Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 803/07
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 50.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Verlängerung der Registrierung für das homöopathische Arzneimittel H. . Dem Begehren stehe der Versagungsgrund des § 39 Abs. 2 Nr. 4 AMG entgegen. Es bestehe der begründete Verdacht, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen habe, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbareres Maß hinausgingen. Zu ginkgolhaltigen Arzneimitteln lägen erstzunehmende Erkenntnisse über schwerwiegende Allergie- und Blutungsrisiken vor. Dieser Verdacht gehe über das nach den Erkenntnissen der Wissenschaft vertretbare Maß hinaus. Die Klägerin könne auf toxikologisch unbedenkliche Verdünnungsstufen ausweichen. Das führe nach dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung nicht zu Einbußen der homöopathisch intendierten Wirkung. Aus den vorgenannten Gründen und mit Blick auf die entsprechend dem homöopathischen Arzneimittelbild monographierten Anwendungsgebiete komme auch ein bloßer Warnhinweis nicht in Betracht.
6Die dagegen von der Klägerin erhobenen Rügen zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf.
7Fehl geht zunächst der - der Sache nach erhobene - Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe einen unzureichenden Maßstab bei der Prüfung der Unbedenklichkeit angelegt. Nach § 39 Abs. 2b Satz 2 i. V. m. § 39 Abs. 2 Nr. 4 AMG hat die zuständige Bundesoberbehörde die Verlängerung der Registrierung zu versagen, wenn bei dem Arzneimittel der begründete Verdacht besteht, dass es bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Ein solcher Verdacht liegt vor, wenn erstzunehmende Erkenntnisse den Schluss nahelegen, dass das fragliche Arzneimittel unvertretbare Nebenwirkungen hat. Hierfür ist es - anders als die Klägerin meint - nicht erforderlich, dass es zu dem fraglichen Präparat oder zu vergleichbaren Arzneimittelzubereitungen verlässliche Daten zur Schädlichkeit gibt. Eines positiven Nachweises der kausalen Beziehung zwischen der Einnahme des Arzneimittels und aufgetretenen Nebenwirkungen bedarf es nicht. Dies würde dem Gebot der Arzneimittelsicherheit zuwiderlaufen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C
936.06 -, Pharma Recht 2007, 423 = NVwZ-RR 2007, 774; OVG Berlin, Urteil vom 16. September 1999
10- 5 B 34.97 -, juris; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Kommentar, Stand Januar 2009, § 25 Rn. 76, m. w. N.; Rehmann, AMG, 3. Aufl. 2008, § 5 Rn. 2, m. w. N.
11Den vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstab hat das Verwaltungsgericht - wie sich der angefochtenen Entscheidung ohne Weiteres entnehmen lässt - zutreffend zugrundegelegt. Es hat sodann in Anwendung der genannten Vorgaben im Einzelnen begründet, dass und warum bei vergleichbaren ginkgolhaltigen Arzneimittelzubereitungen begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie erhebliche allergische Reaktionen auslösen können. Hierzu wird in der erstinstanzlichen Entscheidung ausführlich wie nachvollziehbar auf die Bedenken der Kommission E, die allenfalls einen Ginkolsäuregehalt in Ginkgo-biloba-Blätter-haltigen Fertigarzneimitteln von unter 5 ppm" für vertretbar erachtet,
12- vgl. die Monographie zu Ginkgo-biloba-Blätter, Trockenextrakt (35 - 67:1) extrahiert mit Aceton-Wasser (BAnz. Nr. 133 vom 19. Juli 1994) -
13und zudem auf die zahlreichen Meldungen über unerwünschte Nebenwirkungen hingewiesen, wonach im Rahmen der Behandlung mit Ginkgo-Monopräparaten von Nebenwirkungen wie Juckreiz, Ekzemen, Gesichtsödemen, Magen- und Darmkrämpfen, Durchfall sowie schwerer Atemnot bis hin zu anaphylaktischen Reaktionen berichtet worden ist. Diese Meldungen bezogen sich nicht nur auf pflanzliche Arzneimittel, sondern auch auf homöopathische Zubereitungen, bei denen sogar noch in der Potenz D 3 allergische Reaktionen geschildert worden sind.
