Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1494/07
Tenor
Der Antrag der Kläger zu 2. bis 4. wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin zu 1. wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Kläger zu 2. bis 4 ist schon deshalb unzulässig, weil das Verwaltungsgericht ihre Klage als unzulässig abgewiesen hat und hierzu jede Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in der Zulassungsbegründung fehlt.
3Der Antrag der Klägerin zu 1. ist unbegründet.
4Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klägerin zu 1. sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen.
5Ausweislich des Anhörungsprotokolls zum Sprachtest vom 19. November 2001 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. ist ein Gespräch nicht einmal ansatzweise zustande gekommen. Dies wird auch von der Klägerin zu 1. nicht in Abrede gestellt.
6Soweit sie die schriftliche Befragung angreift, führen die diesbezüglichen Darlegungen nicht zur Unverwertbarkeit der hieraus in der Niederschrift getroffenen Feststellungen.
7Vgl. zur Verwertbarkeit von Anhörungsprotokollen: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2008
8– 12 A 3497/06 –; Urteil vom 22. Juni 2007
9– 2 A 4861/05 –; Beschluss vom 25. Juli 2005
10– 12 A 5178/05 –.
11Welche Fragen im Einzelnen schriftlich gestellt worden sind, ist dem Anhörungsprotokoll ohne weiteres zu entnehmen.
12Vgl. zum Charakter der zur Anhörung errichteten Niederschrift als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO, die den vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson bekundeten Vorgangs – also der gestellten Fragen und der Äußerungen der getesteten Person, nicht hingegen der Beurteilung der Sprachkenntnisse – begründet:
13OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2007
14– 12 A 2979/08 –, vom 15. September 2006
15– 12 A 1868/05 – und vom 27. Juli 2006
16– 12 A 3688/05 –.
17Grundsätzliche Bedenken dagegen, dem Probanden bei einer aktuell nicht anders zu überwindenden Schwerhörigkeit die Fragen schriftlich zu übermitteln, um die erforderliche Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch anhand seiner – ihrerseits mündlichen – Antworten zu prüfen, sind weder substantiiert vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Jedenfalls, wenn der Betreffende dem Generalkonsulat auf die Einladung zum Sprachtest sein – ihm ja bekanntes – Handicap unter gleichzeitiger Beantragung, ihm für die Anhörung ein geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, nicht frühzeitig mitteilt, kann dieser nicht die Stellung eines Hörgerätes verlangen. Unter diesen Umständen muss ein gemischt schriftlich/mündlicher Dialog ausreichen, um ausreichende Schlüsse auf die Fähigkeit des Aufnahmebewerbers zur rein verbalen Kommunikation zu ziehen.
18Durchgreifende Einwände gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die auf die schriftlich in Russisch abgefassten – und einfachen – Fragen im Anhörungsprotokoll dokumentierten Antworten der Klägerin zu 1. seien unzureichend, haben die Kläger mit der Zulassungsbegründung nicht erhoben. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist auch in der Sache zutreffend. Auf die insgesamt neun Fragen erfolgten überwiegend keine Antworten. Soweit auf vier Fragen Antworten gegeben wurden, beschränkten sich diese auf einzelne Wörter ("Sovchos", "Schwester") bzw. äußerst kurze Satzfragmente ("Vier Zimmer", "Kinder, zu Haus"), die die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede,
19vgl. zu dieser Anforderung: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6 ff.; im Übrigen auch: BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753,
20nicht einmal ansatzweise erkennen lassen.
21Soweit die Klägerin zu 1. – spekulativ – geltend macht, es sei nicht auszuschließen, dass sie die schriftlich gestellten Fragen nicht bzw. unzureichend beantwortet habe, weil sie die Schriftsprache nicht habe deuten können, wird damit die völlig unzureichende Beantwortung nicht Frage gestellt. Der Einwand, sie habe die Schriftsprache nicht deuten können, lässt in dieser pauschalen Form angesichts ihres schulischen und beruflichen Werdegangs jegliche Substantiierung vermissen. Im Übrigen trifft er ersichtlich nicht zu. Ausweislich des Anhörungsprotokolls wurde auch die Befragung zu Nr. 1.2 – "Der/Die Antragsteller/in gibt an, als Kind folgende Sprache erlernt zu haben" – von dem Dolmetscher schriftlich durchgeführt. Im Gegensatz zu den von der Klägerin zu 1. auf Deutsch erwarteten Antworten auf die unter Nr. 2.4 dokumentierten und schriftlich in Russisch gestellten Fragen, vermochte die Klägerin zu 1. die ebenfalls schriftlich gestellten Fragen zu Nr. 1.2 des Anhörungsprotokolls flüssig, aber eben in Russisch zu beantworten. Schwierigkeiten hatte die Klägerin zu 1. damit offenbar nicht mit dem Verstehen der schriftlich in Russisch abgefassten Fragen und auch nicht mit deren Beantwortung in russischer Sprache, sondern allein mit der Beantwortung derartiger Fragen in deutscher Sprache. Dass der durchgängig anwesende Dolmetscher für die Befragung zu Nr. 1.2 des Anhörungsprotokolls eine andere Schrift verwendet hat als für die Befragung zu Nr. 2.4 des Anhörungsprotokolls, ist weder dargelegt noch ersichtlich und liegt im Übrigen auch fern. Bezeichnenderweise hat die Klägerin zu 1. auch nicht vorgetragen, dass sie im Rahmen ihrer Anhörung Einwände gegen die Lesbarkeit der ihr vorgelegten schriftlichen Fragen vorgebracht hat; solche Einwände sind auch aus dem Protokoll nicht ersichtlich.
