Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 2493/03

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es gegen den Beklagten zu 2. gerichtet war.

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Gebührenbescheide des Beklagten zu 1. in der Fassung des Änderungsbescheids vom 6. Februar 2003 sowie die Widerspruchsbe¬scheide vom 19. Juni 2000 und 24. März 2003 werden aufgehoben, soweit dies nicht bereits durch das angefochtene Urteil geschehen ist und die festgesetzten Gebühren die Pauschalbeträge überschreiten, die sich für den Zeitraum

vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 aus Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG,

vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1997 aus dem Anhang Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 93/118/EG und

ab dem 1. Juli 1997 aus dem Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 96/43/EG

ergeben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wie folgt verteilt:

Der Beklagte zu 1. trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen¬den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs¬gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in glei¬cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.