Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 2408/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. August 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die – teilweise versagte – Nachzulassung des Fertigarzneimittels "Q2. ®".
3Im Juni 1978 zeigte die Klägerin das Präparat unter der Bezeichnung "B. -B1. -Injektionslösung 750 mg" mit den Anwendungsgebieten "C-Hypovitaminosen; Aktivierung der körperlichen Infektabwehr bei Grippe, Pneumonie, Tbc und fieberhaften Prozessen" an. Als arzneilich wirksamen Bestandteil gab sie "Acid. Ascorb. (Vit.-C) 750 mg" und als Bezugsmenge "5 ml (1 Stück abgeteilte Arzneiform") an.
4Im Dezember 1989 stellte die Klägerin den sog. Kurzantrag auf Verlängerung der (fiktiven) Zulassung des inzwischen als "W. C-J. 750 mg" bezeichneten Arzneimittels.
5Mit Anzeige vom 26. Februar 1992 änderte die Klägerin die Anwendungsgebiete zur Anpassung an die Monographie zu Vitamin C in "Therapie oder Prävention von klinischen Vitamin C-Mangelzuständen, die ernährungsbedingt nicht behoben werden können, z. B. Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, Präskorbut; bei Fehl- und Mangelernährung sowie bei Infektionskrankheiten (Aktivierung der körpereigenen Infektabwehr bei grippalen Infekten und fieberhaften Prozessen), schweren Traumen, Hämodialyse, Tumorkachexie, Methämoglobinämie im Kindesalter".
6Im März 1992 stellte die Klägerin den sog. Langantrag. Unter "Packungsgrößen" gab sie "5 Ampullen 5 ml", "50 Ampullen 5 ml" und "50 ml Injektionsflasche" an.
7Mit Bescheid vom 4. Juli 2001 wies die Beklagte den Nachzulassungsantrag "für die 50 ml Injektionsflasche" zurück. Im Gegensatz zu den Ampullen handele es sich bei der Injektionsflasche um ein Mehrdosenbehältnis zur Mehrfachentnahme. Die Injektionsflasche stelle somit ein eigenständiges Fertigarzneimittel dar. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sich diese Injektionsflasche bereits am 1. Januar 1978 im Verkehr befunden habe. Damit bedürfe die Injektionsflasche einer eigenen (Erst-)Zulassung.
8Den sich anschließenden Rechtsstreit (24 K 5252/01) erklärten die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem die Beklagte den Bescheid vom 4. Juli 2001 aufgehoben und die 50-ml-Injektionsflasche in das Nachzulassungsverfahren aufgenommen hatte.
9Mit Änderungsanzeige vom 20. Mai 2003 verringerte die Klägerin die Anwendungsgebiete um die Indikation "Hämodialyse".
10Am 16. Februar 2005 teilte ihr die Beklagte mit, dass der Verlängerungsantrag erhebliche Mängel aufweise. Das Anwendungsgebiet sei entsprechend den aktuellen Mustertexten in "Vitamin C-Substitutionen bei parenteraler Ernährung, Methämoglobinämie im Kindesalter" zu ändern. Darüber hinaus sei die 50-ml-Injektionsflasche nicht therapiegerecht. Mit ihr solle eine Tagesdosis von 7,5 g Ascorbinsäure verabreicht werden. Dafür gebe es keine wissenschaftlich belegten Anwendungsgebiete. Zudem müsse bei Tagesdosierungen von Vitamin C im Grammbereich von einem erhöhten Nierenschädigungsrisiko ausgegangen werden. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Abhilfe der Beanstandungen binnen acht Monaten.
11Mit Anzeige vom 5. Oktober 2005 änderte die Klägerin die Bezeichnung des Arzneimittels in "Q2. ®"
12Am 12. Oktober 2005 nahm sie zu dem beanstandeten Mängeln Stellung und führte aus: Die beantragten Anwendungsgebiete beruhten auf der Monographie zu Vitamin C. Die Mustertexte würden den aktuellen Stand des Wissens nicht hinreichend bestimmt wiedergeben. Im Übrigen belegten die vorgelegten Unterlagen die Wirksamkeit des Präparats auch hinsichtlich der Dosierung mit 7,5 g pro Tag. Ein solches Hochdosis-Präparat diene der schnellen Wiederherstellung reduzierter Ascorbatspiegel. Bei Indikationen wie schwerem Trauma und Sepsis gebe es außerdem Hinweise dafür, dass supraphysiologische Ascorbat-Konzentrationen im Blut von zusätzlichem Nutzen seien. Auch die geringe orale Bioverfügbarkeit von Vitamin C erkläre die Notwendigkeit einer Behandlung mit Vitamin-C-Dosierungen im Grammbereich bei klinischen Vitamin-C-Mangelzuständen. Die vorgelegten Daten belegten die beantragten Indikationen und die Therapiegerechtigkeit der Injektionsflasche. In mehreren Staaten – unter anderem in Österreich – sei die Injektionsflasche bereits zugelassen. Die Bedenken hinsichtlich eines erhöhten Nierenschädigungsrisikos seien inzwischen ausgeräumt.
13Mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 verlängerte die Beklagte die Zulassung von "Q2. ®" für die Anwendungsgebiete "Vitamin-C-Substitution bei parenteraler Ernährung und Methämoglobinämie im Kindesalter".
