicht in Betracht. Es ist weder ersichtlich noch hinreichend vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht etwa gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen haben könnte, indem es in der mündlichen Verhandlung (namentlich in der Zulassungsbegründung nicht benannte) Zeugen nicht angehört hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2000 die Anhörung seines Vaters und seiner Tante als Zeugen nur hilfsweise beantragt hat, ist durch das - infolge der Nichtzulassung der Berufung durch Beschluss des OVG NRW - 2 A 2281/00 - vom 14. Februar 2002 rechtskräftig gewordene - Urteil des VG Köln - 9 K 6868/97 - vom 16. Februar 2000 ohnehin bindend auch darüber entschieden worden, dass eine Zeugenvernehmung zu den damals bereits unter Beweis gestellten Tatsachen nicht durchzuführen war. Im Übrigen ist jedenfalls von einem Verlust des Rügerechts auszugehen. Denn die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -, m. w. N.
16Dass der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung die seiner Ansicht nach unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat, ergibt sich aber weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung noch aus der Zulassungsbegründung.
17Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sein könnte, liegen vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht vor.
18Aus dem Zulassungsvorbringen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts enthalte (zu den vom Kläger zur Begründung des Vorliegens besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten vorgetragenen Umständen) nur ganz allgemeine Angaben, ohne auf den Sachverhalt in irgendeiner Form überhaupt einzugehen, ergibt sich ebenfalls kein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Nicht mit Gründen versehen i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Eine Bezugnahme auf die Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids ist gemäß § 117 Abs. 5 VwGO möglich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung mit einer Bezug-nahme auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, denen es folge, so-wie weiteren Erwägungen begründet. Dabei hat es ausdrücklich auch den Vortrag des Klägers zum früheren Verfahren, die Erstentscheidung sei "absolut eklatant" falsch, einbezogen und ausgeführt, dass die Ablehnung einer Aufnahme des Klägers nach Abwägung aller bekannten Einzelfallumstände getroffen und in zwei Instanzen gerichtlich überprüft worden sei. Dass die Begründungspflicht hier weitere Darlegun- gen verlangte, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Dass die Entscheidungs- gründe den Kläger nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft gehalten werden, führt nicht zu einem Begründungsmangel.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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