Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1219/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Die Voraussetzungen für eine Ruhensanordnung liegen nicht vor. Nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Diese auf den zivilrechtlichen Zwei-Parteienprozess zugeschnittene Regelung ("beide Parteien") findet nach § 173 VwGO auf den Verwaltungsprozess lediglich eine entsprechende Anwendung, die – ausgehend von der mit § 251 Satz 1 ZPO verfolgten Zielsetzung – der vom Zivilprozess ggf. abweichenden Ausgestaltung des Verwaltungsprozesses Rechnung zu tragen hat.
4Die gesetzliche Konstruktion der gerichtlichen Ruhensanordnung als eine nicht von Amts wegen mögliche, sondern von einem Antrag der Parteien (und der vom Gericht festzustellenden Zweckmäßigkeit) abhängige gerichtliche Verfahrensanordnung zeigt den Schutzzweck der Norm auf, eine zeitweilige Unterbrechung der dem Gericht kraft Gesetzes obliegenden Förderung und Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens (vgl. etwa §§ 86, 87 VwGO) von vornherein nur zuzulassen, wenn die hiervon Betroffenen dazu in eigenverantwortlicher Ausgestaltung ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ihr Einverständnis prozessual wirksam erklärt haben.
5Dieser prozessuale Schutz vor einer ansonsten ggf. aufgedrängten Verfahrensverzögerung steht auch der hier als Antragstellerin im Verfahren nach §§ 85 ff. SGB IX notwendig Beigeladenen zu, die als Verfahrensbeteiligte i.S.d. § 63 Nr. 3 VwGO im Rahmen des hier unveränderten Streitgegenstandes nach § 66 Satz 1 VwGO ausdrücklich alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen kann und die als Arbeitgeberin – zumindest ebenso wie der Kläger als Arbeitnehmer – gerade mit Blick auf den aufgespaltenen Rechtsschutz im Falle der Kündigung schwerbehinderter Menschen ein schützenswertes Interesse daran hat, dass die gegenüber der arbeitsrechtlichen Wirksamkeit der Kündigung vorrangige Frage der Rechtmäßigkeit der auf ihren Antrag hin erteilten öffentlich-rechtlichen Zustimmung zur Kündigung in dem hierfür vorgesehenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren alsbald geklärt und ihr damit effektiver Rechtsschutz i.S.d. Art. 19 Abs. 4 GG zuteil wird.
6Vgl. zur Schutzfunktion des § 251 ZPO: Feiber, in: Münchener Kommentar, ZPO, § 251 Rn. 1; zur erforderlichen Zustimmung des (notwendig) Beigeladnen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Februar 2002 – 1 OB 3332/01 –, NVwZ-RR 2002, 788; Hess. VGH, Beschluss vom 2. November 1970 – IV TE 18/70 –, ESVGH 21, 104 f.; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung Stand: Oktober 2008, § 66 Rn. 5; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 66 Rn. 11; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 94 Rn. 14; in diese Richtung auch: BayVGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 – 22 C 04.1198 –, Juris; a.A. etwa Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 66 Rn. 11, ohne Begründung; für das sozialgerichtliche Verfahren etwa: LSG Berlin, Beschluss vom 1. März 2004 – L 7 B 300/02 KA –, Juris; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Dezember 2001 – L 6 KA 78/01 –, Juris.
7Eine ausdrückliche Beschränkung dieser verfahrensrechtlichen Position des notwendig Beigeladenen ist in der VwGO nicht vorgesehen. Sie ergibt sich auch nicht aus der Rechtsstellung des notwendig Beigeladenen im Verhältnis zu der Rechtsstellung der Hauptbeteiligten. Der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz, wonach der Beigeladene die Prozesslage zur Zeit seiner Beiladung hinzunehmen habe,
8vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. November 1953 – II C 35/53 –, BVerwGE 1, 27 ff.,
9greift nicht ein, weil es hier nicht um die Verfahrenslage im Zeitpunkt der Beiladung, sondern um die Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens nach erfolgter Beiladung geht und der notwendig Beigeladene in diesem Verfahrensstadium nach § 66 Satz 1 VwGO – wie dargelegt – alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen kann und nach § 66 Satz 2 VwGO sogar das Recht hat, abweichende Sachanträge zu stellen.
10Die den Hauptbeteiligten in Bezug auf den Streitgegenstand zukommende weitreichende Dispositionsbefugnis, die es ihnen etwa erlaubt, eine Klage oder ein Rechtsmittel wirksam zurückzunehmen oder den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache wirksam für erledigt zu erklären, ohne dass der Beigeladene dies verhindern kann,
11vgl. Bier, a.a.O., § 66 Rn. 7, m.w.N.,
12ist ebenfalls nicht geeignet, das Zustimmungserfordernis des notwendig Beigeladenen nach § 251 Satz 1 ZPO entfallen zu lassen. Denn dieses Zustimmungserfordernis ist Voraussetzung einer gerichtlichen Entscheidung, die im Rahmen des Streitgegenstandes und in einem anhängigen Verfahren lediglich auf eine prozessuale Verfahrensgestaltung abzielt, nicht aber im Kontext einer ggf. bis zur Beseitigung der Rechtshängigkeit führenden Modifizierung des Streitgegenstandes unmittelbar durch die (Haupt-)Verfahrensbeteiligten steht.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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