14Hinsichtlich des Anwendungsgebiets "Therapie oder Prävention von klinischen Vitamin C-Mangelzuständen, die ernährungsbedingt nicht behoben werden können, z. B. Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, Präskorbut; bei Fehl- und Mangelernährung sowie bei Infektionskrankheiten, Sepsis, schweren Traumen, Verbrennungen, chirurgischen Eingriffen, Eisenverwertungsstörungen bei renaler Anämie, Tumorkachexie, als Adjuvans in der Tumortherapie" sowie hinsichtlich der "Injektionsflasche mit 7,5 g Ascorbinsäure pro 50 ml" wurde die Zulassung hingegen versagt. In Auflage F6 wurde bestimmt, dass formalen wie inhaltlichen Angaben, die sich auf die versagten Indikationen sowie die Indikationsflasche bezögen, aus der Kennzeichnung, der Fachinformation und der Packungsbeilage zu streichen seien.
15Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die streitigen Indikationsansprüche würden weder durch die Monographie zu Vitamin C noch durch die gültigen Mustertexte gestützt. Die Vitamin-C-Menge, die mit der Injektionsflasche im Wege einer Kurzinfusion verabreicht werden solle, sei nach wie vor nicht wissenschaftlich begründet. Zur Vorbeugung und Behandlung eines Vitamin-C-Defizits im Rahmen einer parenteralen Ernährung sei eine Tageshöchstdosis von 500 mg ausreichend. Kinder würden täglich lediglich bis zu 7 mg/kg erhalten. Zur Behandlung einer Methämoglobinämie im Kindesalter würden täglich lediglich bis zu 1000 mg am Tag verabreicht. Auch für die Indikation "Therapie und Prävention von klinischen Vitamin-C-Mängelzuständen sei die beanspruchte Tagesdosis wissenschaftlich nicht ausreichend begründet. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Studien und Publikationen seien nicht aussagekräftig.
16Die Klägerin hat am 19. Januar 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen: Der Anspruch auf Verlängerung der Zulassung ergebe sich zudem aus § 105 Abs. 4c AMG. Das Arzneimittel sei in Österreich mit identischen Zulassungsunterlagen im März 2002 – also noch vor Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist – zugelassen worden. Im Oktober 2006 sei das Präparat auf unbestimmte Zeit zugelassen worden. Die Klägerin könne sich deshalb auch noch im Gerichtsverfahren auf die österreichische Zulassung berufen. Die Klägerin habe bereits im Oktober 2005 auf diese Zulassung hingewiesen. Die Beklagte habe es versäumt, die Klägerin auf die Möglichkeit eines Verfahrens nach § 105 Abs. 4c AMG hinzuweisen.
17Die Klägerin hat beantragt,
18den Bescheid vom 14. Dezember 2005 aufzuheben, soweit das Anwendungsgebiet "Therapie oder Prävention von klinischen Vitamin-C-Mängelzuständen, die ernährungsmäßig nicht behoben werden können (z.B. Präsorbut, Skorbut, Moeller-Barlow-Krankheit, bei Fehl- und Mangelernährung, Infektionskrankheiten, Sepsis, schweren Traumen, Verbrennungen, chirurgischen Eingriffen, Eisenverwertungsstörungen bei renaler Anämie, Tumorkachexie, als Adjuvans in der Tumortherapie)" und die "Injektionsflasche 7,5 g Ascorbinsäure pro 50 ml" versagt wurde, und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung hinsichtlich des versagten Anwendungsgebiets und der versagten Injektionsflasche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, sowie die Auflage F6 in dem Bescheid vom 14. Oktober 2005 aufzuheben.
19Die Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Zur Begründung hat sie ihre bereits im Verwaltungsverfahren geäußerten Bedenken wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie vorgetragen: Der Nachzulassungsanspruch könne nicht auf § 105 Abs. 4c AMG gestützt werden. Nach Abschluss des erfolglosen Mängelbeseitigungsverfahrens sei es der Klägerin verwehrt, die nach § 105 Abs. 4c AMG erforderlichen formalen Unterlagen vorzulegen. § 105 Abs. 4c AMG diene der Beschleunigung des Nachzulassungsverfahrens. Nach Durchführung eines solchen umfassenden Prüfungsverfahrens gebe es für eine nachträgliche Anwendung des § 105 Abs. 4c AMG kein Bedürfnis mehr.
22Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausführt: Der Verlängerung der Zulassung stehe § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG entgegen. Die Klägerin habe nicht zureichend begründet, dass das Arzneimittel in den versagten Anwendungsgebieten und mit der noch fraglichen Dosierung therapeutisch wirksam sei. Weder der Monographie zu Vitamin C noch aus dem sonst von der Klägerin vorgelegten oder zitierten Erkenntnismaterial ließen sich hinreichend aussagekräftige Daten entnehmen.
23Ein Anspruch auf Verlängerung der Zulassung nach § 105 Abs. 4c AMG scheide ebenfalls aus. § 105 Abs. 4c AMG finde vorliegend keine Anwendung. Die Klägerin habe in ihrer Stellungnahme im Mängelverfahren zwar auf die österreichische Zulassung hingewiesen. Die nach § 105 Abs. 4c AMG erforderlichen Unterlagen habe sie indessen erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21. September 2006 und damit nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist abgegeben. Bei dieser Sachlage habe die Nachzulassung nach § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG zwingend versagt werden müssen. Der Gesetzgeber habe mit Blick auf das Ziel, die Nachzulassungsverfahren möglichst rasch zum Abschluss zu bringen, ein vereinfachtes Verfahren der Anerkennung ausländischer Zulassungen akzeptiert. Mit diesem Ziel und dem Wortlaut des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG sei es jedoch unvereinbar, dass das Anerkennungsverfahren auch noch nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist eingeleitet werden dürfe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin im Rahmen des Beanstandungsverfahrens auf die Möglichkeit der Bezugnahme nach § 105 Abs. 4c AMG hinzuweisen. Die Auflage F6, die der Umsetzung der Teilversagung in der Kennzeichnung, der Fachinformation und der Packungsbeilage diene, sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
24Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Die Präklusionsregelung des § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG sei verfassungswidrig und stehe der Anwendung von § 105 Abs. 4c AMG nicht entgegen.
