Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 891/09
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrags abwenden, wenn nicht die Klä¬gerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 1913 geborene Klägerin lebt seit dem 15. Juli 1997 in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung, deren Trägerin die Beigeladene ist. Als Betreuer der Klägerin ist seit 28. Juni 2000 ihr Sohn bestellt. Der Aufgabenkreis umfasst alle Angelegenheiten.
3Am 28. Juni 2004 verkaufte der Betreuer der Klägerin für diese ein Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 29.229,10 Euro, nachdem das Amtsgericht M. diesen Verkauf sowie den beabsichtigten Abschluss eines Grabpflegevertrags für die Dauer von maximal 25 Jahren zugestimmt hatte. Letztgenannten Vertrag schloss der Betreuer für die Klägerin am 25. August 2004 als "Dauergrabpflege-Treuhandvertrag" mit der Firma C. I. unter "Mitwirkung" der H. G. E. "X. -M1. " mbH. Es wurde audrücklich eine Vertragslaufzeit von 25 Jahren ab dem Ableben des Auftraggebers für die Pflege von zwei Grabstellen vereinbart. Bezüglich der Vertragssumme in Höhe von 13.980,00 Euro wurde im Vertrag ein Treuhandverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Treuhänder vorgesehen. Außerdem fiel eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 699,00 Euro an. Der Betrag in Höhe von insgesamt 14.679,00 Euro ging am 10. September 2004 auf dem Konto des Treuhänders, der H. G. E. "X. -M1. " mbH, ein.
4Am 15. Oktober 2004 beantragte der Betreuer für die Klägerin beim Beklagten die Bewilligung von Pflegewohngeld. Die Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen reichte er nach und gab an, ab 1. Dezember 2004 habe der Wert ihres Vermögens unter 10.000,00 Euro gelegen. Ihr Girokonto habe am 13. Dezember 2004 einen Kontostand in Höhe von 460,89 Euro aufgewiesen. Sie verfüge zudem über ein Sparvermögen in Höhe von insgesamt 8.297,99 Euro. Der Betreuer wies außerdem auf den abgeschlossenen Dauergrabpflegevertrag hin. Das monatliche Einkommen der Klägerin bestehe aus einer Witwenrente in Höhe von 356,79 Euro, Kapitalerträgen in Höhe von 46,43 Euro und Einnahmen aus einem privatrechtlichen Anspruch in Höhe von 255,65 Euro.
5Am 28. Februar 2005 gingen beim Beklagten zudem Anträge ein, der Klägerin Sozialhilfe und Grundsicherung zu bewilligen. In diesem Zusammenhang machte der Betreuer ebenfalls Angaben zum Einkommen und Vermögen der Klägerin.
6Mit Schreiben vom 25. April 2005 informierte der Beklagte den Betreuer darüber, dass er beabsichtigte, die Anträge auf Sozialhilfe, Grundsicherung und Pflegewohngeld abzulehnen. Der Bewilligung stünde jeweils ein Vermögen der Klägerin in Höhe von insgesamt 15.592,24 Euro entgegen. Es könne die Verwertung des Vermögens, das zur Grabpflege vorgesehen sei, verlangt werden. Eine Härte liege insoweit nicht vor, weil das Vermögen nicht angespart worden sei, sondern der Vertrag kurz vor Eintritt der Bedürftigkeit abgeschlossen und die Bedürftigkeit damit herbeigeführt worden sei. Der Betreuer gab darauf mit Schreiben vom 27. Juni 2005 zu bedenken, dass die Klägerin fast über acht Jahre die kompletten Heimkosten mit Ausnahme des Pflegekassenanteils von dem ihr zur Verfügung stehenden Vermögen getragen habe. Der Dauergrabpflegevertrag sei nach Veräußerung des noch vorhandenen Grundstücks in Abstimmung mit dem zuständigen Vormundschaftsgericht geschlossen worden. Angesichts des niedrigen Einkommens der Klägerin wäre ein Ansparen der Vertragssumme nicht in Frage gekommen.