14Vgl. zu den schädlichen Wirkungen ginkgolhaltiger Arzneimittel auch: OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 13 A 4850/05 -, in Bezug auf ein ginkgolhaltiges Phytopharmakon; VG Köln, Urteile vom 10. Januar 2007 - 24 K 1419/03 und 24 K 1421/03 -, jeweils juris, in Bezug auf ginkgohaltige Homöopathika als Urtinktur und in der Verdünnungsstufe D 2.
15Ebenso eingehend wie plausibel verhält sich die erstinstanzliche Entscheidung zu dem weiteren begründeten Verdacht, dass bei der Gabe von ginkgolhaltigen Präparaten - vor allem bei der Komedikation mit gerinnungshemmenden Substanzen - ein erhöhtes Risiko für Blutungen mit zum Teil schwerwiegenden und unter Umständen lebensbedrohlichen Folgen bestehen könne. Das Verwaltungsgericht setzt sich insoweit detailliert mit den zahlreichen Publikationen und Meldungen über unerwünschte Nebenwirkungen auseinander, in denen von einem möglichen Zusammenhang zwischen der Einnahme von Ginkgo einerseits und zum Teil schwerwiegenden Nebenwirkungen (z. B. Hämatome, Netzhautblutungen, Bluterbrechen und zerebralen Blutungen) andererseits berichtet worden ist.
16Vgl. zu diesen Gefahren auch OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 13 A 4850/05 -; VG Köln, Urteile vom 10. Januar 2007 - 24 K 1419/03 und 24 K 1421/03 -, jeweils a. a. O.
17Mit diesen erstinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht substantiiert auseinander, da sie lediglich allgemeine Ausführungen zur langen Tradition des Präparats und zu den Besonderheiten der homöopathischen Therapierichtung macht, ohne auch nur einen belastbaren Grund dafür zu benennen, warum die hier in Rede stehende Urtinktur weniger bedenklich sein soll als die pflanzlichen und homöopathischen Ginkgo-Zubereitungen anderer pharmazeutischer Unternehmer. Dazu hätte freilich aller Anlass bestanden, weil eine Urtinktur, bei der es an der sonst üblichen Weiterverdünnung des Wirkstoffs nach homöopathischen Grundsätzen fehlt, mit den Pflanzenextrakten der phytopharmazeutischen Therapierichtung weitgehend identisch ist, so dass die zu pflanzlichen Arzneimitteln gewonnenen Erkenntnisse auf Urtinkturen der homöopathischen Therapierichtung übertragbar sind.
18Vgl. VG Köln, Urteil vom 10. Januar 2007 - 24 K 1419/03 -, a. a. O.
19Den nach den vorstehenden Ausführungen zu bejahenden Verdacht schädlicher Wirkungen von Ginkgo hat die Klägerin nicht ausräumen können. Die von ihr zitierte Pressemitteilung über eine in den USA durchgeführte Studie zur Wirksamkeit von Ginkgo- Zubereitungen bei Alzheimer-Demenz ist auf der Grundlage der von der Klägerin mitgeteilten Daten nicht geeignet, die dargestellten tragfähigen Anhaltspunkte für unvertretbare Nebenwirkungen zu entkräften. Hierzu hat die Beklagte das Erforderliche dargelegt. Anlass zu ergänzenden Ausführungen sieht der Senat nicht.
20Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der begründete Verdacht schädlicher Wirkungen von H. gehe über ein nach den Erkenntnissen der Wissenschaft vertretbares Maß hinaus. Bei der Entscheidung über die Vertretbarkeit sind die Nachteile der Anwendung und die Nachteile der Nichtanwendung des Arzneimittels gegeneinander abzuwägen. Dabei sind angesichts des Interesses der Patienten an besonders guten und möglichst nebenwirkungsarmen Arzneimitteln auch der Grad der Wirksamkeit sowie etwaige Behandlungsalternativen in den Blick zu nehmen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2001 - 13 B 1625/00 und 13 B 1626/00 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 16. September 1999 - 5 B 34.97 -, a. a. O.
22Ausgehend hiervon ist die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne zur Vermeidung der dargestellten Risiken ohne Weiteres auf einen höheren Verdünnungsgrad von Ginkgo biloba (D 4) verwiesen werden, nicht zu beanstanden. Im angefochtenen Urteil wird zu Recht darauf verwiesen, dass die Verdünnung nach dem Selbstverständnis der homöopathischen Therapierichtung grundsätzlich nicht zu Einbußen der homöopathisch intendierten Wirkung führt. Dass im vorliegenden Zusammenhang ausnahmsweise nur der Urtinktur (und nicht auch einer als risikofrei erachteten Verdünnung) ein besonderer Nutzen zukommen könnte, hat die Klägerin nicht dargetan.
23Angesichts des begründeten Verdachts schwerwiegender Nebenwirkungen von Ginkgo- Zubereitungen stellt ein Warnhinweis insbesondere bei einem homöopathischen Arzneimittel, das weiterhin ohne ein bestimmtes Anwendungsgebiet und damit ohne zureichende Begründung seiner therapeutischen Wirksamkeit in Verkehr gebracht werden soll, keine vertretbare Alternative dar.
24Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich - wie dargelegt - ohne größere Auslegungsaufwendungen aus dem Gesetz und unter Zuhilfenahme der vorgelegten Unterlagen beantworten und übersteigen demnach nicht das Normalmaß vergleichbarer Streitigkeiten.
25Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, hat die Klägerin nicht substantiiert aufgezeigt.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Bei Streitigkeiten um die (Verlängerung der) Zulassung eines Arzneimittels betätigt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen regelmäßig in der Weise, dass er den geschätzten und pauschalierten Jahresreingewinn zugrundelegt und insoweit zur Zeit einen Betrag in Höhe 50.000,- EUR festsetzt, sofern nicht individuelle Angaben des Klägers eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008
29- 13 A 748/07 -, und vom 2. April 2008 - 13 E 276/08 -, und vom 17. Dezember 2008 - 13 E 1571/08 -, NVwZ-RR 2009, 408
30Der Senat sieht keinen Anlass, bei Streitigkeiten um die (Verlängerung der) Registrierung eines Arzneimittels von den vorstehend dargestellten Grundsätzen abzuweichen. Auch die Beteiligten haben nicht vorgetragen, dass der Jahresgewinn in Registrierungsverfahren - generell -in anderer Höhe anzusetzen sei als in Zulassungsverfahren.
31Hiervon ausgehend ist der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren auf 50.000,- EUR festzusetzen. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 27. August 2007 mitgeteilt, dass mit dem fraglichen Arzneimittel im Jahre 2002 in Deutschland ein Jahresumsatz in Höhe von 43.795,- EUR erzielt worden sei, und angeregt, den Streitwert auf ein Drittel (= 14.598,- EUR) festzusetzen. Dem kann indessen nicht entsprochen werden, weil die Klägerin ihre Angaben zum Jahresumsatz nur unzureichend erläutert hat. Dem als Anlage B 4 eingereichten Kontoauszug lässt sich zwar rechnerisch ein Jahresumsatz in Höhe von 43.795,- EUR entnehmen. Angesichts des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 29. März 2007, wonach von H. seit 1982 weltweit über 14 Millionen Einheiten verkauft worden seien, hätte es jedoch einer detaillierten Aufschlüsselung und nachvollziehbaren Erläuterung der in Deutschland erzielten Verkaufserlöse bedurft. Daran fehlt es hier.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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