Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 64/09
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin fehle dadurch, dass der Beklagte das angefochtene Auskunftsersuchen vom 13. Dezember 2005 am 3. Juli 2006 ausdrücklich aufgehoben habe und die aufrechterhalten gebliebene Mitteilung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII keine rechtlich schützenswerten Belange des Adressaten berühre und mangels Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt darstelle, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nicht zu erschüttern. Allein daraus, dass der Beklagte die Informationen gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in seinem Aufhebungsschreiben vom 3. Juli 2006 als Teil seines Bescheides vom 13. De-zember 2005 begreift und von einer "Teilaufhebung" spricht, folgt nicht deren Cha-rakter als belastender Verwaltungsakt. Zwar dient die Mitteilung der Vorbereitung einer belastenden Kostenentscheidung, sie zielt aber nicht darauf ab, selbst eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, es geht von ihr also keine unmittelbare Regelung aus.
4Vgl. etwa Kunkel, in: LPK SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 92 Rnr. 14; Münder, in: FK SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 92 Rn. 21.
5Für die Erhebung eines Kostenbeitrags verkörpert die Mitteilung im Rahmen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII lediglich eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung, die in einem schlichten Verwaltungshandeln besteht.
6Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand April 2009, K § 92 Rn. 20; Mann, in: Schellhorn/Fischer/
7Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 92 Rn. 11.
8In dieser Funktion ist die Information über die Sach- und Rechtslage nicht der Bestandskraft fähig, sondern muss lediglich tatsächlich formell ordnungsgemäß erfolgt sein. Versteht man die Mitteilung als behördliche Verfahrenshandlung i. S. v. § 44a VwGO, ist sie nach dieser Vorschrift ohnehin keiner gesonderten Anfechtung zugänglich.
9Soweit sich die Zulassungsbegründung zur Rechtswidrigkeit der Informationen nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII wegen der Unrechtmäßigkeit der Gewährung der jugendhilferechtlichen Leistungen bezüglich Wohnungsmiete und Lebensunterhalt verhält, gehen die Angriffe vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen deshalb an der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts für die Unzulässigkeit der Klage vorbei. Die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ist Voraussetzung für die Heranziehung der Eltern zu den Kosten von Leistungen der Kinder - und Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 91 ff. SGB VIII, nicht aber Voraussetzung für die bloße Mitteilung über eine Leistungsgewährung und ihre Folgen für die Unterhaltspflicht.
10Nach alledem kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, zumal die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache bestehen sollen.
11Ebenso wenig kommt eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Rechtssache besondere rechtliche und grundsätzliche Bedeutung deshalb haben soll, weil der Beklagte seinen Bescheid vom 13. Dezember 2005 nicht vollständig aufgehoben hat. Eine sich aus diesem Verhalten ergebende Rechtsfrage, deren Beantwortung der Generalisierung zugänglich wäre, wird nicht formuliert.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
13Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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