Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 2539/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgeführten Gebührenbescheide des Beklagten in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Januar 2003 sowie die Widerspruchsbescheide vom 1. Oktober 1999 und 17. März 2003 werden aufgehoben, soweit die festgesetzten Gebühren die Pauschalbeträge überschreiten, die sich aus Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 88/408/EWG er¬geben.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung wie folgt verteilt:

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstre-ckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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