7Mit Bescheiden vom 10. August 2005 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Sozialhilfe und Grundsicherung ab. Ebenfalls mit Bescheiden vom 10. August 2005 lehnte er die Bewilligung von Pflegewohngeld bis einschließlich 12. Mai 2005 ab und bewilligte ab 13. Mai 2005 bis 31. Mai 2005 Pflegewohngeld in Höhe von 213,29 Euro sowie ab 1. Juni 2005 in Höhe von monatlich 348,00 Euro. Er führte in dem die Pflegewohngeldbewilligung ablehnenden Bescheid aus, dass die Klägerin am 13. Februar 2005 über ein Vermögen von 15.451,59 Euro verfügt habe. Dieses habe damit die Vermögensfreigrenze in Höhe von 10.000,00 Euro um 5.451,59 Euro überstiegen. Unter Verweis auf die Ausführungen in dem die Sozialhilfe ablehnenden Bescheid erklärte der Beklagte, die Verwertung der für die Grabpflege vorgesehenen Mittel stelle keine Härte dar. Im letztgenannten Bescheid begründete er seine Ansicht damit, dass die Klägerin – anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem vergleichbaren Fall zugrunde liegenden Sachverhalt – fünf Kinder habe. Zudem habe sie die Mittel nicht angespart, sondern in einer Summe bezahlt und sechs Wochen später soziale Leistungen beantragt. Durch den Abschluss des Vertrags sei die Hilfebedürftigkeit der Klägerin herbeigeführt worden. Wäre der Abschluss eines Bestattungsvorsorge- oder Grabpflegevertrags ein wichtiges Anliegen der Klägerin gewesen, hätte sie diesen Vertrag sicher eher als im Alter von 91 Jahren abgeschlossen.
8Am 8. September 2005 erhob der Betreuer für die Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld.
9Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 übernahm der Beklagte die durch die vorrangigen Leistungen nicht gedeckten Heimkosten als erweiterte Hilfe gemäß §§ 19 Abs. 5, 35 und 61 SGB XII ab 1. Mai 2005.
10Die Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. August 2007 zurück. Er begründete die Zurückweisung ergänzend damit, dass die Kinder der Klägerin vorwiegend in B. bzw. in der näheren Umgebung lebten. Die Grabpflege könne daher durch diese sichergestellt werden. Außerdem seien nach § 1968 BGB die Erben des Verstorbenen verpflichtet, die Kosten der Beerdigung zu tragen. Sofern diese Verpflichtung nicht zugemutet werden könne, würden die erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII übernommen. Eine Nachfrage bei der H. für E. "X. -M1. " mbH habe ergeben, dass der Vertrag grundsätzlich kündbar sei.
11Am 5. September 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend zu ihrem früheren Vortrag ausgeführt, dass ihre Kinder die Grabpflege nicht sicherstellen könnten. Diese seien selbst überwiegend bereits über 70 Jahre alt.
12Die Klägerin hat beantragt,
13den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 12. Mai 2005 für den von der Klägerin belegten Heimplatz Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007 verwiesen.
17Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 17. März 2009 stattgegeben. Es hat ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob Ansprüche aus Dauergrabpflege-Treuhandverträgen verwertbares Vermögen darstellten. Letztlich könne die Frage der Verwertbarkeit aber offen bleiben. Denn selbst wenn von einem verwertbaren Vermögen ausgegangen werde, könne dessen Einsatz wegen Vorliegens einer Härte i. S. v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht verlangt werden. Zwar seien die Schonbeträge im Fall der Gewährung von Sozialhilfe deutlich geringer als die Schonbeträge, die im Fall der Gewährung von Pflegewohngeld gälten. Gleichwohl erscheine es geboten, auch im Fall der Gewährung von Pflegewohngeld dem Betreffenden die für eine angemessene Grabpflege zurückgelegten Mittel zu erhalten. Denn würde dieser darauf verwiesen, diese Mittel allein aus seinem Schonvermögen aufzubringen – und den Schonbetrag damit unter Umständen in voller Höhe einsetzen zu müssen – würde er im Vergleich zum Empfänger von Sozialhilfe in ungerechtfertigter Weise benachteiligt, dem das – wenn auch geringere Schonvermögen – in voller Höhe erhalten bleibe. Dies würde indes der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, in den Fällen der Sozialhilfe und der Gewährung von Pflegewohngeld unterschiedlich hohe Schonbeträge vorzusehen. Ein durchschnittlicher Jahresbetrag von ca. 510 Euro sei für die vorgesehene Grabpflege über einen Zeitraum von 25 Jahren, welcher die grundsätzliche Mindestruhezeit nicht überschreite, auch nicht unangemessen hoch. Zudem stünde der Annahme einer Härte nicht entgegen, dass der Dauergrabpflege-Treuhandvertrag nach der Heimaufnahme der Klägerin geschlossen worden sei. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
18Zur Begründung der vom Senat insoweit zugelassenen Berufung, als der Klage durch das angefochtene Urteil hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Verpflichtung, der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005 Pflegewohngeld zu gewähren, stattgegeben worden ist, trägt der Beklagte Folgendes vor: Eine Rückabwicklung des für die Klägerin abgeschlossenen Dauergrabpflege-Treuhandvertrags sei möglich. Insbesondere scheitere die Rückabwicklung nicht daran, dass der Vertrag ein Recht zur Kündigung nicht enthalte. Es handele sich bei dem Vertrag um einen von der H. für E. "X. -M1. " mbH verwendeten Mustervertrag. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sähen eine Kündigungsmöglichkeit des Vertrags nicht vor. Nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (Urteil vom 15. April 2008 – 21 U 5/08) stelle ein Dauergrabpflegevertrag ein Dauerschuldverhältnis dar, auf welches das Schuldrecht anwendbar sei. Die Unkündbarkeit eines Dauergrabpflegevertrags auf die Dauer von 30 Jahren verstoße nach Ansicht des OLG Hamm gegen § 309 Nr. 9 BGB, wonach eine längere als zweijährige Bindung ohne Kündigungsmöglichkeit unwirksam sei. Aus diesem Grund sei das Dauerschuldverhältnis nach den allgemeinen Regeln des BGB jederzeit kündbar. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall. Eine telefonische Rückfrage des Beklagten am 25. April 2005 bei der H. für E. "X. -M1. " mbH habe ergeben, dass der Dauergrabpflegevertrag grundsätzlich kündbar sei und eventuell auch eine Herabsetzung in Betracht komme. Der Beklagte gehe daher davon aus, dass der Anspruch auf Rückzahlung zeitnah und rechtzeitig im Bedarfszeitraum zu realisieren sei. Die Vertragssumme von 13.980,00 Euro sei zudem für zwei Grabstellen als unangemessen zu beurteilen. Die Angemessenheit einer Grabpflege bestimme sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls, wobei eine Grabpflege jedenfalls dann als angemessen angesehen werden könne, wenn sie für die Dauer der Mindestruhezeit das Grab in einem der maßgeblichen Friedhofsordnung entsprechenden Zustand halte. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten werde für eine Grabpflege eine Summe von etwa 3.500,00 Euro veranschlagt. G. zwei Gräber ergebe sich damit eine Summe von 7.000,00 Euro. Es bestünden aber auch grundsätzlich Bedenken gegen die Anwendung der Härtevorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auf den Dauergrabpflege-Treuhand-vertrag der Klägerin. Sie habe fünf Kinder und somit nahe Angehörige, welche die Grabpflege sicherstellen könnten. Insoweit fehle es an der Erforderlichkeit eines Grabpflegevorsorgevertrags.
19Der Beklagte beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern, soweit der Klage durch das angefochtene Urteil hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Verpflichtung, der Beigeladenen für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005 Pflegewohngeld zu gewähren, stattgegeben worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie ist der Ansicht, einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld ab Dezember 2004 zu haben.
24Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig und begründet ist.
28Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. August 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005 einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld hatte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 12 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW, S. 137) – für den Anspruchszeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2004 – in der ab 1. August 2003 geltenden Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW, S. 380) und – für den Anspruchszeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 – in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Art. 7 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW, S. 816) i. V. m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, S. 613), zuletzt geändert durch Art. 8 des genannten Anpassungsgesetzes vom 16. Dezember 2004. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII – bzw. in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: des Vierten Abschnitts des BSHG – und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII – bzw. in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung: der Fünfte Abschnitt des BSHG – und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (§ 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW).
30Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld lagen im streitbefangenen Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005 vor, da das Einkommen und das Vermögen der Klägerin zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten nicht ausreichte. Dass nicht hinreichend Einkommen vorhanden war, ist unstreitig. Die Klägerin hatte im Anspruchszeitraum aber auch kein verwertbares Vermögen einzusetzen.
31Ein Anspruch der Klägerin aus dem für sie abgeschlossenen Dauergrabpflege-Treuhandvertrag zählt grundsätzlich zu ihrem Vermögen i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 1 und 2 PfG NRW. Was unter Vermögen im Sinne des § 12 PfG NRW zu verstehen ist, bestimmt das Landespflegegesetz NRW nicht. Insofern sind das Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgerecht maßgeblich, an das § 12 Abs. 3 PfG NRW anknüpft. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (früher: § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG) sowie § 25d Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert und nach § 90 Abs. 1 SGB XII (früher: § 88 Abs. 1 BSHG) sowie § 25d Abs. 6 BVG gehört zum Vermögen das gesamte verwertbare Vermögen. Einkommen und Vermögen grenzen sich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Vermögen sind demnach alle vorhandenen beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert einschließlich Forderungen bzw. Ansprüche gegen Dritte.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 35.97 –, BVerwGE 108, 296 ff. = NJW 1999, 3649 f.; Urteil vom 18. Februar 1999 – 5 C 16.98 –, Buchholz 436.0 § 76 BSHG Nr. 30 = NJW 1999, 3210 f.; BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, BSGE 100, 131 ff.; vgl. zum Schenkungsrückforderungsanspruch als Vermögen: OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 –, NWVBl. 2008, 232 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –, NWVBl. 2009, 194 ff.
33Vermögen der Klägerin ist damit sowohl ihr Hauptleistungsanspruch gegen die Firma C. I. aus dem Grabpflegevorsorgevertrag als auch die aus dieser vertraglichen Beziehung resultierenden Rückabwicklungsansprüche nach Auflösung des Vertrags einschließlich des damit verbundenen Treuhandverhältnisses mit der H. für E. "X. -M1. " mbH.
34Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich bei diesem Vermögen im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005 nicht um verwertbares Vermögen handelte. Ob Ansprüche verwertbar sind, beurteilt sich unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten; der Vermögensinhaber muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Er verfügt nicht über bereite Mittel, wenn er diese nicht in angemessener Zeit realisieren kann.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7.96 –, BVerwGE 106, 105 ff.; BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O. (siehe dazu auch die Anmerkung von Luthe, SGb 2009, 35 ff.); OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 –, a. a. O.
36Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, können als bereite Mittel in Betracht kommen, vorausgesetzt die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung.
37Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 – 5 B 52.96 –, Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20.
