Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 1787/06
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm 1990 bzw. 1993 seinerzeit im Hinblick auf die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilten Aufenthaltstitel.
3Der Kläger ist am 19. Februar 1958 als indischer Staatsangehöriger in N. B. (Punjab/Indien) geboren. Er ist - nach deren Geburtsurkunden und seinen Angaben - Vater von vier Kindern indischer Staatsangehörigkeit. Die Kinder sind am 15. April 1986, am 1. Juni 1987, am 16. März 1989 und am 4. Dezember 1995 geboren. Mutter der Kinder ist die am 25. Februar 1965 geborene Frau H. . Mit ihr ist der Kläger ausweislich einer entsprechenden indischen Heiratsurkunde jedenfalls seit dem 19. Januar 2003 verheiratet.
4Der Kläger reiste erstmals am 12. Juni 1986 ins Bundesgebiet ein. Nach eigenen Angaben ist er später noch mehrfach nach Indien zurückgereist. Er hat sich, soweit bekannt, in Deutschland eher in geringfügigem Maße strafbar gemacht: Gegen ihn ist in den Jahren 1988 bis 1995 zweimal ein Strafbefehl ergangen (wegen Unterschlagung eines Fahrrads sowie wegen Trunkenheit im Verkehr); zweimal ist er zu Geldstrafen verurteilt worden (wegen Falschbeurkundung sowie wegen Trunkenheit im Verkehr). Zu der Zeit seit seiner Einbürgerung im Jahre 2000 liegen hierzu Erkenntnisse nicht vor. Der Kläger ist, soweit bekannt, erwerbstätig.
5Der Kläger betrieb in Deutschland zunächst unter zutreffenden, dann nochmals unter Aliaspersonalien erfolglos Asylverfahren. Sein erster Asylantrag wurde mit Bescheid vom 9. Juni 1987 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Im Anschluss an das dies bestätigende Urteil vom 5. Mai 1988 tauchte der Kläger unter und stellte am 12. Juli 1988 einen weiteren Asylantrag unter den falschen Personalien K. T. . Nachdem er im September 1989 die falschen Angaben richtig gestellt hatte, weil er heiraten wollte, wurde auch der weitere Asylantrag am 12. April 1990 als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
6Am 10. Mai 1990 schloss der Kläger mit Frau V. -I. , geb. 1957, die Ehe. Die Eheleute vereinbarten in einem Ehevertrag Gütertrennung und schlossen einen Versorgungsausgleich aus. Ebenfalls am 10. Mai 1990 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 20. Juli 1990 wurde ihm eine bis 19. Juli 1993 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, auf seinen Antrag vom 8. Juli 1993 am 26. August 1993 schließlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dabei machte der Kläger auf den entsprechenden Formularen unter anderem Angaben zu einer Ehefrau nur bezogen auf Frau V. -I. . Zu Kindern machte er keine Angaben.
71996 stellte der Kläger erstmals einen Einbürgerungsantrag, den er 1997 zurücknahm.
8Am 20. Oktober 2000 wurde der Kläger eingebürgert. Ende Mai 2001 zog er aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Auf den Antrag vom Juni 2002 wurde die Ehe mit Frau V. -I. am 11. Oktober 2002 geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens bezichtigte Frau V. -I. den Kläger, eine Doppelehe geführt und während der mit ihr geführten Ehe "jede Unterhaltspflicht vernachlässigt" zu haben, um seiner indischen Familie Geld zukommen zu lassen. Sie bestätigte den Vorwurf der Doppelehe im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. In diesem Zusammenhang wurde ein Affidavit der Frau H. vom 23. Oktober 1997 vorgelegt, in dessen Übersetzung es heißt:
9"Gebe ich hiermit folgende eidesstattliche Versicherung ab:
101. Dass mein Ehemann J. ins Ausland nach Deutschland gegangen ist und die Staatsangehörigkeit in Deutschland bekommen hat, dass ich zwei Töchter S. , K1. und zwei Söhne T1. und S1. habe.
112. Dass meine Ernte durch Regenfälle vernichtet wurde.
123. Dass ich keine Beschäftigung für meinen Lebensunterhalt habe und arbeitssuchend bin.
134. Dass meine Situation sehr geschwächt ist und ich kaum etwas zum Leben habe.
145. Dass ich meinen Ehemann um Hilfe bitte. Meine Kontonummer bei der Statebank of India lautet: ."
15Der Kläger erklärte dazu, die Darstellung der Frau H. in der eidesstattlichen Versicherung sei insofern unzutreffend, als sie nicht mit ihm verheiratet sei. Richtig sei, dass er diese Frau persönlich und intim kenne und mit ihr vier gemeinsame Kinder habe. Es handele sich allerdings um eine außereheliche Verbindung.
16Frau V. -I. ließ in einem auf ihre Anzeige eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. April 2002 vortragen, dass sie bei einer Reise nach Indien zusammen mit dem Kläger auf dessen Familie und Frau H. getroffen sei. Die Familie sei von ihrem Besuch unangenehm berührt gewesen; es habe kein Zweifel bestanden, dass der Kläger mit Frau H. verheiratet gewesen sei. Dabei sei es nicht nur um intime Beziehungen gegangen. Frau H. habe den Kläger als "husband" bezeichnet. Das Ermittlungsverfahren wurde im Juni 2002 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
17Im Juni 2003 stellten Frau H. und die Kinder Visumsanträge. Hierzu nahm die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi mehrfach Stellung. In den Stellungnahmen ist u.a. ausgeführt, die Prüfung des Personenstandes der Braut vor der Ehe erscheine angebracht, da die Braut für traditionelle indische Verhältnisse ungewöhnlich alt und es unwahrscheinlich sei, dass die Kinder nichtehelich geboren worden seien. Vielmehr sei die Ehe vermutlich schon sehr viel früher geschlossen worden. Weiter heißt es in einer Stellungnahme der Botschaft vom 3. November 2003:
18"Herr J. I. hatte seine indische Frau H. bereits vor - vor - ca. 20 Jahren geehelicht. Noch zu einem Zeitpunkt vor der Eheschließung mit der dt. StA H1. I. , welche er wohl nur zur Erlangung eines anderweitig nicht erreichbaren Aufenthaltstitels am 10.05.1990 heiratete (Rechtskraft Scheidung: 11.10.02). Diese Vorgehensweise ind. Männer ist der Botschaft aus zahlreichen Beispielen bekannt! Rechtslage ist nun folgende: Die vorgelegte Heiratsurkunde mit dem falschen Eheschließungsdatum vom 19.01.03 ist echt aber inhaltlich falsch. Da aufgrund der vor ca. 20 Jahren erfolgten Eheschließung eine rechtl. voll wirksame Ehe vorliegt, besteht aus dieser Sicht keinerlei rechtl. Möglichkeit, den Zuzug wegen des Betruges mit der inhaltl. falschen Urkunde zu verhindern. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Visaerteilung! Außer Sie finden eine Einbürgerungsbehörde, die die durch eine Zweckehe erlangte deutsche Staatsbürgerschaft zurücknimmt! Dies ist mir in meiner 3 ½-jährigen Tätigkeit in der Botschaft in Neu Delhi erst einmal untergekommen."
19In einer ergänzenden Stellungnahme der Botschaft vom 8. Dezember 2003 ist unter anderem ausgeführt:
20"In Indien gibt es keine Normen, welche die Registrierung einer Eheschließungszeremonie verpflichtend vorschreiben. Deshalb besteht für eine große Anzahl von Eheschließungen – dies insbes. aus früheren Zeiten – keinerlei Nachweis mittels Registrierungsurkunde. Hier sei in diesem Zusammenhang besonders darauf hingewiesen, dass in Indien die örtliche Nachbarschaft, das soziale Umfeld insbes. unter der indischen Landbevölkerung die weitaus zuverlässigste und effektivste soziale Kontroll- u. Sanktionsinstanz ist. Es ist ausgeschlossen, dass gerade bedeutende Ereignisse wie Hochzeiten (Scheidungen/Geburten) von der Nachbarschaft falsch erinnert werden. Dies mag dem deutschen Rechtsverständnis von der Bedeutung des Urkundenbeweises widersprechen, entspricht aber in Indien der örtlichen Gegebenheit und der heutigen Realität. Außer den eindeutigen Erinnerungen aus dem sozialen Umfeld der Eheleute ist ein weiteres Indiz, dass die Ehe zwischen Frau H. und Herrn J. I. schon sei längerer Zeit besteht, die drei aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder T1. , geb. 01.06.87, I1. L. , geb. 16.03.89 und S2. , geb. 02.12.95. Eine nichteheliche Geburt – und hier gleich mehrere – ist auf dem Lande völlig undenkbar. Es gibt in Indien auf dem Lande keine – keine – unehelichen Geburten. Nichteheliche Kinder würden umgehend abgetrieben bzw. nach der anonymen Geburt sofort getötet werden (...). Bei nichtehelichen Kindern würde die Nichtehelichkeit im Geburtseintrag vermerkt werden. Da alle drei Geburtseinträge diesen Eintrag nicht haben, ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Geburt die Kindesmutter mit dem Kindesvater verheiratet war. (...) Die Botschaft kann also außer dem Ermittlungsbericht mit den festgehaltenen Aussagen Dritter keinen schriftlichen Beleg/Nachweis für die frühere Eheschließung vorlegen. Die vorgenannten Punkte sprechen jedoch eindeutig für den Fakt, dass eine wesentl. frühere Eheschließung stattfand!"
