Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1769/08

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit die gegen die Festsetzungsbescheide vom 7. und 21. März 2006 sowie 4. April 2006 – jeweils be¬zogen auf die Grundstücke mit der Einheitswert¬nummer 307 001.1.00163.1 – gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Im Übrigen werden unter Änderung des ange-fochtenen Urteils die Abgabenbescheide des Be-klagten vom 10. Februar 2006 in der Gestalt der Bescheide vom 7. März 2006, soweit sie sich auf die Grundstücke mit den Einheitswertnummern 130 214.1.00066.3, 130 214.1.00432.6, 130 214.1.00570.2, 130 214.3.01103.2 und 130 214.3.01533.9 beziehen, und dessen Wider-spruchsbescheid vom 10. Mai 2006 insoweit auf-gehoben, als darin eine Umlage der Beiträge an Wasser- und Bodenverbände erhoben worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Be¬trages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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