Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 B 1224/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Antragsteller ab¬zuschieben.

Die Anordnung ist befristet bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die erhobene (Untätigkeits-) Klage VG Gelsenkirchen 8 K 3096/09.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Der Tenor soll den Beteiligten vorab per Telefax be-kannt gegeben werden.


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