21Beigefügt war der Bericht eines indischen Privatdetektivs vom 3. November 2003, der dem Senat wegen der Bitte der Botschaft, den Namen des Ermittlers unbedingt geheim zu halten, erst im März 2008 zugeleitet wurde. In dem Bericht heißt es nach Ausführungen zur Heiratsurkunde und zu den Geburtsurkunden, die später vom Kläger selbst eingereicht worden sind, in Übersetzung auszugsweise:
22"Bezug: Untersuchung betreffend Frau H. geboren 25. Februar 1965.
23(...)
24Zusätzliche Untersuchung der Verhältnisse:
25Der Ermittler besuchte dann das Dorf N. B. , das sich etwa 20 km entfernt von T2. befindet. Während seines Aufenthalts in dem Dorf traf der Ermittler in der Nähe des Hauses von Frau H. auf Frau H2. L. , die Witwe von Herrn Q. . Sie erklärte, dass Frau H. seit ihrer Heirat vor etwa 20 Jahren in dem Dorf lebe. Von der Hochzeit der Frau H. am 19. Januar 2003 wusste sie nichts. Der Ermittler traf in der Nähe des Hauses von Frau H. weiter Frau T3. , die Witwe von Herrn T4. M. . Sie erklärte, dass Frau H. Herrn J. etwa vor 20 Jahren geheiratet habe.
26Der Ermittler traf Frau H. im Haus ihres Ehemannes an. Der Vater ihres Ehemannes, Herr T5. S3. , starb vor etwa 10 Jahren. Er hatte vier Söhne und eine Tochter. Herr J. ist der älteste. Er ging 1985/1986 nach Deutschland. Frau H. erklärte, dass sie seit 1984 unverheiratet mit Herrn J. zusammenlebe. Sie gab zu, dass aus dieser Beziehung vier gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, bestand aber darauf, dass sie nicht vor dem 19. Januar 2003 mit Herrn J. verheiratet gewesen sei. Als der Ermittler hervorhob, dass auf den Geburtsurkunden dreier ihrer Kinder als Name des Vaters jeweils J. angegeben sei und zudem das ganze Dorf bestätige, dass sie mit diesem schon verheiratet gewesen sei, als er sich ins Ausland begeben habe, erklärte sie, dies sei in ihrer Gemeinschaft (sie gehören zur Kaste der Balmiki) üblich und erlaubt. Als der Ermittler sie daraufhin bat, eine Dame aus ihrer Gemeinschaft, aus jenem Dorf oder aus ihrem eigenen Dorf zu nennen, die mit einem Mann ohne Eheschließung zusammen lebe und mit diesem gemeinsame Kinder hervorgebracht habe, blieb sie einfach still.
27Bei weiterer Befragung gab sie an, dass sie in dem Haus eines Verwandten in dem Dorf K2. in der Nähe von K3. D. geheiratet habe. Sie sagte, es sei eine sehr einfache Hochzeit nach Hinduriten gewesen, durchgeführt von einem Pandit aus dem nahegelegenen Dorf N1. . Zum Beleg der Eheschließung zog sie zwei Fotografien von der Hochzeit hervor, von denen der Ermittler zwei Fotografien nahm, welche als Beweisstücke "B" und "C" beigefügt sind. Sie sagte, dass sie das Haus in K2. , in dem sie geheiratet habe, nicht kenne, weil ihre Schwester alles organisiert habe. Sie gab weiter an, dass eine ihrer Schwestern der Hochzeit beigewohnt habe. Als der Ermittler sie bat, eine Person aus ihrem Dorf zu benennen, die der Hochzeit beigewohnt habe, erklärte sie, es seien einige wenige Menschen da gewesen, aber nur ihr Ehemann habe diese gekannt. Als der Ermittler frage, ob noch Zeremonien in dem Haus nach der Eheschließung stattgefunden hätten, sagte sie, es sei eine sehr einfache Hochzeit gewesen, das sei nicht der Fall gewesen.
28In dem Dorf N1. machte der Ermittler dann den Pandit T6. L1. ausfindig, der in der Nähe eines Devi Dwala Tempels wohnt. Der Ermittler zeigte ihm die Bescheinigung über eine religiöse Eheschließung, die von ihm unterzeichnet ist. Er sah das Dokument an und bestätigte, dass er es unterschrieben habe. Er erklärte, dass Herr J. über einen gemeinsamen Freund auf ihn zugekommen sei und ihn gebeten habe, die Eheschließung von Frau H. und Herrn J. durchzuführen, um so einen Beleg für die Ehe zu erlangen, damit er seine Ehefrau nach Deutschland mitnehmen könne. Er sagte, er habe gewusst, dass Herr J. bereits mit Frau H. verheiratet gewesen sei und dass er aus dieser Ehe drei gemeinsame Kinder habe, stellte aber klar, dass die Religion niemandem verbiete, seine Frau ein zweites Mal zu heiraten.
29Der Ermittler begab sich dann weiter in das Dorf N2. , das Dorf, in dem Frau H. geboren ist und das sich etwa 8 km entfernt von O. befindet. In dem Dorf traf der Ermittler Herrn E. D1. , Sohn von Herrn G. D1. , der den Ermittler zum Haus von Herrn K4. S3. , dem Vater von Frau H. , führte. Er sagte, Frau H. habe schon vor langer Zeit geheiratet, etwa vor 20 oder 22 Jahren, und lebe im Dorf ihres Ehemannes. Der Ermittler traf weiter Herrn L2. , Sohn von Herrn T5. S3. , im Balmikiviertel, der ebenfalls erklärte, dass Frau H. bereits vor langer Zeit geheiratet habe und der von einer nochmaligen Eheschließung am 19. Januar 2003 nichts wusste. Der Ermittler traf weiter Herrn C. in der Nähe des Hauses von Herrn K4. , der ebenfalls das bestätigte, was der Ermittler bereits vorher erfahren hatte.
30Der Ermittler ging dann zum Haus von Herrn K4. und traf dort die Ehefrau seines Sohnes und Frau H´s. Mutter, Frau T7. . Herr K4. starb bereits vor etwa 6 Jahren. Er hatte einen Sohn und drei Töchter. Sein Sohn Herr I2. ist in Dubai. Frau T7. versuchte, dem Ermittler die gleiche Geschichte zu erzählen wie Frau H. . Sie sagte, dass sie keinen Beleg einer Eheschließung habe. Auf Befragen durch den Ermittler gab sie zu, dass sie der Eheschließung am 19. Januar 2003 nicht beigewohnt habe, und außerdem, dass Frau H. tatsächlich bereits vor 20 Jahren geheiratet habe und dass die Eheschließung am 19. Januar 2003 nur eine Formalität gewesen sei.
31Zusammenfassung:
32Aus der vorstehend dargestellten Untersuchung schließen wir, dass die Heiratsurkunde von Frau H. und Herrn J. über ihre Eheschließung am 19. Januar 2003, ausgestellt vom Standesbeamten K3. , ein echtes Dokument ist. Es ist erlangt worden, indem das tatsächliche Datum der Eheschließung 20 Jahre zuvor verschwiegen worden ist.
33Die Untersuchung in den Dörfern N. und N2. hat bestätigt, dass Frau H. Herrn J. bereits 1984 geheiratet hat. Herr J. ist etwa 1986 nach Deutschland gegangen. Das Paar hat vier gemeinsame Kinder. Frau H. lebt seit 1984 in dem Dorf ihres Ehemannes in dessen Haus. Die Geburtsurkunden aller Kinder weisen Herrn J. als Vater aus. Die Angabe der Frau H. , dass sie unverheiratet mit Herrn J. zusammengelebt und mit ihm vier gemeinsame Kinder hervorgebracht hat, stimmt nicht mit dem Ethos und dem, was in dörflichen Gemeinschaften in Indien als sozial angemessen erachtet wird, überein.
34Das Paar beruft sich allerdings darauf, eine Hochzeitszeremonie nach Hinduriten durchgeführt zu haben, die entfernt von ihren Dörfern durchgeführt worden ist, um prüfende Blicke der Verwandten und Bekannten zu vermeiden, und mit der ein Beleg für die Eheschließung erlangt werden sollte. Sie haben tatsächlich eine Urkunde über die religiöse Eheschließung von einem Priester ausgestellt bekommen, der sehr genau wusste, dass er eine Eheschließung bei einem bereits verheirateten Paar vornahm. Niemand in einem der beiden Dörfer weiß etwas von der Eheschließungszeremonie am 19. Januar 2003."
35Mit Bescheid vom 19. April 2004 wurde die Einbürgerung des Klägers zurückgenommen und insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger am 8. September 2004 Klage gegen die Rücknahme der Einbürgerung. Jenes Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Beschluss vom 23. September 2004 stellte das Verwaltungsgericht Arnsberg (1 L 1294/04) die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Es führte aus, es spreche viel dafür, dass die Rücknahme der Einbürgerungen rechtswidrig sei. Der Kläger sei seinerzeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen, die aufgrund einer verschwiegenen Eheschließung zwar möglicherwiese rechtswidrig, nicht aber nichtig und bislang auch nicht zurückgenommen sei.
36Am 29. September 2004 wurde der Kläger zur Rücknahme der Aufenthaltstitel angehört. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 nahm die Beklagte die Aufenthaltserlaubnisse vom 20. Juli 1990 und vom 26. August 1993 jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger habe bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnisse seine Ehe mit Frau H. und seine Kinder verschwiegen. Nur deshalb seien ihm die Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 Ziff. 1 AuslG i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG bzw. gemäß § 25 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 AuslG erteilt worden. Der Kläger habe damit auch die Strafvorschrift des § 92 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG erfüllt. Es werde zudem bezweifelt, dass er in Deutschland eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt habe. Dass es dem Kläger insoweit an der notwendigen Ernsthaftigkeit gefehlt habe, werde daran deutlich, dass er während der Ehe mit Frau V. noch ein Kind in Indien gezeugt habe, dass er nunmehr seine indische Familie nachziehen lassen wolle und dass er nach eigenen Angaben seine indische Familie mit Frau V. einmal jährlich besucht habe. Die Rücknahme sei auch ermessensgerecht. Der Kläger sei eine Ehe eingegangen, die lediglich darauf angelegt gewesen sei, ihm ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Anderen Ausländern müsse verdeutlicht werden, dass ein solcher Missbrauch nicht hingenommen werde. Schützenswertes Vertrauen stehe nicht entgegen. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe der Kläger nicht erworben.
