Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1447/08

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurück¬ge-wiesen, dass der Tenor des angefochtenen Urteils - mit Ausnahme des Ausspruchs zur Teil¬einstellung des Verfahrens nach Teilrück¬nahme der Klage und mit Ausnahme der Kosten¬ent¬scheidung - wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Oberbürgermeisters der Stadt F. vom 30. Juli 2004 und 9. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 verpflichtet, die Beihilfeanträge der Klägerin vom 3. Juli 2004 und 11. Oktober 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs¬ver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll¬streck-bar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreck¬baren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je¬weils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7
8
9 10 11 12
13

14
15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.