22Aus diesem Grund geht der Einwand der Klägerin zu 1., mit ihr hätte kommuniziert werden können, wenn ihr ein Hörgerät oder eine entsprechende Einrichtung zur Verfügung gestellt worden wäre, an den mit dem Sprachtest unabhängig davon dokumentierten unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen vorbei.
23Vgl. dazu, dass in dem maßgebenden Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2009 – 12 A 471/08 –, vom 5. November 2004 – 2 A 4661/03 –, vom 7. Juli 2005
24– 14 A 4569/04 –, vom 17. Februar 2006
25– 12 A 388/04 –; vom 26. April 2007
26– 12 A 4477/06 – und vom 31. Januar 2008
27– 12 A 3497/06 –.
28Ob die Klägerin zu 1., wie sie darlegt, mit ihren Eltern bis zu deren Tod (Tod des Vaters: 1965, Tod der Mutter: 1981) überwiegend Deutsch gesprochen hat, ist mit Blick auf den insoweit maßgebenden Feststellungszeitpunkt unbeachtlich und kennzeichnet im Übrigen den langen Zeitraum von rund zwanzig Jahren bis zum Sprachtest im Jahr 2001, in dem eine – ohnehin durch den Tod des Vaters bereits im Jahr 1965 reduzierte – familiäre Unterstützung der deutschen Sprachkompetenz der Klägerin zu 1., die bereits 1960 im Alter von 19 Jahren einen russischen Volkszugehörigen geheiratet und im Aufnahmeantrag die Volkszugehörigkeit ihrer Tochter mit "Russisch" angegeben hat, gerade nicht mehr vorhanden gewesen ist.
29Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es offenbar als erwiesen angesehen, dass die Klägerin zu 1. deshalb kein Deutsch könne, weil sie sich nicht aktiv schriftlich beteiligt habe, verkennt die Begründung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Begründung des angefochtenen Urteils an keiner Stelle einen schriftlichen Beitrag der Klägerin zu 1. in deutscher oder russischer Schrift für erforderlich gehalten, sondern lediglich auf deren zutage getretenes Unvermögen abgestellt, sich auf schriftlich in Russisch abgefasste Fragen in deutscher Sprache mündlich artikulieren zu können.
30Die übrigen Ausführungen – soweit sie sich nicht ohnehin spekulativ zu den einzelnen Gegebenheiten des Zustandekommens des Anhörungsprotokolls verhalten – betreffen das gerichtliche Verfahren und sind daher der ebenfalls geltend gemachten Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen.
31Die erhobenen Verfahrensrügen greifen indes nicht durch. Der Antrag auf Gewährung von Reisekosten ist vom Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt worden, die Klägerin zu 1. habe sich in keiner Weise bemüht, die Reisekosten konkret und nachvollziehbar darzulegen und den Vorschuss unter Vorlage der erforderlichen Belege über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtzeitig zu beantragen. Dieser Begründung ist die Klägerin zu 1. in der Begründung des Zulassungsantrages nicht entgegen getreten.
32Die Ablehnung des Vertagungsantrages und die Ablehnung des weiteren Antrages, das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 1. anzuordnen, ist jeweils zu Recht erfolgt, weil, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das persönliche Erscheinen der Klägerin zu 1. mit Blick auf den nicht substantiiert angegriffenen Sprachtest und die hieraus ersichtliche Unfähigkeit der Klägerin zu 1., ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht geboten gewesen ist. Dass und aus welchem Grund die Klägerin zu 1. im Gegensatz zu ihren völlig unzureichenden Sprachkenntnissen, wie sie durch den Sprachtest im Jahre 2001 dokumentiert werden, nunmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Lage gewesen wäre, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, hat die Klägerin zu 1. weder vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht noch in der Begründung des Zulassungsantrags dargelegt. Der wiederholte Hinweis auf den Umstand, dass die Klägerin zu 1. möglicherweise mit einem Hörgerät zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch in der Lage sei, ist als solcher jedoch nicht geeignet, das durch den Sprachtest unabhängig von der extremen Schwerhörigkeit der Klägerin zu 1. dokumentierte Fehlen ihrer Sprachkompetenz zu beseitigen. Von einer Treuwidrigkeit des ergangenen Ablehnungsbescheides, wie sie die Klägerin zu 1. mit Schriftsatz vom 14. Februar 2008 geltend gemacht hat, kann daher nicht die Rede sein.
33Soweit danach eine entsprechende Beweiserhebung zur Feststellung der Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. unterblieben ist, drängte sich diese aufgrund der Tatsachen nicht auf. Im Übrigen ist Rügeverlust eingetreten, weil die anwaltlich vertretene Klägerin zu 1. nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen erforderlichenfalls Gebrauch zu machen ist, um den Anspruch auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Ein einfacher Beweisantrag genügt nicht. Erst die begründete Ablehnung des qualifizierten Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 – 8 B 2.97 –, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21, m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 – 9 C 318.85 u. a. –, NVwZ 1986, 928; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2007 – 12 A 2268/06 – und vom 25. Februar 2009 – 12 A 3169/08 –.
35Diese Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die anwaltlich vertretene im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2007 jedoch – ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter – abwesende Klägerin zu 1. nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist ein unbedingter Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt worden. Durchgreifende Hinderungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht worden. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.
36Aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 –, BVerwGE 129, 264 ff., vom 25. Januar 2008 – 5 C 8.07 –, BVerwGE 130, 197 ff., und vom 29. Juli 2009 – 5 B 87.08 –, Juris, sowie aus dem Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 15 Mai 2007 – 13 K 2913/02 –, die von der Klägerin zu 1. mit – nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen - Schriftsätzen vom 14. Februar 2008 und vom 17. September 2009 pauschal in Bezug genommen worden sind, lässt sich eine darüber hinaus gehende prozessuale Aufklärungspflicht nicht herleiten.
37Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
38Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
39Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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