38Dass die – mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des Hauptleistungsanspruchs (Durchführung der Grabpflege über einen Zeitraum von 25 Jahren ab dem Ableben des Auftraggebers) – hier einzig in Betracht kommenden Ansprüche aus der Rückabwicklung des mit der Firma C. I. unter Mitwirkung der H. für E. "X. -M1. " mbH geschlossenen Dauergrabpflege-Treuhandvertrags im Bedarfszeitraum rechtzeitig hätten realisiert werden können, ist nicht ersichtlich. Weder in dem Vertrag selbst noch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Kündigungsrecht vorgesehen. Daraus und aus der in den Formularvertrag eingetragenen Individualvereinbarung der Vertragslaufzeit von 25 Jahren ist zu schließen, dass die Vertragsparteien ein solches Kündigungsrecht, das sich etwa – soweit es die vertraglichen Beziehungen zwischen der Firma C. I. und der Klägerin betrifft – aus § 649 Satz 1 BGB deswegen ergeben könnte, weil der Dauergrabpflegevertrag Elemente eines Werkvertrags beinhaltet,
39vgl. zur Ablehnung eines Kündigungsrechts aus § 649 Satz 1 BGB bei einem Dauergrabpflegevertrag mangels Anwendbarkeit des Werkvertragsrechts: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2005 – 16 A 3819/99 –, Juris, m. w. N.; anders zum Grabpflegevertrag: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Mai 2004 – 11 K 609/02 –, Juris; Müller-Hannemann, Dauergrabpflege und Sozialhilfe, ZFSH/SGB 2000, 715 ff.; ein grundsätzliches Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 BGB bei einem Bestattungsvorsorgevertrag annehmend: BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O.; LSG Schl.H., Urteil vom 29. Mai 2006 – L 9 SO 4/06 –, ZFSH/SGB 2007, 746 ff.; Jacobsen, Sozialhilferechtliche Einordnung von Bestattungsvorsorgeverträgen als Schonvermögen, ZfS 2007, 132 ff.,
40(konkludent) ausgeschlossen haben.
41Vgl. zur Abdingbarkeit des Kündigungsrechts nach § 649 BGB: BGH, Urteil vom 6. Juli 1964 – VII ZR 118/63 –, Juris; BSG, Urteil vom 18. März 2008 – B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O.; Palandt/ Sprau, BGB, 68. Auflage 2009, § 649 Rn. 16.
42Die Auslegung des Vertrags nach §§ 133, 157 BGB spricht ebenfalls für einen solchen Willen der Vertragsparteien. Der Ausschluss des Kündigungsrechtes entspricht den Interessen beider Vertragsparteien. Der Klägerin war daran gelegen, die Grabpflege für die Dauer von 25 Jahren unabhängig von etwaigen Vorstellungen ihrer Erben gesichert zu wissen. Die Firma C. I. hat die Gewähr, in den nächsten 25 Jahren für die von ihr erbrachten Leistungen der Grabpflege das jährlich fällig werdende Entgelt (vgl. § 4f des Dauergrabpflege-Treu-handvertrags) zu erhalten. Diesem Interesse würde es im Übrigen auch zuwiderlaufen, wenn die Klägerin das Treuhandverhältnis, zu dessen Eingehung sie sich vertraglich gegenüber der Firma C. I. verpflichtet hat, ohne weiteres kündigen könnte.
43Da in diesem Fall eine Individualabrede über die Vertragslaufzeit und damit auch über den (konkludenten) Kündigungsausschluss getroffen wurde, ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht davon auszugehen, dass eine solche Bindung nach dem für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden § 309 Nr. 9 BGB unwirksam ist.
44Vgl. demgegenüber zum Ausschluss der Kündigung zu Lebzeiten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Treuhandvertrags über die Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tode: BGH, Urteil vom 12. März 2009 – III ZR 142/08 –, BGHZ 180, 144 ff.; zur Vereinbarung einer sog. unselbständigen Stiftung zur Finanzierung eines langjährigen Grabpflegevertrags unter Ausschluss eines Kündigungsrechts in einem Formularvertrag: OLG Hamm, Urteil vom 15. April 2008 – 21 U 5/08 –, OLGR Hamm 2008, 477 f.
45Ebenso wenig kann angenommen werden, die Klägerin habe ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dauergrabpflege-Treuhandvertrags nach § 314 BGB. Dauerschuldverhältnisse kann gemäß § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine außerordentliche Kündigung kann allerdings im Allgemeinen nicht auf Umstände gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen. Dies gilt selbst bei einer finanziellen Notlage.
46Vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 – I ZR 18/02 –, NJW 2005, 1360 ff.
47Die Bedürftigkeit der Klägerin ist schon deshalb kein wichtiger Grund i. S. v. § 314 BGB, weil sie gerade auf den Abschluss des Vertrags zurückzuführen ist. Der Betreuer der Klägerin hat bewusst einen wesentlichen Teil des ihr verbliebenen Vermögens für den Dauergrabpflege-Treuhandvertrag eingesetzt. Er konnte damit rechnen, dass die Klägerin innerhalb weniger Monate auf öffentliche Leistungen angewiesen sein würde. Dieser vom Betreuer der Klägerin herbeigeführte, auf dem Vertragsabschluss basierende und allein im Risikobereich der Klägerin liegende Grund ist kein solcher im Sinne des § 314 BGB.
48Vgl. dazu, dass die Verarmung einer Vertragspartei kein wichtiger Grund i. S. v. § 314 BGB zur Kündigung eines Grabpflegevertrags ist, auch: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2005 – 16 A 3819/99 –, a. a. O.
49Selbst wenn man gleichwohl von einem Kündigungsrecht der Klägerin ausginge, ist mit Blick auf das Vorstehende und die sich hieraus ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Unwägbarkeiten jedenfalls nicht anzunehmen, dass die Klägerin rechtlich und tatsächlich in der Lage gewesen wäre, das Vermögen aus der Rückabwicklung des Dauergrabpflegevertrags zeitgerecht zu erlangen, so dass es ihr ab Dezember 2004 zur freien Verfügung gestanden hätte. Der Vertrag mit der Firma C. I. unter Mitwirkung der H. G. E. "X. -M1. " mbH war erst im August 2004 geschlossen und der Betrag im September 2004 auf das Treuhandkonto überwiesen worden. Die Kündigung des Dauergrabpflegevertrags unmittelbar nach dessen Abschluss lässt insbesondere wegen des Fehlens eines ausdrücklichen vertraglichen Kündigungsrechts und angesichts der Höhe der Vertragssumme eine zeitaufwendige zivilgerichtliche Klärung unumgänglich und (äußerst vage) Ansprüche aus der Rückabwicklung damit jedenfalls nicht zeitnah verwertbar erscheinen.
50Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die H. für E. "X. -M1. " mbH zur Auszahlung des Betrags nach Kündigung des Treuhandverhältnisses bereit erklärt hat. Nach der Ausgestaltung des Dauergrabpflege-Treuhandvertrags besteht ein Treuhandverhältnis zwischen dem Auftraggeber, also der Klägerin, und dem Treuhänder, der H. G. E. "X. -M1. " mbH (vgl. § 4 Satz 1 des Vertrags). Erklärt sich Letztere im Rahmen dieses zwischen ihr und der Klägerin bestehenden Vertragsverhältnisses bereit, eine Kündigung zu akzeptieren und den ohnehin nur treuhänderisch für den Auftraggeber verwalteten Geldbetrag auszubezahlen, lässt sich allein daraus nicht schließen, dass der Klägerin der Betrag zur Zahlung der ihr vom Heimträger in Rechnung gestellten Investitionskosten zur freien Verfügung gestanden hätte. Denn es besteht aufgrund des Dauergrabpflege-Treuhandvertrags weiter die Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Firma C. I. als Auftragnehmer, für die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen die Vertragssumme an den Treuhänder zu zahlen (vgl. § 4a des Vertrags). Anhaltspunkte dafür, dass die Bereitschaft des Treuhänders, den bereits von der Klägerin gezahlten Betrag ganz oder teilweise auszuzahlen, Auswirkungen auf diese vertragliche Verpflichtung gegenüber der Firma C. I. haben könnte, liegen nicht vor. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Treuhänder etwa aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen im Dauergrabpflege-Treuhandvertrag oder aufgrund einer Bevollmächtigung durch die Firma C. I. befugt gewesen ist, verbindliche Erklärungen mit Wirkung für diese Firma abzugeben mit der Folge, dass er die Klägerin aus der gegenüber der Firma C. I. bestehenden vertraglichen Verpflichtung ganz oder teilweise entlassen könnte. Ist aber davon auszugehen, dass diese Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Firma C. I. weiterhin bestanden hat, waren Mittel aus dem Dauergrabpflege-Treuhandvertrag trotz der Auskunft der H. für E. "X. -M1. " mbH nicht (jedenfalls nicht zeitgerecht) verwertbar.