37Im Oktober 2004 teilte die Staatsanwaltschaft mit, ein auf Anzeige der Beklagten eingeleitetes weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Doppelehe sei wegen Verjährung eingestellt worden.
38Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2005 wies die Bezirksregierung B1. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2004 zurück. Sie führte unter anderem aus, die dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse könnten gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Der Kläger sei, wie die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu Delhi festgestellt habe, bereits seit ca. 20 Jahren in Indien verheiratet. Dies habe er verschwiegen; nur so habe er Frau V. heiraten und hierfür Aufenthaltserlaubnisse erlangen können. Eine "tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau V. " habe nicht bestanden. Dieser habe die Ehe mit Frau V. lediglich zu dem Zweck geschlossen, sich ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen und später seine indische Familie nachreisen zu lassen. Da er zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Indien mit Frau H. verheiratet gewesen sei und mit dieser gemeinsame Kinder gehabt habe, habe ihm der ernsthafte Wille gefehlt, eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Darüber hinaus habe er sich, während die Ehe mit Frau V. bestand, regelmäßig in Indien bei seiner Familie aufgehalten und dort ein weiteres Kind gezeugt.
39Da eine durch Art. 6 GG und damit auch von § 23 i.V.m. § 17 AuslG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau V. nicht bestanden habe, seien die Aufenthaltserlaubnisse zur Familienzusammenführung rechtswidrig erteilt bzw. verlängert worden. Da der Kläger die Ehe mit Frau V. in der Absicht eingegangen sei, die Ausländerbehörde zu täuschen und so ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, genieße er keinen Vertrauensschutz. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse auch für die Vergangenheit sei gerechtfertigt. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Bundesrepublik Deutschland habe ein erhebliches Interesse daran, dass sich die Zuwanderung von Ausländern aus Nicht-EG-Staaten in geordneten Bahnen vollziehe. Durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse werde auch anderen Ausländern vor Augen geführt, dass das missbräuchliche Eingehen einer Ehe alleine zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts nicht hingenommen werde. Das Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleiben in Deutschland müsse hinter den Belangen der Allgemeinheit zurückstehen.
40Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahre 2005 wurde die Klage gegen die Ablehnung der Visumsanträge von Ehefrau und Kindern des Klägers zurückgenommen.
41Am 3. Februar 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Im Mai 2005 hat er mitgeteilt, er sei von T8. nach G1. verzogen.
42Der Kläger hat beantragt,
43den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 28. Januar 2005 aufzuheben.
44Die Beklagte hat beantragt,
45die Klage abzuweisen.
46Die Klage wurde mit dem angegriffenen Urteil, auf das verwiesen wird, abgewiesen.
47Mit Beschluss vom 15. November 2006 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen.
48Der Kläger macht mit der fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung geltend, er sei während seiner Ehe in Deutschland nicht bereits mit der indischen Frau H. verheiratet gewesen. Selbst wenn es so gewesen wäre, wäre die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen I. gültig gewesen. Er habe mit seiner deutschen Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt, wie der Beklagte selbst einräume. Er hält ferner den Bericht des eingeschalteten Ermittlers nicht für aussagekräftig; es sei bekannt, dass solche Personen von der Botschaft mit einer bestimmten Erwartungshaltung beauftragt würden, denen diese dann gerecht zu werden versuchten. Ferner bezweifelt er, dass es trotz der großen Bevölkerungszahl in Indien tatsächlich keinerlei nichteheliche Geburten gebe.
49Auf entsprechende Aufforderung hat der Kläger im September 2008 Kopien der Geburtsurkunden seiner Kinder nebst Übersetzungen eingereicht. Danach ist er auf allen Geburtsurkunden als Vater der Kinder angegeben, mindestens auf den die drei älteren Kinder betreffenden Urkunden ohne weiteren Zusatz.
50Der Kläger beantragt,
51das angegriffene Urteil zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 28. Januar 2005 aufzuheben.
52Die Beklagte beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen.
54Sie hat zu ihren Ermessenserwägungen ergänzend klargestellt, dass nach ihrer Ansicht eine nach deutschem Recht schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau V. nicht bestanden habe. Dass zwischen den Eheleuten eine Lebensgemeinschaft als solche in der Vergangenheit durchaus bestanden habe, werde nicht verkannt.
55Im April 2008 hat die Deutsche Botschaft in Neu Delhi auf gerichtliche Anfrage unter anderem zur Prüfung der Voraussetzungen für Eheschließungen in Indien, zur Eintragung des Vaters bei Geburten, zur Wahrscheinlichkeit nichtehelicher Geburten in Indien und zur Zulässigkeit der Mehrehe bei Hindus ergänzend Stellung genommen. In der Auskunft ist unter anderem ausgeführt:
56"Frage 1
57Die Registrierung einer Eheschließung (Ausstellung einer Heiratsurkunde) war in Indien bisher nicht obligatorisch. Viele Eheschließungen, insbesondere solche, die bereits länger zurückliegen, wurden deshalb nicht registriert. Zeitungsmeldungen folgend, ändert sich hier aber zumindest in einzelnen Bundesstaaten aufgrund einer entsprechenden Direktive vom Februar 2006 die Rechtslage (vgl. anliegenden Artikel des Indian Express vom 26.10.2007). Viele Bundesstaaten haben die Direktive bereits vollständig umgesetzt und die obligatorische Registrierung aller Ehen gesetzlich verankert, andere haben die obligatorische Registrierung nur für Ehen, die auf Grundlage des "Hindu Marriage Act" geschlossen wurden, eingeführt, nicht aber für Ehen der Moslems, Christen und anderer Gruppen.
58Zur Frage der Prüfung der Vorlage der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen durch den Registerbeamten der Registrierung der Eheschließung, d.h. vor Ausstellung der Heiratsurkunde, muss hier unterschieden werden nach der Art der Eheschließung:
59A) religiöse Eheschließung nach den Bestimmungen des "Hindu Marriage Act" (Heirat nach hinduistischen Riten)
60Bei Registrierung einer Eheschließung nach den Bestimmungen des "Hindu Marriage Act" findet in der Regel keine Prüfung der Vorlage der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen beider Eheleute durch den Registerbeamten statt. Vielmehr wird er – wie im vorliegenden Fall – nach der Vorlage einer Bescheinigung eines Tempels (Mandir oder Gurudwara) davon ausgehen, dass der Priester, welcher die religiöse Eheschließungszeremonie durchgeführt hat, die Ehefähigkeit geprüft und für gegeben angesehen hat.
61Es muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die täglich zu machende Erfahrung der Visastelle der Botschaft New Delhi zeigt, dass Tempel-Bescheinigungen falschen Inhalts in Bezug auf das Datum der Eheschließung oft auf Zuruf und gegen Zahlung von Schmiergeldern ausgestellt werden. So wird im Visumverfahren versucht, eine frühere Eheschließung zu verheimlichen. Neben der üblichen Gebühr (einige hundert Rupees) für die Eheschließung werden dem Tempel "Spenden" zugeführt, die den von den Eheleuten gewünschten Inhalt der auszustellenden Bescheinigung sicherstellen. Es ist insofern nachvollziehbar, dass der Priester auch in Anbetracht der geringen regulären Gebühr keine Anstrengungen und Ermittlungen unternehmen wird, um Sicherheit zum Familienstand der Brautleute zu erhalten. Der Botschaft New Delhi liegt aus einem Visumverfahren eine Blanko-Bescheinigung eines Tempels vor, welche außer dem offiziellen Kopfbogen und der Unterschrift eines Priesters keine weiteren Schriftzeichen trägt. Den Ausführungen des Einreichens dieser Bescheinigung folgend, wurde die Bescheinigung unter Leistung geldwerter Vorteile an den Tempel erlangt und sollte nach Bedarf und Geschmack des "Käufers" durch diesen ausgefüllt werden, um dann im Visumverfahren vorgelegt zu werden. Es muss leider auch festgestellt werden, dass die Vorlage gefälschter bzw. inhaltlich falscher Urkunden im Visumverfahren letztlich zum Kavaliersdelikt verkommen ist und der Visumbewerber in Indien diesbezüglich keine Konsequenzen zu fürchten hat.
62Der Registerbeamte prüft grundsätzlich nur folgende Punkte:
63- Alter der Eheleute; hier wird grundsätzlich die Vorlage einer Geburtsurkunde verlangt, um feststellen zu können, ob die Brautleute im heiratsfähigen Alter waren
- Ausschluss einer Zwangsheirat; hier wird die Anwesenheit von Zeugen verlangt, die bei der Durchführung der religiösen Eheschließungszeremonie zugegen waren und die Freiwilligkeit der Ehe bestätigen. Unter Umständen kann die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen der Eltern der Eheleute verlangt werden.
B) Eheschließung nach dem "Special Marriage Act" (standesamtliche Heirat)
65Sofern bei einer standesamtlichen Eheschließung nach dem "Special Marriage Act" deutsche Staatsangehörige beteiligt sind, verlangen die indischen Behörden die Vorlage eines durch die Deutsche Botschaft oder ein Deutsches Generalkonsulat in Indien ausgestellten "Non Objection Certificate (NOC)", das dem deutschen Beteiligten auf Grundlage eines vom zuständigen deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnisses erteilt wird. Bei indischen Staatsangehörigen prüft der zuständige indische Standesbeamte die Vorlage der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen selbst.
