Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1695/04.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskosten¬freien Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll¬streckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der am 1. Februar 1956 geborene Kläger macht geltend, er sei libyscher Staatsangehöriger. Er beantragte Anfang April 2000 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) die Gewährung politischen Asyls. Bei der Anhörung gab er an: Er sei im Mai 1983 aus der libyschen Armee desertiert. Von Juni 1983 bis Juli 1985 sei er inhaftiert gewesen. Auch nach seiner Freilassung sei er noch einmal für acht Tage festgehalten worden. Er habe Libyen 1987 verlassen, sei zuerst nach Mauretanien gegangen und habe in der Folgezeit ab 1993 in Marokko, Spanien, Italien und Frankreich gelebt. Er sei im Februar 2000 über Brüssel in das Bundesgebiet eingereist. Die weiteren Einzelheiten seiner Angaben ergeben sich aus der Anhörungsniederschrift vom 5. April 2000.
4Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 4. Mai 2000 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Libyen angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Auf das Asylrecht könne sich der Kläger nach § 26a AsylVfG nicht berufen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien nicht erfüllt. Nach den eigenen Angaben des Klägers sei er nach Verbüßung der Gefängnisstrafe freigelassen worden, soweit er im Anschluss daran zweimal von der Polizei aufgesucht worden sei, fehle es an einer asylbegründenden Eingriffsintensität.
5Der Kläger hat am 17. Mai 2000 Klage erhoben und zur Begründung sein Anhörungsvorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er sich darauf berufen, an einer diffusen coronaren Herzkrankheit zu leiden und zahlreiche ärztliche Unterlagen vorgelegt.
6Der Kläger hat beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 4. Mai 2000 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
8festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
9festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Mit Urteil vom 17. März 2004 hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesamtes zu § 51 Abs. 1 AuslG und § 53 AuslG aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Libyen vorliegen. Ferner hat es die Abschiebungsandrohung insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Abschiebung nach Libyen angedroht worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz verwiesen.
13Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drohe einem nicht vorverfolgt ausgereisten Asylbewerber libyscher Herkunft nicht bereits wegen Asylantragstellung und eines länger dauernden ungenehmigten Auslandsaufenthalts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, wenn er nach Libyen zurückkehre.
14Die Beklagte beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf sein erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug. Ergänzend macht er geltend, es lägen krankheitsbedingt Abschiebungshindernisse vor und legt dazu weitere ärztliche Unterlagen vor.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zum Herkunftsland Libyen verwiesen.
20II.
21Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO).
22Die Klage ist insgesamt unbegründet.
23Der Senat versteht das in der Berufungsinstanz noch anhängige Verpflichtungsbegehren mit Blick auf die Änderungen der Rechtslage im Zusammenhang mit der Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) dahin, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG - in diesem Sinne ist der Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG auszulegen - und hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG in Bezug auf Libyen erstrebt.
24Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
25Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist.
26Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
27Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind im Falle des Klägers in Bezug auf Libyen nicht erfüllt.
28Das Vorbringen des Klägers zu Vorfluchtgründen ist nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG zu begründen. Dies ergibt sich der Sache nach aus den Gründen des Bundesamtsbescheids vom 4. Mai 2000, denen der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegen getreten ist.
29Auch mit Blick auf die Stellung eines Asylantrags sowie einen ungenehmigten Aufenthalt im Bundesgebiet droht dem Kläger nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, wenn er nach Libyen zurückkehrt.
30Libyschen Staatsangehörigen, die sich ohne Genehmigung libyscher Behörden im Bundesgebiet aufhalten und hier einen Asylantrag gestellt haben, droht deswegen bei Rückkehr nach Libyen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
31So etwa auch OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003 - 5 B 819/01.A -, juris, Rdnr. 40 bis 50.
32Zunächst drohen ohnehin keine Repressalien, wenn ein libyscher Staatsangehöriger einen langjährigen Auslandsaufenthalt plausibel - d. h. unter Bezug auf politisch neutrale Umstände - erklären kann und eine Asylantragstellung im Bundesgebiet nicht bekannt wird.
33Vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003
34- 5 B 819/01.A -, juris, Rdnr. 33.
35Ob dies dem Kläger - etwa mit Blick auf seine Erkrankungen und deren Behandlung in Deutschland - möglich ist, mag hier dahinstehen. Selbst wenn angenommen wird, dass die Asylantragstellung bei Rückkehr nach Libyen bekannt wird und der Kläger seinen Aufenthalt nicht durch politisch neutrale Umstände erklären kann, führte dies nicht zum Erfolg seines Flüchtlingsanerkennungsbegehrens. Im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG erhebliche staatliche Repressionen sind bei einem solchen Sachverhalt nicht beachtlich wahrscheinlich, wenn ein Asylantragsteller während seines Auslandsaufenthalts nicht öffentlich wahrnehmbaren regimekritischen Aktivitäten nachgegangen ist.
36Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 3. Februar 2003 an das VG Berlin, vom 17. September 2004 an das VG Düsseldorf und vom 9. Oktober 2006 an das OVG NRW.
37Dafür ist hier nach den vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich.
38Aus den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte, die für den maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung eine anderweitige Beurteilung rechtfertigen könnten. Nach den Stellungnahmen des Deutschen Orient Instituts (DOI) hat das Bekanntwerden einer Asylantragstellung zwar Konsequenzen. Die von den Sicherheitskräften ergriffenen Maßnahmen hängen danach indes von weiteren Einzelfallumständen ab, insbesondere dem Vorliegen und der Begründung (säkular/islamistisch-religiös) einer oppositionellen Haltung sowie dem Grad eines exilpolitischen Engagements.
39Vgl. die Stellungnahmen des DOI vom 21. Oktober 2002 an das OVG Sachsen und vom 24. November 2002 an das VG Freiburg.
40In späteren Stellungnahmen hat das DOI an der zuvor referierten, auf einzelfallbezogene Sonderaspekte abstellenden Beurteilung festgehalten.
41Vgl. DOI, Stellungnahmen vom 18. Dezember 2003 an das VG Stuttgart, vom 21. Juni 2004 an das VG Düsseldorf und vom 24. August 2006 an das OVG NRW.
42Danach kann diesen Stellungnahmen nicht entnommen werden, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG allein aufgrund einer Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthalts besteht. Soweit sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2001 und der Stellungnahme von amnesty international vom 4. August 2003 anderweitige Anhaltspunkte ergeben könnten, rechtfertigt dies keine andere prognostische Bewertung. Die maßgebliche Auskunftslage hat sich nämlich - wie sich aus den zuvor vom Senat zitierten aktuelleren Auskünften des Auswärtigen Amtes, in denen es von einer anderen Lagebeurteilung ausgeht, ergibt - geändert. Soweit in einer Stellungnahme von amnesty international (Schweizer Sektion) vom Juni 2005 (allein) aufgrund des Bekanntwerdens einer Asylantragstellung im Ausland gegebenenfalls Repressalien für möglich erachtet werden, handelt es sich um Vermutungen, die durch keine konkreten Referenzfälle belegt sind. Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen erstinstanzlichen Urteile anderer Verwaltungsgerichte rechtfertigen ebensowenig eine andere Beurteilung. Sie stammen aus dem Zeitraum 2000 bis 2002 und enthalten demnach ebenfalls keine anderweitigen aktuellen Erkenntnisse oder für die Entscheidung des Senats aktuell noch maßgeblichen Erwägungen.
43Besondere Umstände des Einzelfalls, die hier im Falle der Rückkehr nach Libyen ein erhöhtes Gefährdungsrisiko für den Kläger begründen könnten, wie etwa eine
44"Vorbelastung" durch ein oppositionell geprägtes familiäres Umfeld,
45vgl. zu diesem Aspekt OVG Sachsen, Urteil vom 1. Oktober 2003 - 5 B 819/01.A -, juris, und VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2005 - 16 K 8642/03.A -,
46vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen.
47Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die begehrten positiven Feststellungen zum Vorliegen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.
48Der Kläger macht in diesem Zusammenhang der Sache nach geltend, es bestehe aufgrund seiner Erkrankungen ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Die maßgeblichen Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot vermag der Senat indes auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers und der vorliegenden, in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse nicht festzustellen.
49Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung eines Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung eines Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht.
50Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006
51- 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33 (36 f.).
52Soweit der Kläger sich auf verschiedene Erkrankungen beruft (insbesondere Herzerkrankung, Brustwirbelsäulensyndrom, Depression) ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er deswegen einer solchen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Es kann nicht erkannt werden, dass seine Erkrankungen in Libyen nicht behandelt werden könnten. Zwar ist das dortige Gesundheitssystem mit europäischen Standards nicht zu vergleichen. Soweit im Einzelfall Krankheiten dort nicht behandelt werden können, übernimmt der Libysche Staat allerdings die Kosten erforderlicher Auslandsbehandlungen.
53Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2. August 2001 und Reise- und Sicherheitshinweise zu Libyen vom 16. Juni 2008 sowie die Auskünfte der Deutschen Botschaft Tripolis an das Bundesamt vom 11. Januar 2006 und 15. Dezember 2008.
54Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger erforderliche Behandlungen zur Vermeidung einer wesentlichen Verschlimmerung der Erkrankungen nicht erlangen könnte oder dafür ihm nicht verfügbare finanzielle Mittel einzusetzen hätte, sind danach nicht ersichtlich.
55Gesichtspunkte für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen anderweitiger Abschiebungsverbote sind weder substantiiert dargelegt oder noch sonst zu erkennen.
56Die Abschiebungsandrohung ist nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften, § 34 AsylVfG, §§ 59 f. AufenthG, rechtlich nicht zu beanstanden.
57Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
58Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
59Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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