51Der Klägerin kann zudem nicht entgegen gehalten werden, dass sie bereits wenige Monate nach Abschluss des Grabpflegevertrags nicht mehr in der Lage war, die vom Pflegeheim in Rechnung gestellten Investitionskosten zu zahlen. Dieser Umstand führt nicht dazu, dass ihr Pflegewohngeld zu versagen wäre. Dies könnte nur dann erwogen werden, wenn der Vertrag in der Absicht (direkter Vorsatz) geschlossen worden wäre, die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld herbeizuführen, d.h. Ziel des Betreffenden müsste die Leistungsgewährung an sich gewesen sein und nicht die Vorsorge für eine würdige Gestaltung der Bestattung oder des Grabes. Ausreichende Indizien dafür sind aber nicht allein, dass der entsprechende Vertrag – trotz der Möglichkeit einer eventuellen zukünftigen Grabpflege durch Abkömmlinge – erst im hohen Alter, kurz vor oder nach einer Heimaufnahme abgeschlossen wird oder sich infolge der vertraglichen Verbindlichkeiten die Bedürftigkeit ergibt.
52Vgl. zur Absicht, die Gewährung von Sozialhilfe herbeizuführen: BSG, Urteil vom 18. März 2008
53– B 8/9b SO 9/06 R –, a. a. O.; vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2003 – 16 B 2078/03 –, NWVBl. 2004, 276 f. = NVwZ-RR 2004, 360 f. (zum auf Missbrauch abzielendes Verhalten); Hess. LSG, Beschluss vom 10. Juli 2008 – L 7 SO 55/08 B ER –, Juris; siehe auch: Jacobsen, a. a. O.; ders., Verschonung von vertraglicher Bestattungsvorsorge, WzS 2009, 22 ff.
54Denn die Endlichkeit des eigenen Lebens nimmt im Bewusstsein des Menschen häufig erst in fortgeschrittenem Alter und aus konkretem Anlass wie Krankheit und Pflegebedürftigkeit größeren Raum ein. Es ist deshalb nicht ungewöhnlich, wenn die Betreffenden sich erst dann Gedanken über ihr Ableben machen und Vorsorge für die eigene Bestattung und die Grabpflege treffen.
55Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu der Annahme, der Klägerin bzw. ihrem Betreuer könnte es bei Abschluss des Grabpflegevertrags nur darum gegangen sein, die Voraussetzungen zur Bewilligung von Pflegewohngeld zu schaffen. Die Klägerin ist bereits seit 1997 Bewohnerin einer Pflegeeinrichtung, ohne dass sie für die Zeit vor Dezember 2004 für ihren Heimplatz Pflegewohngeld beantragt hatte. Vielmehr hat sie die anfallenden Pflegeheimkosten selbst getragen (mit Ausnahme der von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten). Dass sie bzw. ihr Betreuer nun angesichts ihres hohen Alters den Wunsch hatte, mit dem ihr verbliebenen Vermögen für die dereinstige Pflege ihres Grabes vorzusorgen, ist – selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ihre Kinder oder eventuelle Enkel die Grabpflege übernehmen könnten – ein nahe liegendes Anliegen.
56Das übrige Vermögen der Klägerin lag ab Dezember 2004 unter der Schonbetragsgrenze von 10.000,00 Euro i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW (460,89 Euro Girokonto + 8.297,99 Euro Sparvermögen = 8.758,88 Euro) und stand aus diesem Grund einem Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 30. April 2005 nicht entgegen.
57Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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