66Es kommt allerdings nach Erfahrungen der Botschaft New Delhi recht häufig vor, dass die Verlobten dem indischen Standesbeamten Vorehen (sowohl in Deutschland als auch religiöse Eheschließungen in Indien) verschweigen und dieser in Unkenntnis dieser eine Eheschließung nach dem "Special Marriage Act" vornimmt.
67Frage 2
68In Bezug auf die Registrierung von Geburten kennen die indischen Rechtsvorschriften die Fallkonstellation der vorehelichen Geburt. In einem solchen Falle hat der die Geburt beurkundende Beamte im Register in der Spalte "Bemerkungen" die Vorehelichkeit zu vermerken. Die Eintragung eines Vaters erfolgt nur dann, wenn die Eltern verheiratet sind oder der Vater eines vorehelich geborenen Kindes gemeinsam mit der Mutter die Vaterschaft gegenüber der Urkundsperson anerkennt (vgl. hierzu Handbook on Civil Registration, Office of the Registrar General, India, Ministry of Home Affairs). Geburtsurkunden, die also bereits einen Vater ausweisen, lassen den Schluss zu, dass dieser zum Zeitpunkt der Geburt mit der Kindesmutter rechtmäßig verheiratet war oder aber die Vaterschaft entsprechend indischer Ortsform (Randvermerk) anerkannt hat.
69Frage 3
70Auch wenn das indische Recht Verfahrensvorschriften für den Fall einer vorehelichen Geburt vorsieht, ist ohne Zweifel festzustellen, dass eine solche Geburt mit schwerwiegenden Sanktionen für die Kindesmutter und das Kind selbst verbunden sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Ausführungen des Kollegen E1. aus dem Jahre 2003 auf nachprüfbarem Material (Medienhinweise etc., tägliche Erfahrung aus dem Arbeitsbereich Visa) basieren. Es muss hierbei auch berücksichtigt werden, dass die ältesten Kinder bereits in den Jahren 1986/1987/1989 geboren wurden. Es kann allerdings auch heute noch zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Geburt von nichtehelichen Kindern in Indien ein Stigma für die ganze Familie und insofern grundsätzlich auszuschließen ist. Dies gilt insbesondere für ländliche Gegenden. Die Mutter solcher Kinder würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit des Elternhauses verwiesen, unter Umständen auch von der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen werden. Unter keinen Umständen würde ihr Wohnraum im Hause der Eltern des Erzeugers der Kinder gewährt (wie im vorliegenden Fall seit 1986 geschehen).
71Anliegende Zeitungsartikel aus dem Zeitraum von August 2006 bis Februar 2008 befassen sich mit der Frage nach Gewalt gegen Frauen und das ungeborene Kind in Indien. Es ist demnach offensichtlich, welche Maßnahmen im Rahmen der Selbstjustiz ergriffen werden, wenn gegen Traditionen und seit Generationen bestehendes Rechtsempfinden verstoßen wird. Es fällt daher nicht schwer zu folgern, welche Konsequenzen drohen und mitunter folgen, wenn dem sozialen Tabu des vorehelichen Geschlechtsverkehrs zuwider gehandelt wird mit der anschließenden Geburt vorehelicher Kinder.
72Frage 4
73Die Mehrehe ist in Indien nur bei Muslimen zulässig, bei Hindus jedoch nicht. Vielmehr ist nach dem für Hindus geltenden Recht eine bigamische Ehe "null and void" (=nichtig). Dies ist bei der Prüfung der Wirksamkeit der 1990 geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich zu berücksichtigen."
74Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
75Entscheidungsgründe:
76Die Berufung ist zurückzuweisen, weil die Klage unbegründet ist. Die Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel vom 20. Juli 1990 und vom 26. August 1993 durch Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
77Die Rücknahme findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Vorschrift ist im Ausländerrecht anwendbar, wie § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nunmehr verdeutlicht. Dort ist das Erlöschen eines Aufenthaltstitels durch Rücknahme vorgesehen; eine spezielle Rücknahmevorschrift gibt es aber im AufenthG nicht. Auch im Hinblick auf Aufenthaltstitel nach dem AuslG 1990, wie sie hier in Rede stehen, wurde die Rücknahme gestützt auf § 48 VwVfG NRW für möglich gehalten.
78Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, BVerwGE 98, 298; Senatsbeschluss vom 19. August 2002 18 B 1278/02 -.
79Der Anwendung des § 48 VwVfG NRW steht auch nicht - was lediglich im Hinblick auf die erste, am 20. Juli 1990 und damit noch unter Geltung des AuslG 1965 erteilte Aufenthaltserlaubnis im Ansatz in Betracht kommt - § 7 Abs. 4 AuslG 1965 entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit entschieden, die bundesrechtliche Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 über die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis stehe der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften über Widerruf und Rücknahme (jedenfalls) mit Wirkung für die Zukunft entgegen.
80Vgl. BVerwG Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174.
81Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob nicht eine zeitliche Beschränkung nur bei einer noch geltenden Aufenthaltserlaubnis möglich ist bzw. war, ist jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass die 1990 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Inkrafttreten des AuslG 1990 zum 1. Januar 1991 gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 4 AuslG 1990 als befristete Aufenthaltserlaubnis nach letzterem Gesetz fort galt, so dass der Anwendung des § 48 VwVfG NRW nach dem oben Ausgeführten jedenfalls von diesem Zeitpunkt an Bedenken nicht entgegenstanden.
82Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist im vorliegenden Fall auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -,
83BVerfGE 116, 24,
84zur Rücknahme erschlichener Einbürgerungen zu verneinen. Die dort aufgezeigten Bedenken im Hinblick auf die Heranziehung von § 48 VwVfG gründen maßgeblich auf Art. 16 Abs. 1 GG, der hier nicht einschlägig ist, sowie auf kompetenzrechtlichen Erwägungen, die vorliegend nicht greifen. Auch die Überlegung, weil der Bestimmtheit und Voraussehbarkeit von Eingriffen sowie der Stabilität von Statusentscheidungen im Staatsangehörigkeitsrecht besondere Bedeutung zukomme, müsse sowohl für den Einzelnen als auch für das Gemeinwesen hinreichend klar sein, ab welchem Zeitpunkt der Statusentzug ausgeschlossen ist, ist mangels Statusentscheidung auf die Rücknahme von Aufenthaltstiteln nicht übertragbar.
85Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Beklagte war insbesondere zuständig für die Rücknahme. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rücknahme und auch für die Frage der Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung maßgeblich,
86vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2008 - 13 S 201/08 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 29. November 2006 - 1 K 1631/05 -, juris,
87so dass der Umzug des Klägers von T8. in den G2.er Raum nach Klageerhebung unerheblich ist. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28. August 2007 maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Ausweisungsverfügungen,
88vgl. Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20; auch Urteil vom 13. Januar 2009 - 1 C 2.08 -, juris,
89folgt jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung nicht, dass auch für die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist. Denn kennzeichnend für die jener Rechtsprechung zugrunde liegende Fallgestaltung ist es, dass durch die streitbefangene Maßnahme die Rechtmäßigkeit des aktuellen Aufenthalts beseitigt und die Ausreisepflicht des betreffenden Ausländers begründet wird. So liegt es hier nicht. Die dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse haben vielmehr ihre Regelungswirkungen bereits zu einem deutlich in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verloren, so dass ihre Rücknahme die Rechtmäßigkeit des aktuellen Aufenthalts unberührt lässt und keine aktuelle Ausreisepflicht herbeiführt. Für diesen Fall lassen sich Anhaltspunkte für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten tatsachengerichtlichen Entscheidung aus dem materiellen Recht nicht gewinnen.
90Vgl. Nds. OVG, Urteile vom 10. September 2008 - 13 LB 82/07 -, und vom 14. Mai 2009 - 8 LB 18/07-, jeweils juris.
91Zum Zeitpunkt der behördlichen Rücknahmeentscheidung lebte der Kläger in T8. , so dass die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Beklagten als Ausländerbehörde gegeben war.
92Der angegriffene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
93Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung sind erfüllt (1.); die Ermessensausübung begegnet keinen Bedenken (2.).
941. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW sind gegeben.
95Mit der Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltstitel liegen Verwaltungsakte vor, die - soweit es hierauf ankommt - auch noch Regelungswirkung entfalten, nämlich für die Zeit ab Erteilung bzw. Verlängerung bis zur Einbürgerung des Klägers im Oktober 2000 (1990-2000). Dass jedenfalls die zuletzt gültige Aufenthaltserlaubnis mit der Einbürgerung des Klägers ihre (weitere) Regelungswirkung verloren und sich erledigt haben mag,
96vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 - 18 A 4547/06 -, NWVBl. 2008, 300; dagegen Marx, InfAuslR 2009, 303 (304),
97ändert daran nichts.
98Die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse an den Kläger erweisen sich, wie § 48 Abs. 1 VwVfG NRW weiter voraussetzt, als rechtswidrig.
99Die Rechtmäßigkeit der dem Kläger am 20. Juli 1990 erteilten Aufenthaltserlaubnis bemisst sich nach dem damals geltenden Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), gültig vom 1. Oktober 1965 bis Ende 1990. Nach dessen § 2 Abs. 1 bedurften Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten wollten, einer Aufenthaltserlaubnis. Eine solche durfte erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte. Bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet waren, hatten nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift (Nr. 4a) Belange der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten. Dies galt allerdings nicht, wenn ein Sachverhalt vorlag, der nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes die Ausweisung rechtfertigte und die Gründe für die Ausweisung im Einzelfall schwer wogen.
100Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG 1990 in der 1993 - dem Zeitpunkt der Verlängerung - gültigen Fassung war die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbestand und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen vorlagen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1990 verlangte, dass kein Ausweisungsgrund gegeben war.
