Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 1666/07

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

Insoweit ist das angefochtene Urteil unwirksam.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geän¬dert.

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 17. September 2004 und sein Widerspruchsbe¬scheid vom 11. Oktober 2005 werden aufgeho¬ben, soweit sie noch Verfahrensgegenstand sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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