Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1436/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird
ebenfalls auf 2.011,14 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 22 K 4082/09 geführten Klage der Antragsteller gegen den als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ergangenen "Vollstreckungsbescheid" der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2009 ist zu Recht erfolgt.
4Es spricht nach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung alles dafür, dass der "Vollstreckungsbescheid" schon aufgrund der gewählten Handlungsform des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist.
5Nach Nr. 1 der Regelung des "Vollstreckungsbescheides" werden die fälligen Elternbeiträge über EUR 8044,56 (zzgl. Zinsen ab dem 10. Juli 2008) im Wege der "Verwaltungsvollstreckung vorerst durch Aufrechnung mit den Bezügen von Frau Amtsinspektorin C. O. eingezogen". Gemäß Nr. 2 der Regelung des "Vollstreckungsbescheides" wird "im Wege der Aufrechnung ... ein Betrag von monatlich EUR 200,00 einbehalten".
6Inhalt des "Vollstreckungsbescheides" ist danach eine Aufrechnung im Rahmen der "Verwaltungsvollstreckung".
7Abgesehen davon, dass es sich bei einer Aufrechnung – wie sie hier ungeachtet der gewählten Handlungsform des Verwaltungsaktes in dem Bescheid vom 4. Juni 2009 erklärt worden sein dürfte – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um die Vollziehung (Vollstreckung) eines Leistungsbescheides handelt,
8vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13.08 –, BVerwGE 132, 250 ff. m.w.N.,
9und die Aufrechnung damit gerade keinen Vollstreckungsakt darstellt, sondern dem Bereich des Erhebungsverfahrens zuzuordnen ist,
10vgl. für die Aufrechnung durch die Finanzbehörden im Steuerrecht: BFH, Urteil vom 3. November 1983 – VII R 38/83 –, BFHE 140, 9 ff.,
11kann die Aufrechnung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit hoheitlichen Mitteln erfolgen; sie ist vielmehr ein Gestaltungsrecht des allgemeinen Schuldrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 – 3 C 13.08 –, a.a.O., m.w.N. Entsprechendes gilt etwa für die Aufrechnung durch die Finanzbehörden nach § 226 AO: BFH, Urteil vom 2. April 1987 – VII R 148/83 –, BFHE 149, 482 ff.
13Es spricht auch nichts dafür, dass über die Wahrnehmung des Gestaltungsrechts hinaus – wobei die von der Antragsgegnerin thematisierten Fragen der Zulässigkeit und der Wirksamkeit der Aufrechnung im Übrigen hier offen bleiben können – die erklärte Aufrechnung zu Recht in der Handlungsform als Verwaltungsakt ergehen konnte. Eine hierfür erforderliche, dem Vorbehalt des Gesetzes genügende, auch nur konkludente/stillschweigende Ermächtigungsgrundlage in der Form eines formellen Gesetzes,
14vgl. etwa zu den spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 25a BSHG: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1997 – 8 B 623/97 –, NJW 1997, 3391, und des § 51 SGB I: BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 – B 13 R 31/08 R –, Juris,
15ist nicht ersichtlich.
16Der "Vollstreckungsbescheid" lässt – bezeichnenderweise – jede Angabe einer Rechtsgrundlage vermissen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin beinhaltet das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) eine solche Ermächtigungsgrundlage ebenso wenig wie die Bestimmungen des § 90 SGB VIII bzw. des GTK. Diese regeln lediglich die Erhebung von Teilnahme-/Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder und ermächtigen im Übrigen nur die öffentlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und damit ausschließlich die Kreise und kreisfreien Städte, nicht aber die Antragsgegnerin, zur Beitragserhebung (vgl. § 85 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. und § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK a.F. bzw. § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK i.d.F. des am 1. August 2006 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 4.1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006, GV NRW. S. 197, sowie § 23 Abs. 1 des am 1. August 2008 in Kraft getretenen KiBiz; § 85 Abs. 1 i.V.m. § 69 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung des Art. 1 Nr. 13a des am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen Kinderförderungsgesetzes (KiföG) vom 10. Dezember 2008, BGBl. S. 2403, i.V.m. § 1a AG-KJHG NRW i.d.F. des am 11. November 2008 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 28. Oktober 2008, GV. NRW. S. 644).
17Soweit die Antragsgegnerin auf den Beschluss des beschließenden Gerichts vom 13. September 1974 – 1 B 649/74 –, OVGE MüLü 30, 46 ff., verweist, führt dies nicht weiter. In der – im Übrigen lange vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. November 2008 – 3 C 13.08 –, a.a.O. – getroffenen Entscheidung hat der 1. Senat des beschließenden Gerichts in der Aufrechnung des Dienstherrn deshalb einen Verwaltungsakt gesehen, weil in dem seinerzeit zu entscheidenden Fall eine "besoldungsrechtliche Gesamtregelung" ergangen war, "die die Berechnung über das Ruhen der Übergangsgebührnisse und über die Rückforderung von Überzahlungen zum Gegenstand" hatte. Der vorliegende Fall ist jedoch gerade nicht durch eine besoldungsrechtliche Gesamtregelung gekennzeichnet; der Besoldungsanspruch der Antragstellerin zu 1. bedurfte keiner Neuberechnung, sondern es sollte allein der außerhalb des Besoldungsrechts liegende und aus einem eigenständigen Nutzungsverhältnis resultierende "Beitragsanspruch" der Antragsgegnerin realisiert werden. Dass auch bei Ansprüchen bzw. Gegenansprüchen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen - oder generell - eine Befugnis des Dienstherrn bestehen soll, das Gestaltungsrecht der Aufrechnung im Wege eines Verwaltungsaktes auszuüben, ist der von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Entscheidung nicht einmal ansatzweise zu entnehmen und ist auch im Übrigen nicht dargelegt worden.
18Offen bleiben kann daher auch die Frage, ob und inwieweit dem Bundeministerium der Verteidigung ohne spezialgesetzliche Ermächtigung die Kompetenz zum Erlass einer Satzung zur Regelung der Inanspruchnahme einer von ihm eingerichteten Sozialeinrichtung i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 5 BPersVG und zur Erhebung öffentlicher Abgaben (in der Form von "Elternbeiträgen") in diesem Rahmen zukommen kann.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004, DVBl. 2004, 1525.
20Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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