101Die Bewertung der Aufenthaltstitel als rechtswidrig beruht erstens darauf, dass der Kläger eine Doppelehe geführt hat (dazu nachfolgend a). Daneben hat er sich gemäß § (damals) 171 bzw. (heute) 172 StGB sowie § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG 1990 strafbar gemacht, so dass Ausweisungsgründe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6, 7 AuslG 1965 bzw. § 46 Nr. 2 AuslG 1990 erfüllt sind, was ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis führt (b).
102Insoweit kann auf sich beruhen, ob die Aufenthaltstitel aus den nachfolgend genannten Gründen nicht nur rechtswidrig, sondern sogar gemäß § 44 Abs. 2 Nr.6 VwVfG NRW wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig waren.
103So für eine vergleichbare Fallgestaltung VG Regensburg, Urteil vom 27. Mai 2009 - RN 9 K 08.01658 -, juris.
104Dies begegnet Zweifeln. Jedenfalls aber kann - Erst-Recht-Schluss - auch ein nicht nur rechtswidriger, sondern auch ein nichtiger Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden.
105Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 48 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen.
106a) Die Erteilung bzw. Verlängerung der zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltstitel war rechtswidrig, weil der Kläger eine Doppelehe geführt hat. Denn er war sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 20. Juli 1990 als auch zum Zeitpunkt der unbefristeten Verlängerung derselben am 26. August 1993 in Doppelehe mit der indischen Staatsangehörigen Frau H. (seit ca. 1983/1984) und mit der deutschen Staatsangehörigen Frau V. -I. (seit dem 10. Mai 1990) verheiratet.
107Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund folgender Erkenntnisse:
108Bereits die Geburtsurkunden der Kinder des Klägers sind ein eindeutiger Beleg dafür, dass der Kläger mindestens seit der Geburt des ältesten Kindes im April 1986 mit der als Mutter angegebenen Frau H. verheiratet war. Denn jedenfalls auf den Geburtsurkunden der drei älteren Kinder ist der Kläger ohne weiteren Zusatz als deren Vater angegeben. Daraus ist nach der Auskunft der Deutschen Botschaft vom 2. April 2008, S. 3,
109ebenso Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, Teil Indien, S. 26,
110zu schließen, dass er schon bei deren Geburt mit der Mutter verheiratet war. Wären die Eltern nicht verheiratet gewesen, wäre dies ausdrücklich vermerkt worden. Dem Umstand, dass sich auf dem Original der das jüngste Kind betreffenden Urkunde ein handschriftlicher Zusatz findet, der indessen erstens nicht lesbar und zweitens nicht übersetzt ist, muss nicht nachgegangen werden, da durch die ersten drei Urkunden belegt ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Geburt der älteren Kinder als mit der Mutter der Kinder verheiratet anzusehen war.
111Überdies ist es nach den ausführlichen Auskünften der Deutschen Botschaft, insbesondere der Auskunft der Deutschen Botschaft vom 2. April 2008, einschließlich der beigefügten Zeitungsartikel zumal in der ländlichen Gegend des Punjab, aus der der Kläger und seine Ehefrau stammen, in sehr hohem Maß unwahrscheinlich ("völlig undenkbar"), dass ein in den Verhältnissen des Klägers und seiner Ehefrau lebendes indisches Paar ein - und hier sogar vier -gemeinsames Kind bekommen würde, ohne verheiratet zu sein. Danach ist die Geburt von nichtehelichen Kindern in Indien und insbesondere in ländlichen Gegenden ein Stigma für die ganze Familie und insofern grundsätzlich auszuschließen. Die Mutter solcher Kinder würde der Auskunft zufolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit des Elternhauses verwiesen, unter Umständen auch von der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen werden. Unter keinen Umständen würde ihr Wohnraum - wie im vorliegenden Fall seit 1986 geschehen - im Hause der Eltern des Erzeugers der Kinder gewährt.
112Vgl. auch VG Saarland, Urteil vom 11. März 2009 - 5 K 1724/08 -, juris, unter Bezug auf eine Auskunft der Botschaft vom 5. Juli 2007, wonach es im ländlichen und konservativen Punjab gesellschaftlich völlig inakzeptabel sei, ein uneheliches Kind zu bekommen.
113Hinzu kommt, dass Frau H. , die Ehefrau des Klägers, selbst in ihrem Affidavit vom 23. Oktober 1997 angegeben hat, der Kläger sei ihr Ehemann. Die Stellungnahme des Klägers hierzu - die Darstellung der Frau H. in der eidesstattlichen Versicherung sei insofern unzutreffend, als sie nicht mit ihm verheiratet sei; richtig sei allerdings, dass er diese Frau persönlich und intim kenne und tatsächlich mit ihr vier gemeinsame Kinder habe; es handele sich allerdings um eine außereheliche Verbindung - versucht auffälligerweise nicht einmal eine Erklärung dazu, warum Frau H. zwar ansonsten richtige Aussagen machen, aber zu Unrecht behaupten sollte, mit ihm verheiratet zu sein, wenn es nicht wahr wäre. Eine derartige Erklärung ist auch sonst nicht ersichtlich.
114In Übereinstimmung damit hat die zweite Ehefrau des Klägers, Frau V. -I. , dem im Ermittlungsverfahren eingereichten anwaltlichen Schriftsatz vom 25. April 2002 zufolge angegeben, sie sei einmal mit dem Kläger in Indien gewesen. Dort habe sie Frau H. kennen gelernt. Die Familie sei unangenehm überrascht gewesen, dass sie Frau V. -I. - als "Zweitfrau" nach Indien gekommen sei. Es habe kein Zweifel bestanden, dass Frau H. mit dem Kläger verheiratet gewesen sei. Frau H. sei eifersüchtig und unfreundlich gewesen. Sie habe den Kläger als "husband" (englisch für Ehemann) bezeichnet. Zwar ist nicht auszuschließen, dass Frau V. -I. im Zuge der Trennung in der Absicht, dem Kläger zu schaden, eine falsche Aussage gemacht haben könnte. Abgesehen davon aber, dass dafür kein konkreter Anhalt besteht, sind die Angaben detailliert und plausibel und decken sich mit den zuvor aufgeführten Anhaltspunkten.
115Der bereits aufgrund dieser Erkenntnisse zu gewinnende Befund, dass der Kläger mit Frau H. bereits seit Mitte der 80er Jahre verheiratet ist, wird schließlich gestützt durch den erst im März 2008 dem Senat übersandten Ermittlungsbericht eines von der Botschaft eingeschalteten Ermittlers vom November 2003. In diesem Bericht legt der Ermittler eingehend und unter Nennung zahlreicher Einzelheiten dar, dass er - unter anderem - von mehreren Nachbarn der Frau H. sowohl aus ihrem Heimatdorf als auch aus dem Heimatdorf des Klägers, in dem sie lebt, ferner nach anfänglichem Leugnen auch von deren Mutter sowie von dem Pandit (einem indischen religiösen Gelehrten) T6. L1. die Erklärung erhalten hat, der Kläger und Frau H. seien bereits seit ca. 20 Jahren verheiratet. Der Geistliche etwa hat dem Bericht zufolge angegeben, er habe bei der zweiten Eheschließung davon gewusst, dass die Eheleute bereits verheiratet waren; es sei aber aus religiösen Gründen nichts dagegen einzuwenden, wenn bereits Verheiratete nochmals heiraten. Die Angaben sind durchweg nachvollziehbar und insbesondere in ihrer Detailfülle hinsichtlich der befragten Personen glaubhaft. Der Kläger selbst hat die Richtigkeit der Feststellungen in dem ihm bekannten Bericht in keiner Weise substantiiert in Zweifel gezogen. Abgesehen hiervon besteht keinerlei Anhalt dafür, dass und warum der Ermittler falsche Angaben gemacht haben könnte. Dafür, dass er daran irgendein Interesse gehabt haben könnte, ist nichts ersichtlich. Dass er aufgrund einer entsprechenden Erwartungshaltung der Botschaft unzutreffende Angaben gemacht haben könnte, wie der Kläger mutmaßt, ist schon wegen der Fülle der von dem Detektiv genannten nachprüfbaren Einzelheiten in hohem Maße unwahrscheinlich. Gegen eine Belastungstendenz des Detektivs spricht überdies, dass er im Hinblick auf die vorgelegten Urkunden deren Echtheit bestätigt und auch aufgenommen hat, dass etwa die Ehefrau des Klägers nicht zugegeben hat, schon seit rund 25 Jahren mit dem Kläger verheiratet zu sein. Für die Richtigkeit der Angaben des Detektivs streitet schließlich, dass seine Angaben in Bezug auf die Geburtsurkunden der Kinder des Klägers - etwa zu Registrierungsnummer und -datum - durch die später im Gerichtsverfahren vorgelegten Kopien der Urkunden bestätigt worden sind.
116Gegenüber diesen erdrückenden Anhaltspunkten ist es von geringem Aussagewert, dass die Mutter des Klägers in einem Affidavit (wohl vom 21. November 1989) angegeben hat, ihr Sohn sei nicht verheiratet. Es kann angenommen werden, dass die Mutter in der Absicht, ihrem Sohn zu helfen, auch eine falsche Angabe machen bzw. gemacht haben würde, zumal mit wiederum hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie dafür selbst dann nicht mit Sanktionen zu rechnen hätte, wenn dergleichen in Indien strafbar wäre. Insoweit ist schon unwahrscheinlich, dass die indischen Strafverfolgungsbehörden davon überhaupt Kenntnis erlangen würden. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft ist das entsprechende Vorgehen indischer Männer gängig, Konsequenzen seien selbst für den Visumsbewerber nicht zu befürchten.