25Die Klägerin beantragt,
26das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. August 2008 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
27Die Beklagte beantragt,
28die Berufung zurückzuweisen.
29Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt zur Begründung auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die von der Klägerin eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
33I. Die im Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2005 bestimmte Teilversagung ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Verlängerung der fiktiven Zulassung für das Fertigarzneimittel "Q3. ®" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).
34Rechtgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 105 Abs. 4f Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AMG. Nach dieser Vorschrift ist die (fiktive) Zulassung nach § 105 Abs. 1 AMG auf Antrag nach § 105 Abs. 3 Satz 1 AMG um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. 2 AMG vorliegt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
35Der Nachzulassung steht § 105 Abs. 5 Satz 1 und 2 AMG i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG entgegen. Hiernach ist die Nachzulassung zu versagen, wenn die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse vom Antragsteller unzureichend begründet und der Mangel innerhalb der von der Beklagten gesetzten Frist nicht beseitigt worden ist. Das ist hier der Fall.
36Die Klägerin hat die therapeutische Wirksamkeit des Präparats in den noch fraglichen Anwendungsgebieten und hinsichtlich der mit der Injektionsflasche bezweckten Dosierung nicht zureichend begründet (dazu unten 1.). Mit dem im gerichtlichen Verfahren unternommenen Mängelbeseitigungsversuch durch Bezugnahme auf die Zulassung des Arzneimittels in Österreich gemäß § 105 Abs. 4c AMG ist die Klägerin im Nachzulassungsverfahren ausgeschlossen (dazu unten 2.).
371. Die therapeutische Wirksamkeit ist unzureichend begründet im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AMG, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten Schluss nicht zulassen, wenn sie sachlich unvollständig sind etwa zu bestimmten Forschungsergebnissen oder klinischen Erprobungen keine Stellung nehmen, die gegen die therapeutische Wirksamkeit sprechen – oder wenn sie schließlich inhaltlich unrichtig sind. Die Darlegung der unzureichenden Begründung geschieht dadurch, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die fehlende oder die fehlerhafte Schlussfolgerung in der Begründung des Antragstellers aufzeigt, das Forschungsergebnis benennt, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat oder die inhaltliche Unrichtigkeit einer – wesentlichen – Unterlage nachweist.
38Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993
39– 3 C 21.91 –, BVerwGE 94, 215, und – 3 C 46.91 –, Pharma Recht 1994, 380.
40Die Behauptung, dass das Arzneimittel die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit hat, ist der Sache nach jedenfalls dann unzureichend begründet, wenn sich aus dem vorgelegten Material nach dem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ergibt, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung. Das lässt sich nur dartun, wenn ausgeschlossen wird, dass die den Unterlagen zu entnehmenden therapeutischen Ergebnisse auf Spontanheilungen oder wirkstoffunabhängige Effekte zurückzuführen sind. Kann nämlich die Anwendung des Arzneimittels hinweg gedacht oder durch die Anwendung eines Scheinmedikaments – eines Placebos – ersetzt werden, ohne dass der Heilungserfolg entfällt, dann darf die therapeutische Wirksamkeit dem zur Zulassung gestellten Arzneimittel nicht zugesprochen werden.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993
42– 3 C 21.91 und 3 C 46.91 –, jeweils a. a. O.; siehe auch § 25 Abs. 2 Satz 3 AMG.
43Auf die Anforderung an die Begründung, im Einzelnen darzulegen, dass die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung, kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn es sich um ein Arzneimittel im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG handelt. Diese Vorschrift betrifft nicht den Maßstab der therapeutischen Wirksamkeit, sondern nur das dem Antrag auf Zulassung beizufügende Erkenntnismaterial, das sie belegen soll. Das ergibt sich aus ihrem Wortlaut und aus ihrer systematischen Stellung. § 22 Abs. 3 Satz 1 AMG lässt zu, dass an die Stelle der Ergebnisse der pharmakologisch-toxikologischen und der klinischen Prüfungen anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial tritt. Die Überschrift des § 22 AMG weist zudem aus, dass die Regelung die "Zulassungsunterlagen" betrifft und nicht etwa den Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AMG, der im Übrigen auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG auch keinen Bezug nimmt.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993
45– 3 C 21.91 und 3 C 46.91 –, jeweils a. a. O.
46Allerdings darf kein "zwingender Beweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels im Sinne eines jederzeit reproduzierbaren Ergebnisses eines nach einheitlichen Methoden ausgerichteten naturwissenschaftlichen Experiments" verlangt werden.
47Vgl. den Bericht des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 7/5091, S. 15.
48Das widerspräche schon dem Aussagegehalt der Behauptung, ein bestimmtes Arzneimittel sei therapeutisch wirksam, denn sie versteht sich als eine Wahrscheinlichkeitsaussage. Es liegt in der körperlichen und seelischen Individualität des Menschen, dass es kaum ein Arzneimittel geben wird, das in seiner Anwendung im Einzelfall mit Sicherheit den Heilerfolg herbeiführt. Andererseits lassen sich auch Wahrscheinlichkeitsaussagen über die therapeutische Wirksamkeit in objektivierbarer Weise auf ihre Richtigkeit nachprüfen, und zwar mit Hilfe von Indizien.
49Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993
50– 3 C 21.91 und 3 C 46.91 –, jeweils a. a. O.
51Die therapeutische Wirksamkeit ist aber nicht schon dann zureichend begründet, wenn sich – wie die Klägerin offenbar meint – überhaupt Indizien für die Wirksamkeit finden ließen. Tatsachen werden zu Indizien, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss auf die Haupttatsache, die ihrerseits dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entspricht, zulassen. Handelt es sich um ein Indiz, das nur in Verbindung mit weiteren Tatsachen den Schluss auf die Haupttatsache zulässt, so kann aus ihm allein eine Rechtsfolgerung nicht gezogen werden. Das einzelne therapeutische Ergebnis lässt den Schluss auf die therapeutische Wirksamkeit des angewandten Arzneimittels nicht zu, solange damit gerechnet werden muss, dass es auf einer Spontanheilung oder einem Placebo-Effekt beruht. Erst wenn die Anwendung des Arzneimittels zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtanwendung, ist der Schluss gerechtfertigt, dass diese Differenz weder auf Spontanheilungen noch auf Placebo-Effekte, sondern auf die Wirkungen des Arzneimittels zurückzuführen ist.
52Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1993
53– 3 C 21.91 und 3 C 46.91 –, jeweils a. a. O.
54Das im Rahmen eines bibliographischen (Nach-)Zulassungsantrags vorgelegte Erkenntnismaterial muss mit Blick auf die vorgenannten Maßstäbe demnach ein Gewicht haben, das in etwa dem der Ergebnisse nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG entspricht. Dieser Maßstab gilt nicht nur für das Erstzulassungsverfahren im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG, sondern auch für die Verlängerung der (fiktiven) Zulassung von sog. Altarzneimitteln (vgl. § 105 Abs. 4a Satz 1 Halbsatz 2 AMG).
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2007 – 13 A 328/04 –, juris, sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 – 13 A 2085/07 –, juris, vom 24. Februar 2009 – 13 A 813/08 –, A & R 2009, 94, vom 19. März 2009 – 13 A 1029/08 –, und vom 6. August 2007 – 13 A 598/07 –, jeweils juris; in diesem Sinne auch schon EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1995 – Rs. C-440/93 –, Slg. 1995 I – 2851.
56Die Annahme einer ausreichenden Begründung der therapeutischen Wirksamkeit muss auch hinreichende Darlegungen zur Zweckmäßigkeit der angegebenen Dosierung enthalten. Dies lässt sich bereits aus § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG ableiten, wonach aus dem klinischen Gutachten die Zweckmäßigkeit der vorgesehenen Dosierung hervorgehen muss.
57Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 – 13 A 4306/06 –, und vom 10. Juni 2009 – 13 A 2892/07 –, jeweils juris.
58Im Hinblick auf die Frage, welchen konkreten Anforderungen das wissenschaftliche Erkenntnismaterial zu genügen hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht zusätzlich auf die während des Mängelbeseitigungsverfahrens geltenden Arzneimittelprüfrichtlinien in der Fassung vom 5. Mai 1995 (BAnz. Nr. 96a vom 20. Mai 1995). Die nach § 26 Abs. 1 AMG vom zuständigen Bundesministerium zu erlassenden Arzneimittelprüfrichtlinien sind wie "antizipierte Sachverständigengutachten" bei der Anwendung arzneimittelrechtlicher Bestimmungen heranzuziehen, die sich auf außerrechtliche Erkenntnisquellen wie etwa den "jeweils gesicherte(n) Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse" (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4, Satz 3 AMG) beziehen.
59Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2009
60– 13 A 3604/07 –, juris, vom 24. Februar 2009
61– 13 A 813/08 –, a. a. O., und vom 19. März 2009
62– 13 A 1029/08 –, a. a. O.
63Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin die therapeutische Wirksamkeit des in Rede stehenden Arzneimittels unzureichend begründet. Den bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Gabe des Präparats in den versagten Anwendungsgebieten und der noch streitigen Dosierung zu einer größeren Zahl an therapeutischen Erfolgen führt als seine Nichtgabe.
64Die behaupteten Heilerfolge werden zunächst nicht durch die Monographie zu Vitamin C (Ascorbinsäure) vom 29. Mai 1991 (BAnz. Nr. 97) zureichend begründet. Die Monographie liefert zwar Anhaltspunkte für den Nutzen von Vitamin C in den von der Klägerin beanspruchten Anwendungsgebieten. Eine den Ergebnissen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AMG in etwa gleichgewichtige Aussagekraft kommt ihr jedoch ersichtlich nicht zu. Belastbare Daten insbesondere zu der Frage, welche Vitamin-C-Menge zur Deckung des Ascorbinsäurebedarfs bei den in Rede stehenden Mangelzuständen erforderlich ist, lassen sich der Monographie nicht entnehmen. Eine solche Aussagekraft kann sich vielmehr – allenfalls – aus dem der Monographie zugrunde liegenden Erkenntnismaterial ergeben. Diese Unterlagen hat die Klägerin indessen nicht vorgelegt.
65Die eingereichten Studien begründen die Wirksamkeit des Arzneimittels in den noch fraglichen Anwendungsgebieten ebenfalls nicht. Die zu den Studien 09 – Q. 130/2000 und 22 – Q. 150/2004 vorgelegten Unterlagen sind unvollständig. Bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist wurden lediglich die Prüfpläne eingereicht. Die erhobenen Daten und deren statistische Auswertung wurden hingegen nicht mitgeteilt, so dass die Studienergebnisse nicht bewertet werden können.
