Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1150/09

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf bis zu 3.500,00 € festgesetzt.


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