117Nur sehr geringer Beweiswert kommt aus ähnlichen Gründen den Erklärungen zweier weiterer Personen aus Indien zu, zu denen auch nichts weiter vorgetragen ist. Nach Auskunft der Deutschen Botschaft kommt die Ausstellung und Vorlage falscher Bescheinigungen, etwa "Tempelbescheinigungen", häufig vor.
118Der Kläger schließlich bestreitet zwar die Eheschließung mit Frau H. vor 2003. Auffällig ist allerdings schon, dass er es an einer Auseinandersetzung mit den zahlreichen gegen seine Darstellung der Dinge sprechenden Erkenntnissen im Wesentlichen fehlen lässt und sich auf ein schlichtes Bestreiten beschränkt. So fehlt es auch nur an dem Versuch einer Erklärung für den Umstand, dass er als - mit der Mutter verheirateter - Vater der Kinder auf den Geburtsurkunden angegeben ist, ferner für die Behauptung der Frau H. in ihrem Affidavit, seine Ehefrau zu sein, und schließlich zu den detaillierten Angaben des Ermittlers in Indien. Zudem hat der Kläger ein erhebliches Interesse daran, dass das Gericht ihm glaubt. Nimmt man hinzu, dass der Kläger auch schon durch Asylverfahren unter Aliaspersonalien und einer Verfolgungslegende ein Aufenthaltsrecht zu sichern versucht hat, können seine Angaben nicht als glaubhaft angesehen werden. Angemerkt sei, dass der Kläger auch letztgenannte Täuschung erst bzw. genau dann aufgegeben hat, als er infolge der Eheschließung mit einer Deutschen mit einem Aufenthaltsrecht rechnen konnte und er dazu seinen Pass brauchte.
119Die Eheschließung des Klägers mit Frau H. Mitte der 80er Jahre ist ferner als - auch nach deutschen Recht - wirksam anzusehen. Die Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts. Maßgeblich ist grundsätzlich des Heimatrecht der Eheschließenden, sofern nicht Gesichtspunkte des ordre public entgegenstehen. Vorliegend ist die Ehe nach dem Heimatrecht der Eheleute wirksam; ordre-public-Gesichtspunkte stehen nicht entgegen.
120Die Wirksamkeit dieser traditionell erfolgten Eheschließung beurteilt sich nach den Bestimmungen des Hindu-Ehegesetzes Nr. 25 vom 18.5.1955 (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, a.a.O., S. 29). Nach Sect. 7 Abs. 1 dieses Gesetzes kann eine Hindu-Ehe nach den Riten und Zeremonien einer der Parteien geschlossen werden. Der Wirksamkeit der Eheschließung steht auch nicht entgegen, dass diese zunächst nicht registriert worden ist. Zwar sieht Sect. 8 Abs. 1 des Hindu-Ehegesetzes die Möglichkeit vor, die Ehe zu Beweiszwecken registrieren zu lassen, was der Kläger im Jahre 2003 getan hat. Nach Sect. 8 Abs. 5 des Hindu-Ehegesetzes wird die Gültigkeit einer Hindu-Ehe aber durch die Unterlassung einer solchen Eintragung nicht berührt. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe wird dann durch das Zeugnis der dabei anwesenden Personen geführt. Es besteht eine feste Vermutung für die Gültigkeit einer Ehe und die Ehelichkeit der Nachkommenschaft, wenn seit der angeblichen Eheschließung die Eltern allgemein als Mann und Frau angesehen werden, wie es nach dem oben Ausgeführten hier der Fall ist.
121Vgl. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Loseblatt, a.a.O., S. 26, 32.
122Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1990 und deren Verlängerung im Jahr 1993 waren demnach rechtswidrig, weil die nach den Angaben des Klägers bestehende eheliche Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen, die diesen Maßnahmen zugrunde lag, nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG stand.
123Eine Doppelehe entfaltet - ungeachtet ihrer rechtlichen Wirksamkeit -
124die Ehe wäre heute nach deutschem Recht gemäß § 1314 Abs. 1 i.V.m. § 1306 BGB (nur) aufhebbar -
125zugunsten des Ausländers grundsätzlich keine ausländerrechtlichen Wirkungen, weil sie nicht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht.
126Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Januar 2009 - 18 B 1914/08 - und vom 11. Dezember 2006 - 19 B 883/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. August 2007 - 11 S 995/07 -, NJW 2007, 3453, und vom 15. August 2005 - 13 S 951/04 -, juris, sowie Urteil vom 11. Januar 2006 - 13 S 2345/05 -, AuAS 2006, 149, jeweils mit weiteren Nachweisen; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 1998 Bs VI (VII) 213/95 -, juris.
127Gesetzliche Regelungen, die an diejenige Lebensgemeinschaft zwischen Frau und Mann anknüpfen, die als Ehe den Schutz der Verfassung genießt, müssen die wesentlichen, das Institut der Ehe bestimmenden Strukturprinzipien beachten, die sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene, überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergeben. Hierzu gehört unter anderem das Prinzip der Einehe.
128Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58, und vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323; BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 - 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 19 A 3047/06 - und vom 11. Dezember 2006 - 19 B 883/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12. März 2004 10 A 11717/03.OVG -; Nds. OVG, Urteil vom 6. Juli 1992 - 7 L 3634/91 -, juris.
129Die Anwendung zu strenger oder zu geringer Voraussetzungen bei der Auslegung und Anwendung von an das Institut der Ehe anknüpfenden gesetzlichen Regelungen ist mit den sich aus der Verfassung selbst ergebenden Strukturprinzipien unvereinbar.
130Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, a.a.O.
131Dass die Familiennachzugsbestimmungen nicht Ehegatten aus polygamen Beziehungen erfassen sollten, ist auch der Gesetzesbegründung zu § 17 AuslG (BT-Drucksache 11/6321 S. 60) zu entnehmen. Dort heißt es:
132"Der ausdrückliche Hinweis auf Art. 6 GG hat (…) eine begrenzende Funktion. Familienangehörige aus einer Mehrehe von Deutschen und Ausländern sollen nicht nachzugsberechtigt sein. (…) Maßgebend ist die Institution von Ehe und Familie, wie sie sich im abendländischen Rechts- und Kulturkreis herausgebildet hat. Das Prinzip der Einehe gehört zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und damit zu den der ausländergesetzlichen Regelung vorgegebenen Wertsetzungen."
133Die gesetzlich gewollte Durchsetzungskraft des Verbotes der Doppelehe zeigt sich weiter an seiner Strafbewehrtheit gemäß § 172 StGB (vorher § 171 StGB) sowie der eng begrenzten Möglichkeit des Ausschlusses der Aufhebung einer Doppelehe nach §§ 1314 Abs. 1, 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Ausländerrecht ist im Einklang mit diesem Verbot auszulegen.
134Ein zivilgerichtliches Monopol zur Bewertung einer Ehe besteht dabei nicht. Insoweit ist der Sachverhalt vergleichbar mit dem Fall einer sog. Scheinehe, d.h. einer Ehe, die nur zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen wird. Zwar liegt auch hier eine zivilrechtlich wirksame Eheschließung vor; dennoch ist etwa anerkannt, dass die Verweigerung einer Aufenthaltserlaubnis beim Vorliegen einer Scheinehe zulässig ist und insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, weil es sich (auch) dabei nicht um eine dem Schutz dieses Grundrechts unterfallende Ehe handelt.
135Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 -, FamRZ 2003, 1000.
136Dass das Verwaltungsgericht zu einer eigenständigen Bewertung der Ehe als ausländerrechtlich schützenswert befugt ist, zeigt neben dem Vergleich mit der Scheinehe auch der von den Strafgerichten zu prüfende Straftatbestand der Doppelehe. Dieser Straftatbestand kann verwirklicht sein, obwohl die zweite Ehe zivilrechtlich noch gültig ist.
137Vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 6. Januar 2009 - 18 B 1914/08 - mit weiteren Nachweisen.
138Auch der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet nicht, die zivilrechtlich wirksame Eheschließung auch im Ausländerrecht als wirksam zu behandeln. Vielmehr ist es gerade nicht ausgeschlossen, die Wirkungen einer solchen Ehe für verschiedene Rechtsbereiche unterschiedlich auszugestalten.
139Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 1998 - Bs VI (VII) 213/95 -, a.a.O.
140Im Fall einer unzulässigen Doppelehe liegt es für den Bereich des Zivilrechts deshalb nahe, diese nur mit Wirkung ex nunc aufzuheben, weil andernfalls zahlreiche in der Vergangenheit eingetretene Ehewirkungen einer Neuregelung bedürften, welche mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre. Dies gilt etwa für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die bei einer rückwirkenden Aufhebung der Ehe nachträglich nichtehelich würden. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass es geboten wäre, eine aufhebbare Doppelehe auch in anderen Rechtsbereichen, also etwa im Ausländerrecht, bis zu ihrer Aufhebung als wirksam zu behandeln.
141Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2005 13 S 951/04 -, a.a.O.
142Hinzu kommt vorliegend, dass fraglich ist, ob eine Aufhebung der Ehe überhaupt noch möglich wäre. Dass eine Doppelehe vorlag bzw. vorliegen könnte, ist nämlich erst 2003 bekannt geworden, als die Ehe bereits geschieden war. Gegebenenfalls wäre der Frage nachzugehen, ob für ein derartiges Aufhebungsverfahren nach Scheidung der (zweiten) Ehe noch ein Bedürfnis anerkannt würde.
143Vgl. hierzu OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juni 1997 7 UF 1117/97 -, juris.