66Die Studien 05 – Q. 117/1998, 06 – Q. 1998, 07 – Q. 2003, 08 Q. 124/2000, 10 – Q. 141/2003, 019 – Q. 2001 und die retrospektive Datenerhebung – Q. 2005 sowie die Publikationen von Du u. a. (2003), Jackson u. a. (1998), Ting u. a. (1997), Arcaro u. a. (2002), Pleiner u. a. (2002), Tarng u. a. (1999), Tarng u. a. (2004), Long u. a. (2002), Nathens u. a. (2002), Galley u. a. (1997) und Bradberry u. a. (1999) verhalten sich allenfalls zu Teilbereichen des in Rede stehenden Anwendungsgebiets und sind weder einzelnen noch zusammengenommen geeignet, den therapeutischen Nutzen des Arzneimittels im breiten Spektrum des streitigen Indikationsanspruchs zu begründen. Dazu hat die Beklagte in dem angegriffenen Versagungsbescheid das Erforderliche ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen. Hinreichend valides Datenmaterial lässt sich auch den sonstigen vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Insbesondere fehlen belastbare Daten zur zweckmäßigen Dosierung, die nach der Vorstellung der Klägerin weitgehend dem behandelnden Arzt überlassen bleiben soll. Dies ist indessen nicht zulässig, weil die sog. "Dosisfindung" – wie dargelegt – bereits im Rahmen des arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens erfolgen muss.
67Die nach alledem unzureichend begründete therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels stellt einen gravierenden Mangel dar, so dass eine Auflage gemäß § 105 Abs. 5a Satz 2 AMG nicht in Betracht kommt.
682. Mit allen nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist unternommenen Mängelbeseitigungsversuchen ist die Klägerin gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG ausgeschlossen. Die Vorschrift schließt nicht nur die verspätete inhaltliche,
69eingehend OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 4996/04 –, juris, m. w. N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2008 – 3 B 71.08 –, juris,
70sondern auch die verspätete formelle Mängelbeseitigung durch Bezugnahme auf eine ausländische Zulassung gemäß § 105 Abs. 4c AMG aus.
71a) Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG. Hiernach ist die Verlängerung der Zulassung zu versagen, wenn den Mängeln nicht innerhalb der (angemessenen) Mängelbeseitigungsfrist abgeholfen wird. Bei verständiger Würdigung des Normtextes findet die Rechtsfolge (die zwingende Versagung der Nachzulassung) auf sämtliche Mängelbeseitigungsversuche und damit auf verspätete inhaltliche wie auf verspätete formelle Abhilfebemühungen (durch Bezugnahme auf eine ausländische Zulassung) Anwendung.
72Der Textfassung des § 105 Abs. 4c AMG lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Danach wird zwar vorgegeben, dass die Verlängerung der Zulassung für ein Arzneimittel nach Absatz 3, das bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend der Richtlinie 2001/83/EG oder der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen ist, zu erteilen ist, wenn sich das Arzneimittel in dem anderen Mitgliedsstaat im Verkehr befindet und der Antragsteller alle in § 22 Abs. 6 AMG vorgesehenen Angaben macht, die erforderlichen Kopien beifügt und schriftlich erklärt, dass die eingereichten Unterlagen nach den Absätzen 4 und 4a mit den Zulassungsunterlagen übereinstimmen, auf denen die Zulassung in dem anderen Mitgliedsstaats beruht, es sei denn, dass die Verlängerung der Zulassung des Arzneimittels eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann. Eine Regelung dahingehend, dass § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG im Rahmen von § 105 Abs. 4c AMG keine Geltung beansprucht, sofern die Voraussetzungen für eine Bezugnahme vorliegen, lässt sich dem Wortlaut der Anerkennungsbestimmung hingegen nicht entnehmen.
73Bestätigt wird dieses Normverständnis durch die gesetzessystematische Einbettung von § 105 Abs. 4c AMG in das Gefüge des Nachzulassungsrechts. Der Gesetzgeber hat § 105 Abs. 4c AMG zwischen die Absätze 4, 4a, 4b einerseits und Absatz 4d des § 105 AMG andererseits eingefügt, die sich ausschließlich mit der Frage befassen, welche Unterlagen (zu welchem Zeitpunkt) im Nachzulassungsverfahren vorzulegen sind. Daraus kann geschlossen werden, dass die Bezugnahme im Sinne von § 105 Abs. 4c AMG "nur" eine Möglichkeit der bis zum Ablauf der Beanstandungsfrist des § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG erlaubten Mängelbeseitigung ist und dass es kein selbständiges, vom Mängelbeseitigungsverfahren nach § 105 Abs. 5 AMG unabhängiges Anerkennungsverfahren gibt. Dafür spricht auch der Vergleich von § 105 Abs. 4c AMG und § 25b AMG. Während § 25b AMG seit der 14. AMG-Novelle systematisch abgesetzt von den sonstigen Regelungen in § 25 AMG ein vom Erstzulassungsverfahren abgekoppeltes Verwaltungsverfahren (das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung und das dezentrale Verfahren) regelt, hat sich der Gesetzgeber in § 105 Abs. 4c AMG einer entsprechenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelung enthalten.
74Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2009 – 18 K 4965/06 –, juris.
