Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1036/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 29. April 2009 zu ihren Gunsten als (schon wegen nicht feststellbaren Eingangs des Schreibens vom 6. Mai 2009 vor Eingang des Schreibens vom 11. Mai 2009 nicht auch zurückgenommenen) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und nicht als einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie hat mit Schreiben vom 7. Juni 2009 mitgeteilt, es bleibe bei ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zudem hat sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.
3Der so verstandene Antrag ist jedoch abzulehnen. Ein noch anwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein - wie mit Schreiben vom 13. Mai 2009, 27. Mai 2009, 7. Juni 2009 und 18. Juni 2009 angekündigt - auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützter Zulassungsantrag wäre jedenfalls unbegründet.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind anhand des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich. Aus den Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 26. Januar 2009, auf die das Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen hat, ergibt sich, dass der Beklagte die mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 gewährte Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 130,00 Euro auf § 39 Abs. 3 SGB VIII gestützt hat. Danach können (unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden. Eine solche Beihilfe hat der Beklagte zur Anschaffung von Kleidung gewährt, weil die Tochter der Klägerin darüber bei ihrer Aufnahme in der Einrichtung D. K. X. nur in unzureichendem Umfang verfügte. Insbesondere fehlte ihr Winterkleidung. Dass der Beklagte ermessensfehlerhaft handelte, als er in Anlehnung an die Richtlinie seines Kreissozialamtes vom 15. November 1995 den Bedarf an Kleidung ermittelte und sich hinsichtlich der Höhe der zu gewährenden Beträge an den Arbeitshinweisen zur Gewährung einmaliger Beihilfen für Bekleidung und Hausrat der Stadt U. vom 23. November 2001 orientierte, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Sie hat weder Angaben dazu gemacht, welche weiteren Kleidungsstücke ihre Tochter benötigt hätte noch substantiiert dargelegt, dass der vom Beklagten ermittelte Bedarf bei gebotener Sparsamkeit nicht mit dem bewilligten Betrag gedeckt werden könnte. Aus dem pauschalen Hinweis auf die Teuerungsrate und der Schätzung, dass es eines mindestens doppelt so hohen Betrags bedürfe, folgt dies nicht.
5Auch eine Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) käme nicht in Betracht. Insofern ist schon nicht ersichtlich, welche Verfahrensmängel nach Ansicht der Klägerin im vorliegenden Verfahren und nicht (nur) in den Verfahren 12 A 1035/09 und 12 A 1037/09 gegeben sein sollen. Dass die sinngemäß geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch eine unzureichende Sachaufklärung vorliegen könnte, ist nicht zu erkennen. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, welche weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen hätten aufgeklärt oder welchen Beweisanträgen hätte entsprochen werden müssen.
6Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
7
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.