144An alldem führt schließlich nicht vorbei der Grundsatz des - bis zum Inkrafttreten des Eheschließungsrechtsgesetzes (BGBl. 1998 I 833) am 1. Juli 1998 gültigen - § 23 EheG, wonach sich niemand auf die Nichtigkeit etwa einer Doppelehe berufen konnte, solange diese nicht durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden war. Der genannte Grundsatz modifizierte nicht etwa das früher in den §§ 5, 20 EheG bzw. seit 1. Juli 1998 in § 1306 BGB geregelte Verbot der Doppelehe. Die gesetzlich gewollte Durchsetzungskraft dieses Verbotes zeigte sich auch seinerzeit an seiner Strafbewehrtheit gemäß § 172 StGB sowie der eng begrenzten Möglichkeit des Ausschlusses der Aufhebung einer Doppelehe nach §§ 1314 Abs. 1, 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe wurde nicht als Berufung auf die Nichtigkeit der Ehe im Sinne des früheren § 23 EheG angesehen, vielmehr als verfassungskonforme Anwendung der ausländerrechtlichen Normen.
145Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. August 2007 - 11 S 995/07 -, a.a.O.
146b) Darüber hinaus erweisen sich die dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnisse auch deshalb als rechtswidrig, weil bei deren Erteilung bzw. Verlängerung Ausweisungsgründe gemäß § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AuslG 1965 bzw. § 46 Nr. 2 AuslG 1990 verwirklicht waren. Denn der Kläger hat sich einerseits wegen Führens einer Doppelehe gemäß § 171/172 StGB und andererseits gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG 1990 strafbar gemacht, indem er mindestens unvollständige Angaben gemacht hat, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Damit folgt die Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unmittelbar aus § 25 Abs. 3 AuslG 1990 i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1990 bzw., da die Ausländerbehörde dies seinerzeit mangels Kenntnis vom Gegebensein der Ausweisungsgründe nicht berücksichtigen konnte, für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mindestens aus dem Umstand, dass ein wesentlicher Ermessensgesichtspunkt verfehlt wurde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 i.V.m. Nr. 4a der AuslVV zu § 2).
147Ein Ausweisungsgrund möglicherweise im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG 1965, jedenfalls aber im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG 1990 ist gegeben, weil der Kläger gegen § 171/172 StGB (Doppelehe) verstoßen hat. Nach § 46 Nr. 2 AuslG 1990 in der seinerzeit maßgeblichen Fassung konnte ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Gemäß § 171 StGB in der vom 1. April 1987 bis 31. März 1998 gültigen Fassung wurde mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt. Dem entspricht heute § 172 StGB.
148Hierbei kann angesichts der Angaben der Nachbarn aus den Heimatdörfern des Klägers und seiner Ehefrau, der Mutter des Klägers, des Geistlichen sowie schließlich und namentlich seiner Ehefrau selbst nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger selbst sich - wie alle diese Personen - als seit ca. 1984 verheiratet angesehen hat und insoweit vorsätzlich eine Doppelehe eingegangen ist. Bereits wegen der anderslautenden Aussagen all jener Personen liegt es auch fern, dass der Kläger einem Rechtsirrtum derart unterlegen wäre, dass er die nach Hindu-Ritus geschlossene Ehe als nicht rechtswirksam angesehen hat. Hinzu kommt, dass sich der Kläger dahin nie geäußert hat, sondern den Umstand der Eheschließung als solchen bestritten hat und weiter bestreitet.
149Bei dem Verstoß des Klägers gegen § 171/172 StGB handelte es sich auch um einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften, weshalb dieser einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG 1990 darstellte. Ein Rechtsverstoß ist insoweit nämlich nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist.
150Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1996 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, und vom 18. November 2004 1 C 23.03 -, BVerwGE 122, 193.
151Eine - wie hier - vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG 1990 bzw. heute des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.
152Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1996 1 C 9.94 -, a.a.O.; vom 17. Juni 1998 - 1 C 27.96 -, BVerwGE 107, 59, und vom 18. November 2004, a.a.O.; zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Januar 2006 - 13 S 2345/05 -, a.a.O., und OVG Hamburg, Beschluss vom 28. August 2001 - 3 Bs 102/01 -, juris.
153Der Kläger hat sich außerdem gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 bzw. § 92 Abs. 1 Nr. 7 AuslG 1990 in der seinerzeit geltenden Fassung strafbar gemacht, indem er mindestens unvollständige Angaben gemacht hat, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen.
154Ebenso in ähnlichen Fallgestaltungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2005 - 13 S 951/04 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 28. August 2001 - 3 Bs 102/01 -, jeweils a.a.O.; VG Gießen, Urteil vom 7. Juni 2004 - 10 E 2666/03 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 2004 - 24 K 2720/03 -; VG Oldenburg, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 11 A 746/03 , jeweils juris.
155Nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG 1965 machte sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich Urkunden für den Aufenthalt im Geltungsbereich des AuslG zu beschaffen, oder der eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr benutzte. Nach § 92 Abs. 2 Nr. 7 AuslG in der Fassung vom 26. Juni 1992, gültig vom 1. Juli 1992 bis 31. August 1993, machte sich strafbar, wer unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebrauchte.
156Dabei kommt es für die Entscheidung, ob Angaben unvollständig sind, nicht auf die Gestaltung etwaig verwendeter Antragsformulare an, wenn offensichtlich ist, dass weitere Angaben erforderlich sind.
157Vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 29. Oktober 2003 - 11 A 746/03 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
158Unrichtige bzw. unvollständige Angaben finden sich hiervon ausgehend zunächst im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 10. Mai 1990. Hier ist bereits die Angabe zum Namen der Ehefrau ("H4. M1. I. ") unter 7. in wesentlicher Beziehung unvollständig, da es nach deutschen Recht von wesentlicher Bedeutung ist, ob jemand nur einmal oder mehrfach verheiratet ist und es keinen Hinweis darauf gibt, dass nur die zuletzt geheiratete Ehefrau anzugeben ist. Dies musste dem Kläger auch klar sein; sein Verhalten insgesamt kann nur so gedeutet werden, dass er seine Ehefrau und auch seine Kinder zeit seines Aufenthalts in Deutschland bis zu deren Visumsantrag bewusst verschwiegen hat. Mindestens in wesentlicher Beziehung unvollständig ist ferner die Angabe unter 6. "verheiratet seit 10.5.58" (gemeint wohl: 10.5.90, 1958 ist das Geburtsjahr des Klägers). Die Angabe ist bezogen auf die zweite Ehe richtig; es gibt in der entsprechenden Rubrik aber keinerlei Hinweis darauf, dass nur die letzte Ehe gemeint sein könnte.
159Ebenso in vergleichbaren Fällen OVG Hamburg, Beschlüsse vom 17. Februar 1998 - Bs VI/VII 213/95 - und vom 28. August 2001 - 3 Bs 102/01 -, jeweils a.a.O.
160In wesentlicher Beziehung unvollständig sind schließlich die Angaben unter 8. zu Kindern; hier hat es der Kläger an jeglichen Angaben fehlen lassen, obwohl er, wie er wusste, Vater von mehreren Kindern war. Ob die Angabe unter 18. auf die Frage "Sollen Familienangehörige mit einreisen oder nachkommen?" ("nein") zumindest damals noch richtig war, steht dahin. Sämtliche Fehler (Angaben "verheiratet seit", zur Ehefrau, zu Kindern) finden sich auch im Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 8. Juli 1993.
161Ohne dass dies für die Verwirklichung des Straftatbestandes und damit für die Erfüllung eines Ausweisungsgrundes erforderlich wäre,
162vgl. näher Senatsbeschluss vom 22. Juni 2004 18 B 876/04 - mit weiteren Nachweisen,
163sind die Aufenthaltserlaubnisse auch aufgrund jedenfalls der unvollständigen Angaben zu den Ehefrauen erteilt bzw. verlängert worden; denn die Maßnahmen beruhten auf der Vorstellung, dass der Kläger nur mit Frau V. -I. verheiratet war, und wären andernfalls nicht ergangen.
164Liegen nach allem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vor, so liegt die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
165Insoweit hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen Folgendes zu gelten: Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG NRW sind die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes und den Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog § 48 Abs. 2 VwVfG NRW gegen das öffentliche Interesse an der Herstellung des gebotenen Rechtszustandes abzuwägen. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt dabei voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis kann nur Bestand haben, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat. Der Umstand, dass eine Aufenthaltserlaubnis durch falsche Angaben erschlichen worden ist, schließt zwar eine Berufung auf Vertrauensschutz aus (§ 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW), ändert aber nichts an dem Erfordernis einer derartigen Abwägung. Es bestehen auch keine ermessenslenkenden Vorgaben, die für den Fall der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis auf ein sogenanntes intendiertes Ermessen hinweisen.
166Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470, mit weiteren Nachweisen, und Senatsbeschluss vom 13. Juli 2007 - 18 B 150/07 -.
167Gemessen hieran bestehen keine Bedenken gegen die getroffene Ermessensentscheidung.
168Schutzwürdiges Vertrauen war auf Seiten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Dies ist jedenfalls entsprechend § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, wer den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dass der Kläger die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch solche Angaben erwirkt hat, ist oben bereits dargelegt worden.
169Ferner ist die Berufung auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwVfG NRW ausgeschossen. Dies setzt voraus, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Parallelwertung in der Laiensphäre ist hier ausreichend. Nachdem der Kläger von Beginn seines Aufenthalts in Deutschland an seine Ehefrau und seine Kinder verschwiegen hat, spricht alles dafür, dass dies geschehen ist, um sich zumindest die Möglichkeit offenzuhalten, durch die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen ein Bleiberecht zu sichern, von dem er wusste, dass es ihm eigentlich nicht zugestanden hätte.
170Anderweitige Ermessensfehler sind nicht gegeben.
