Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1046/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
3Es fehlt bereits der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund.
4Der Antragsteller, der als Polizeidirektor ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bekleidet, hat nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder dass sie aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2 ZPO).
5In der Hauptsache will er eine neue Auswahlentscheidung über seine Bewerbung erreichen, mit dem Ziel, die nach A 15 BBesO bewertete Stelle des Leiters der Polizeiinspektion West beim Polizeipräsidium S. übertragen zu bekommen. Zur Sicherstellung dieses Begehrens bedarf es der beantragten einstweiligen Anordnung jedoch nicht.
6Konkurrieren ein Versetzungsbewerber und ein Beförderungsbewerber um die Besetzung eines Dienstpostens, der nur für Letzteren einen Beförderungsdienstposten darstellt, und soll der Dienstposten dem Beförderungsbewerber übertragen werden, folgen anders als bei der Konkurrenz zwischen Beförderungsbewerbern aus der Übertragung des Dienstpostens regelmäßig keine Nachteile zu Lasten des übergangenen Bewerbers. Dem Antragsteller droht durch die Besetzung des umstrittenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust. Selbst wenn der Beigeladene dem zuletzt als Polizeioberrat ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 BBesO übertragen worden ist – im Laufe des Klageverfahrens befördert werden würde, träte damit keine Erledigung der Hauptsache ein, denn die Übertragung eines Dienstpostens kann wieder rückgängig gemacht werden. Der Beigeladene müsste es gegebenenfalls hinnehmen, auf einen anderen Dienstposten umgesetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der hier allein streitigen Dienstpostenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden sein sollte.
7Der von dem Verwaltungsgericht aufgeführte Beschluss des Senats vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 – besagt nichts Gegenteiliges. Er hatte keine bloße Dienstpostenübertragung, sondern – im Unterschied zum vorliegenden Streitfall – eine mit der einstweiligen Anordnung zu verhindernde Beförderung des Beigeladenen zum Gegenstand.
8Zur weiteren Abgrenzung sonstiger Fallkonstellationen sei im Übrigen bemerkt:
9Beim Streit zweier Beförderungsbewerber um die Besetzung eines Dienstpostens ist zur Sicherung der Rechte eines übergangenen Bewerbers vorläufiger Rechtschutz nur dahingehend zu gewähren, dass der streitige Dienstposten vorerst nicht mit dem Konkurrenten besetzt wird, wenn es zu verhindern gibt, dass diesem die Möglichkeit einer Beförderungserprobung eröffnet wird. Insoweit besteht jedoch zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen kein Konkurrenzverhältnis, denn der Antragsteller ist bereits nach A 15 BBesO befördert worden.
10Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich für ihn aus der in Rede stehenden Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen aus anderen Gründen wesentliche Nachteile ergeben. Insbesondere lässt das Beschwerdevorbringen keine besonderen Umstände erkennen, die befürchten ließen, dass die Besetzung des Dienstpostens durch den Beigeladenen ausnahmsweise nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn das Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass der Antragsteller rechtswidrig übergangen worden ist.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.
12Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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