Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2698/04

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu voll-streckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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