Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1026/09
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Senat versteht die mit Schreiben vom 9. und 21. Juli 2009 eingelegte "Beschwerde" der Antragstellerin, mit der sie zugleich unter Hinweis auf das Vertretungserfordernis vor dem Oberverwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, als Prozesskostenhilfegesuch zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens mit den (durch weitere Schreiben der Antragstellerin ergänzten) Anträgen,
3den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
4hilfsweise,
5den Antragsgegner unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Juni 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Erstattung des Kindergelds für die am 19. September 1992 geborene Tochter S. der Antragstellerin bei der Agentur für Arbeit - Familienkasse - in C. zurückzunehmen.
6Der so verstandene Antrag ist jedoch abzulehnen, weil eine solche Beschwerde entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg böte.
7Das Verfahren wäre nicht auf den Antrag der Antragstellerin entsprechend § 130 Abs. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob diese Vorschrift auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet.
8Die entsprechend Anwendbarkeit bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 7. August 1998 - 11 B 1555/98 -, NWVBl. 1999, 218 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 13. März 2007 - 5 TG 186/07 -, NVwZ-RR 2007, 824; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 130 Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 130 Rn. 3; Meyer-Ladewig/ Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand: Oktober 2008, § 130 Rn. 2 - jeweils m. w. N.; a.A.: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 130 Rn. 6b.
9Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorliegen. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Vorbringen, dass "sachgerechte Ermittlungen hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit über die bereits vollzogene Abzweigung" des Kindergelds nötig seien, nicht dargelegt, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (vgl. § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Da das Verwaltungsgericht den Antrag nicht nur als unzulässig, sondern wegen Fehlens des Anordnungsgrundes letztlich auch als unbegründet abgelehnt hat, hat es auch zur Sache selbst entschieden, so dass die Voraussetzung des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht gegeben ist.
10Die Beschwerde wäre hinsichtlich des Hilfsantrags, sollte er von der Antragstellerin gestellt werden, unbegründet.
11Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Antrag dahingehend umzudeuten gewesen wäre, dass er - da es sich bei dem von der Antragstellerin geforderten Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII nicht um öffentliche Abgaben i. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handelt
12- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 B 1214/07 -, NWVBl. 2008, 281 f. -
13und die sofortige Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) der Bescheide vom 29. Juli 2008, 2. September 2008 und 13. Januar 2009 nicht besonders angeordnet war - die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen der Antragstellerin analog § 80 Abs. 5 VwGO und Aufhebung der Vollziehung zum Inhalt hatte. Denn der dem Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung materiell-rechtlich zugrunde liegende allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch
14- vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 2533/06 -, NWVBl. 2007, 431 ff. m. w. N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 176 -
15setzt voraus, dass durch die Vollziehung ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden ist.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 9 B 9.07 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 27; OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007,a. a. O., jeweils m. w. N.
17Daran fehlt es hier, weil die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes nicht rechtswidrig ist. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem auf die Beschwerde der Klägerin (gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche, die Heranziehung zum Kostenbeitrag durch Bescheide vom 29. Juli 2008 und 2. September 2008 betreffende Klageverfahren) ergangenen Beschluss des Senats vom 12. Januar 2009 (12 E 1550/08) verwiesen.
18Hinsichtlich des von der Antragstellerin als "Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung" formulierten Antrags nach § 123 VwGO ist zudem die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts zutreffend, dass der Antrag (jedenfalls) unzulässig ist, weil über ihn bereits rechtskräftig durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2009 (26 L 643/09) entschieden wurde. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde (12 B 671/09) hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Mai 2009 zurückgenommen, indem sie mitteilte: "Auf jeden Fall möchte ich die beiden Verfahren 12 B 671/09 und 12 E 688/09 aus den vorgenannten Gründen nicht weiter verfolgen." Dementsprechend - und nicht "aufgrund unzureichender Formalitäten (u.a. wird auf die Verweigerung der am 27.4.2009 in Anspruch nehmen wollenden Rechtsantragsstelle beim Verwaltungsgericht Köln hingewiesen)" - wurde das Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 29. Mai 2009 eingestellt. Die damit eingetretene Rechtskraft kann nur in einem Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO geändert oder aufgehoben werden.
19Vgl. zu den Fragen der Rechtskraft und Abänderung: Puttler, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 123 Rn. 131.
20Abgesehen davon, dass die Antragstellerin einen solchen Antrag nicht gestellt hat, würde er voraussetzen, dass veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorlägen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Beides ist jedoch hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
21Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
22
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.