75Die vorstehende Auslegung deckt sich schließlich mit dem Zweck und der Genese des § 105 Abs. 5 AMG. Die Ursprungsfassung der Vorschrift (Art. 3 § 7 Abs. 5 AMRNOG) sah vor, dass der Antragsteller bei Beanstandungen der vorgelegten Unterlagen innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Beanstandungen den Mängeln abzuhelfen hatte. Dem lag die Vorstellung zugrunde, dass eine schrittweise Anpassung der Arzneimittel an die Vorschriften des neuen Arzneimittelgesetzes anzustreben sei. Innerhalb von zwölf Jahren sollten die erforderlichen Unterlagen vorliegen. Binnen weiterer drei Jahre sollten etwaige Mängel behoben werden können, so dass insgesamt die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene maximale Übergangsdauer von 15 Jahren gewahrt werden würde.
76Vgl. den Ausschussbericht vom 31. März 1976, BT-Drucks. 7/5091, S. 22.
77Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (1994), also nach Ablauf der genannten Zeitspanne von insgesamt 15 Jahren, wurde die dem Antragsteller zur Mängelbeseitigung zur Verfügung stehende Frist auf 18 Monate verkürzt, was der "Effektivierung und Beschleunigung" des Nachzulassungsverfahrens dienen sollte.
78Vgl. den Ausschussbericht vom 16. Mai 1994, BT-Drucks. 12/7572, S. 7.
79Die heutige Fassung des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG geht auf das Zehnte Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes (2000) zurück. In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, in den Bereichen der Neu- und Nachzulassung solle die Mängelbeseitigung von ihrem Ansatz her aus Gründen der Verfahrensökonomie die Behebung kleinerer Mängel im laufenden Verfahren ermöglichen, soweit dadurch das Verfahren nicht über Gebühr in die Länge gezogen und unnötigerweise Kapazitäten gebunden würden. Die abermalige Verkürzung der Frist habe zur Folge, dass die Unternehmer gehalten seien, von Anfang an entscheidungsreife Anträge einzureichen. Soweit die eingereichten Unterlagen Mängel aufwiesen, zu deren Behebung zeitaufwendige Untersuchungen oder Prüfungen erforderlich seien, sei zu gegebener Zeit die Stellung eines neuen Zulassungsantrags sachgerecht. Daher werde einheitlich für Zulassung und Nachzulassung die Möglichkeit ausgeschlossen, durch Nachreichen von Unterlagen einen Antrag erst im Rechtsmittelverfahren zulassungsreif zu machen.
80Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. Dezember 1999 , BT-Drucks. 14/2292, S. 8 und 9; Bericht des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages vom 10. Mai 2000, BT-Drucks. 14/3320, S. 15 f.
81Aus alldem ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dem Beanstandungsverfahren nach § 105 Abs. 5 AMG stets einen Ausgleich zwischen der Verfahrensökonomie und den Interessen des Unternehmers an Nachbesserungsmöglichkeiten einerseits und (zunehmend) dem – auch gemeinschaftsrechtlich begründeten – Zwang zu einer Beschleunigung der Nachzulassungsverfahren andererseits angestrebt hat.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – 13 A 1833/06 –, StoffR 2009, 158, m. w. N.
83Angesichts der dargestellten Genese und Zielsetzung des § 105 Abs. 5 AMG und insbesondere des 10. AMG-Änderungsgesetzes spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit der zeitgleich eingeführten Regelung des § 105 Abs. 4c AMG die Möglichkeit schaffen wollte, das Nachzulassungsverfahren, das nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bereits entscheidungsreif ist, durch eine spätere Bezugnahme gemäß § 105 Abs. 4c AMG (weiter) zu verzögern. Den zitierten Gesetzesmaterialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber – auch unter dem Druck der EU-Kommission – die Vorstellung hatte, dass der Antragsteller bereits entscheidungsreife Anträge einreichen soll. Die Möglichkeit, das Verfahren nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist auf eine neue Grundlage zu stellen, liefe der Zielsetzung, die Nachzulassung auf jede mögliche Weise zu beschleunigen, zuwider.
84Vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, Stand Januar 2009, § 105 Rn. 61; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2009 – 18 K 4965/06 –, a. a. O.
85Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang durch die nach Ablauf der (angemessenen) Mängelbeseitigungsfrist erfolgte Bezugnahme auf § 105 Abs. 4c AMG tatsächlich eine Verzögerung des konkreten Nachzulassungsverfahrens zu befürchten ist. § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG bestimmt, dass die Zulassung zu versagen ist, wenn den mitgeteilten Mängeln nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholfen wird. Weitere Voraussetzungen enthält die Vorschrift nicht. Insbesondere eine zusätzliche Prüfung der Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Verzögerung des Nachzulassungsverfahrens einzutreten droht, sieht § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG nicht vor.
86Abgesehen davon würde eine Verzögerung im vorliegenden Zusammenhang regelmäßig schon deshalb drohen, weil die Zulassungsbehörde die im Rahmen von § 105 Abs. 4c AMG einzureichenden Unterlagen überprüfen müsste. Darüber hinaus müssten – unter Umständen erstmals – die von dem Arzneimittel möglicherweise ausgehenden Gesundheitsgefahren näher untersucht und gegebenenfalls ein gesetzlich grundsätzlich unerwünschtes weiteres Mängelbeseitigungsverfahren durchführt werden.
87b) Diese Auslegung und Anwendung von § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG ist verfassungsgemäß. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass formelle und materielle Präklusionsfristen mit Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundrechten – hier Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG – verfassungsrechtlich grundsätzlich vereinbar sind. Dies gilt nicht lediglich für Präklusionen, mit denen Einwendungen am Verfahren beteiligter Dritter ausgeschlossen werden, sondern auch für Präklusionen, die einen Antragsteller selbst betreffen (vgl. z.B. § 82 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, § 25 Abs. 3 AsylVfG). Allerdings unterliegt der Gesetzgeber bei der Normierung von Präklusionsregelungen verfassungsrechtlichen Grenzen. Insgesamt darf der gerichtliche Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert werden. Im Einzelnen muss der Gesetzgeber mit der Präklusionsregelung legitime Ziele verfolgen und der Eingriff durch die Präklusionsregelung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. In verfahrensmäßiger Hinsicht muss die Präklusionsregelung wegen ihres Ausnahmecharakters und wegen der einschneidenden Folgen hinreichend klar sein. Ferner muss das Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Präklusion adäquat gestaltet sein.
88Siehe z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 9. Februar 1982 – 1 BvR 1379/80 –, NJW 1982, 1453, vom 8. Juli 1982 – 2 BvR 1187/80 –, BVerfGE 61, 82, vom 6. Oktober 1982 – 2 BvR 304/82 –, NVwZ 1983, 27, vom 14. April 1987 – 1 BvR 162/84 –, NJW 1987, 2003; vom 26. April 1995 – 1 BvL 19/94, 1 BvR 1454/94 –, BVerfGE 92, 262, vom 24. Januar 2005 – 1 BvR 2653/03 –, NJW 2005, 1768; BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 – 7 C 101.78 –, a. a. O., vom 24. Mai 1996 – 4 A 38.95 –, NVwZ 1997, 489, vom 23. April 1997 – 11 A 7.97 –, BVerwGE 104, 337 und Beschluss vom
8917. Oktober 2005 – 7 BN 1.05 –, NVwZ 2006, 85; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 – 13 A 2975/06 –, PharmR 2007, 200, und Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 4996/04 –, a. a. O.
90Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG. Die Vorschrift dient – wie dargelegt – der Vereinfachung und Beschleunigung des arzneimittelrechtlichen Nachzulassungsverfahrens. Das ist ein legitimes Ziel, zumal das Arzneimittelzulassungsverfahren komplex ist und eine ausgedehnte Beschäftigung der Behörde in einem einzelnen Zulassungsverfahren bei begrenzter Personalkapazität die gebotene zügige Bearbeitung anderer Zulassungsanträge beeinträchtigt. Ferner muss es auch dem Bestreben des pharmazeutischen Unternehmers entsprechen, schnell in den Besitz der notwendigen Verlängerung der Zulassung zu gelangen. Die zügige Abarbeitung der Nachzulassungsverfahren entspricht überdies europäischen Vorgaben.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 4996/04 –, a. a. O., m. w. N.
92Zur Erreichung des vorgenannten Ziels ist die Vorschrift geeignet. Durch sie werden die pharmazeutischen Unternehmer angehalten, im Interesse eines zügigen Zulassungsverfahrens mangelfreie Nachzulassungsanträge innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
93Eingehend zur Geeignetheit von § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 4996/04 –, a. a. O., m. w. N.
94Die Vorschrift ist erforderlich. Ein milderes, gleich effizientes Mittel ist nicht ersichtlich ist. Ohne die Regelung in § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG könnte weiteres Erkenntnismaterial unbegrenzt auch noch im Klageverfahren eingereicht werden, was zu einer erheblichen Verzögerung bei der Bearbeitung der Nachzulassungsverfahren führen würde.
95Die Regelung ist auch angemessen. Die Vorteile der Vorschrift (Beschleunigung und Effektivierung des Nachzulassungsverfahrens) überwiegen die Nachteile für den pharmazeutischen Unternehmer. Maßgeblich ist insoweit, dass die Präklusionsregelung nicht zu einem endgültigen Rechtsverlust für den Antragsteller führt. Ihm verbleibt die Möglichkeit, einen neuen Zulassungsantrag zu stellen und dabei gegebenenfalls das Anerkennungsverfahren nach § 25b AMG in Anspruch zu nehmen. Der damit verbundende Kosten, Zeit- und Arbeitsaufwand ist zumutbar.
96Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 4996/04 –, a. a. O.
97Die Präklusionsregelung des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG ist auch hinreichend klar formuliert. Sie bezieht sich für den pharmazeutischen Unternehmer eindeutig erkennbar auf den Fall, dass eine Beanstandung nach § 105 Abs. 1 Satz 1 AMG ausgesprochen und die Beseitigungsfrist fruchtlos verstrichen ist. Auch ist die Wirkung der Präklusion eindeutig für das konkrete Nachzulassungsverfahren angeordnet. Dass die Präklusion in das gerichtliche Verfahren wirkt, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Wortlaut sowie dem oben benannten Sinn und Zweck der Regelung. Einer ausdrücklichen Belehrung darüber, dass die Präklusion im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt, bedarf es nicht. Von den Antragstellern kann jedenfalls in einem auf "Fachleute" zugeschnittenen Rechtsbereich erwartet werden, dass sie die rechtlichen Rahmenbedingungen des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis nehmen.
98Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 4996/04 –, a. a. O., m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 2009 – 18 K 4965/06 –, a. a. O.
99Schließlich ist die Regelung des § 105 Abs. 5 Satz 2 AMG verfahrensmäßig so eingebunden, dass der Rechtsschutz des pharmazeutischen Unternehmers nicht unzumutbar verkürzt wird. Diesem wird im Verwaltungsverfahren eine angemessene Zeit zur Mängelbeseitigung eingeräumt. Im Übrigen bleibt es dem Antragsteller unbenommen, eine neue Zulassung zu beantragen.
100Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 – 13 A 2975/06 –, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 4996/04 –, a. a. O.
101Da der betroffene Unternehmer ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, stellt die Präklusion mit Wirkung für das gerichtliche Verfahren auch keine unzumutbare, gegen Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßende Erschwerung der Rechtsschutzmöglichkeiten dar.
102Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2005
103– 1 BvR 2653/03 –, NJW 2005, 1768; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 – 13 A 4996/04 –, a. a. O.
104c) Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, die Beklagte hätte sie bereits im Laufe des Mängelbeseitigungsverfahrens auf die Möglichkeit einer Bezugnahme nach § 105 Abs. 4c AMG hinweisen müssen. Der damit – der Sache nach – geltend gemachte Verfahrensfehler gemäß § 25 Satz 1 VwVfG a. F. liegt nicht vor. Hiernach soll die Behörde u. a. die Abgabe von Erklärungen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben sind. Davon war hier nicht auszugehen. Die Klägerin hat sich schriftlich erstmals in ihrer (am 12. Oktober 2005 zugegangenen) fachlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2005, also vier Tage vor Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist, zum "internationalen Zulassungsstatus" ihres Präparats geäußert und dabei – unter anderem – auf die Zulassung der 50-ml-Injektionsflasche in Österreich hingewiesen. Diese Erklärung konnte bei verständiger Würdigung lediglich als Anregung dahingehend verstanden werden, die Beklagte möge die angekündigte Versagungsentscheidung mit Blick auf die abweichende Einschätzung mehrerer ausländischer Zulassungsbehörden nochmals überdenken und die zur Wirksamkeitsbegründung vorgelegten Unterlagen einer erneuten inhaltlichen Bewertung unterziehen. Auf eine solche erneute inhaltliche Prüfung wollte die Klägerin offenbar auch in dem (nach ihren Angaben) telefonisch erbetenen Beratungsgesprächs mit der klinischen Sachbearbeiterin hinwirken, die für einen juristischen Rat erkennbar die falsche Ansprechpartnerin gewesen war. Bei dieser Sachlage bestand für die Beklagte kein Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin ihre Rechte aus § 105 Abs. 4c AMG nicht kannte oder versehentlich nicht wahrgenommen hatte. Das BfArM durfte vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin als fachkundige pharmazeutische Unternehmerin bewusst von einer Bezugnahme auf § 105 Abs. 4c AMG abgesehen hatte.
105II. Der Bescheid vom 14. Dezember 2005 ist auch hinsichtlich der noch streitigen Auflage F6 rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese dient der Anpassung der Kennzeichnung, Fachinformation und Packungsbeilage (vgl. § 10, 11, 11a AMG) an die Teilversagung und beruht auf § 28 Abs. 2 AMG.
106III. Nach alledem kann offenbleiben, ob hinsichtlich der Injektionsfalsche überhaupt noch eine (verlängerbare) fiktive Zulassung besteht. Dies ist insoweit fraglich, als sich die für den Fortbestand der fiktiven Zulassung unerlässliche Anzeige nach § 105 Abs. 2 Satz 1 AMG im vorliegenden Fall lediglich auf die 5-ml-Ampullen bezogen haben dürfte. Zu dieser Zeit befand sich die Injektionsflasche offenbar als eigenständiges und gesondert bezeichnetes Arzneimittel im Verkehr, so dass sie wohl gesondert hätte angezeigt werden müssen.
107IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
108V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Bei den hier in Rede stehenden Bestimmungen (§ 105 Abs. 4c und Abs. 5 Satz 2 AMG) handelt es sich um Übergangsregelungen. Rechtsfragen auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts kommt regelmäßig mangels Klärungsbedarfs keine grundsätzliche Bedeutung zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist.
109Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35.95 –, NVwZ-RR 1996, 712, und vom 8. März 2000 – 2 B 64.99 –, juris; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 132 Rn. 60; Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, § 132 Rn. 31; Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand 2008, § 132 Rn. 54.
110Davon ist hier nicht auszugehen. Nach der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Antwort der Bundesregierung vom 5. März 2008
111– vgl. BT-Drucks. 16/8361 –
112auf die Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter und der Fraktion der FDP vom 13. Februar 2008
113– vgl. BT-Drucks. 16/8107 –
114wurden von den ca. 130 Anträgen, bei denen im Laufe des Verlängerungsverfahrens nach § 105 AMG eine Bezugnahme auf § 105 Abs. 4c AMG erfolgt war, ca. 35 Anträge abgelehnt. In lediglich einem Drittel dieser 35 (zwischenzeitlich überwiegend rechtshängigen) Anträge erfolgte die Bezugnahme nach der Versagung der Nachzulassung (und häufig erst während des Klageverfahrens), während die übrigen zwei Drittel der Anträge zwar rechtzeitig eingereicht, aber aus anderen Gründen abgelehnt wurden (u. a. neun Verfahren wegen Gesundheitsgefahren). Hiervon ausgehend kommt es auf die streitige Reichweite von § 105 Abs. 5 Satz 2 VwGO – allenfalls – noch in ca. zwölf Verfahren entscheidungserheblich an. Diese Zahl ist überschaubar. Zusätzliche Verfahren der hier in Rede stehenden Art sind im Übrigen nicht mehr zu erwarten, weil die Beklagte die verwaltungsverfahrensrechtliche Nachzulassung sog. Altarzneimittel zwischenzeitlich abgeschlossen hat und nur noch die rechtshängigen Verfahren zu bearbeiten sind.
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