171Ein Ermessensfehler ergibt sich nicht daraus, dass die Behörde von unzutreffenden oder unvollständigen rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Dies war allerdings in Betracht zu ziehen, weil die Beklagte gemeint hat, "zudem" habe "auch die eheliche Lebensgemeinschaft selbst bei Annahme des Bestehens einer wirksamen Ehe in Deutschland zu keinem Zeitpunkt bestanden" bzw. "eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft" zwischen dem Kläger und Frau V. -I. habe nicht bestanden. Der Frage, was damit genau gemeint war und ob die betreffende Annahme zutreffend war, muss nicht weiter nachgegangen werden. Denn die Beklagte hat ergänzend klargestellt, dass es nach ihrer Ansicht an einer nach deutschem Recht schützenswerten ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und Frau V. gefehlt habe. Dass zwischen den Eheleuten eine Lebensgemeinschaft als solche in der Vergangenheit durchaus bestanden habe, werde nicht verkannt.
172Damit hat die Beklagte ihre Erwägungen zulässigerweise nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Nach dieser Bestimmung kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein solches Nachschieben von Gründen ist nach allgemeiner Meinung zulässig, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt nicht ausgewechselt wird oder Ermessenserwägungen ausgetauscht werden und damit der Verwaltungsakt nicht in seiner Identität verändert wird.
173Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 - II C 17.70 -, BVerwGE 38, 191; Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2008, § 113 Rn. 81, 84 ff. und § 114 Rn. 208; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 72.
174Über § 114 Satz 2 VwGO hinaus ist die Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen an dem einschlägigen materiellen Recht sowie dem Verwaltungsverfahrensrecht zu messen. Der Regelungsgehalt des § 114 Satz 2 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
175- vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 = Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 13; ebenso Senatsbeschluss vom 20. Februar 2001 - 18 A 1520/92 -, NVwZ 2001, 1424 = NWVBl. 2001, 435 -
176die auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zu dieser Neuregelung (BT-Drs. 13/5098 Seite 24) Bezug nimmt, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise so zu verstehen, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens "materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen" in den Prozess einführen kann. Die Zulässigkeit der Ergänzung von Ermessenserwägungen bestimmt sich demzufolge nicht allein nach § 114 Satz 2 VwGO, sondern nach dem einschlägigen materiellen Recht. Aus dem materiellen Ausländerrecht sind jedoch keine einer nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen entgegenstehenden Gründe ersichtlich, sofern sie auf den für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt bezogen werden.
177Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 2001, a.a.O., und vom 25. Oktober 2002 - 18 A 955/02 -.
178Die demnach zu beachtenden Grenzen für das Nachschieben von Ermessenserwägungen sind gewahrt. Die streitgegenständliche Rücknahme wird durch die Klarstellung nicht in ihrem Wesen verändert. Die nachträglich von dem Beklagten angeführten Erwägungen hätten auch schon bei Erlass des Rücknahmebescheids angeführt werden können und der Kläger wird in seiner Rechtsverteidigung nicht - über den in § 114 Satz 2 VwGO angelegten Umfang hinaus - beeinträchtigt.
179Ein Ermessensfehler liegt ferner nicht darin, dass die Beklagte die Konsequenzen der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse für die Einbürgerung unzureichend berücksichtigt hat. Vorliegend ist die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers Gegenstand eines gesonderten Verfahrens; die damit in Zusammenhang stehenden Folgen sind dort zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich für die Frage, ob der Kläger mit der Rücknahme der Einbürgerung staatenlos wird. Hierin liegt der wesentliche Unterschied zu der Fallgestaltung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2006 - 1 C 20/05 -, a.a.O., zugrunde liegt. Dort waren - was das Bundesverwaltungsgericht beanstandet hat - die Folgen der Rücknahme der einer Mutter erteilten Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind, welches die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hatte, unberücksichtigt geblieben. Die Notwendigkeit, die Konsequenzen der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse für solcherart betroffene Dritte in die Erwägungen einzubeziehen, besteht vorliegend nicht, denn sie gibt es hier nicht.
180Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse ist ferner nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der mit der Rücknahme verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse dient hier allein dazu, eine Grundlage für die Rücknahme der Einbürgerung zu schaffen. Es erscheint keineswegs ausgeschlossen, dass dieser Zweck erreicht werden kann. Dabei ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Einbürgerung grundsätzlich der Beurteilung der insoweit zuständigen Spruchkörper zu überlassen. Ob diesbezüglich eine Evidenzkontrolle möglich ist, kann auf sich beruhen. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, besteht kein Anhalt dafür, dass die Rücknahme der Einbürgerung evident rechtswidrig ist.
181Die Rücknahme der Einbürgerung ist nicht deshalb evident rechtswidrig, weil zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung über sie die Aufenthaltserlaubnisse noch nicht zurückgenommen waren. Das gilt auch dann, wenn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird. Denn die Aufenthaltserlaubnisse sind zwar nach Erlass des Widerspruchsbescheides über die Rücknahme der Einbürgerung, aber mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden. Damit ist maßgeblich die rechtliche Fiktion, dass die Rechtslage schon immer so war wie mit der Rücknahmeentscheidung angeordnet. Ist deshalb nach der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse davon auszugehen, dass eine Aufenthaltserlaubnis weder erteilt noch verlängert worden ist, so war die Einbürgerung von Anfang an rechtswidrig. Bei Rücknahme eines Verwaltungsakts, an den - wie hier wegen § 85 Nr. 2 AuslG 1990 - ein anderer Verwaltungsakt anknüpft, mit Wirkung für die Vergangenheit wird der darauf aufbauende Verwaltungsakt ebenfalls bezogen auf diesen Zeitpunkt rechtswidrig.
182Vgl. Wolff in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 109; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 46; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 48 Rn. 57; Ehlers, Jura 2004, 176 (180); Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, S. 286.
183Vergleichbar liegt es in Fällen von Rechtsänderungen mit Rückwirkung.
184Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 14.81 -, BVerwGE 64, 218.
185Mithin ist zugrunde zu legen, dass seit 1990 und auch zum Zeitpunkt der Rücknahme der Einbürgerung ein rechtmäßiger, von Aufenthaltserlaubnissen abgedeckter Voraufenthalt des Klägers nicht gegeben war. Die Einbürgerung war hiervon ausgehend schon rechtswidrig erlassen, so dass es insoweit auf die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung ihrer Rechtswidrigkeit nicht ankommt. Unerheblich ist ferner, ob die Behörde dies seinerzeit erkennen konnte.
186Vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage 2008, § 44 Rn. 16 (anders nur im hier nicht gegebenen Fall, dass das materielle Recht gerade auf einen bestimmten Erkenntnisstand abstellt, Beispiel: Stand der Technik).
187Die Rücknahme der Einbürgerung ist ferner nicht deshalb evident rechtswidrig, weil die hierfür geltenden Fristen nicht beachtet worden sind. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2008 - 5 C 32.07 - liegt die Grenze für die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung bei fünf Jahren (so jetzt auch § 35 Abs. 3 StAG). Diese Grenze ist nicht überschritten: Der Kläger ist im Oktober 2000 eingebürgert worden; die Einbürgerung ist im April 2004 zurückgenommen worden.
188Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse ist schließlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, obwohl der Kläger sich seit 1986 - also inzwischen seit etwa 23 Jahren - in Deutschland aufhält und ihm die streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnisse bereits 1990 und 1993 erteilt wurden.
189Insoweit waren die Folgen der Begründung einer Ausreisepflicht des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil eine solche Pflicht durch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse nicht begründet wird. Der Kläger bleibt vielmehr Deutscher. Die Ausreisepflicht kann erst mit Bestandskraft der Rücknahme der Einbürgerung entstehen; insofern ist dies im Rahmen jener Entscheidung zu berücksichtigen. Eine doppelte Prüfung derselben Erwägungen ist nicht geboten.
190Ungeachtet dessen erscheint die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse trotz der erheblichen Dauer des Aufenthalts des Klägers in Deutschland aus folgenden Gründen nicht unverhältnismäßig:
191Der Kläger, der bereits zuvor im Wege der Asylantragstellung unter Aliaspersonalien seinen Aufenthalt durch Täuschung zu sichern versucht hatte, ist für die jetzt gegebene Situation allein verantwortlich. Seine Täuschung ist nachhaltig und langdauernd, nämlich von Beginn seines Aufenthalts an allen behördlichen Stellen gegenüber. Erst im Jahre 2003, als der Kläger ein Aufenthaltsrecht für seine Familie erlangen wollte, hat er die Existenz seiner indischen Ehefrau und seiner Kinder angegeben. Über das Bestehen seiner Ehe seit ca. 1984 täuscht er trotz der erdrückenden Indizienlage noch immer. Auch muss angenommen werden, dass der Kläger von Anfang an planvoll gehandelt hat. Er hat von Beginn seines Aufenthalts in Deutschland an seine Ehe und seine Kinder verschwiegen und seine zweite Ehe mit Frau V. -I. wenige Monate nach seiner Einbürgerung aufgegeben. Hier kann dem Kläger auch nicht zugute gehalten werden, dass er zwölf Jahre lang an der Ehe festgehalten und erst im Jahre 2000 das Einbürgerungsverfahren betrieben hat; denn bereits 1996 hatte er einen Einbürgerungsantrag gestellt, den er jedoch 1997 zurückgenommen hat. Für das Verschweigen seiner Ehe und seiner Kinder von Anfang an ist nur der Grund ersichtlich, dass der Kläger bereits bei Einreise beabsichtigte, sich über den möglichen Weg der Ehe mit einer Deutschen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu sichern und später seine Familie nachzuholen. Insofern rücken Integrationsleistungen des Klägers in den Hintergrund. Dabei kann auch nicht argumentiert werden, bei dem Verschweigen der indischen Ehefrau und der Kinder handele es sich nur um einen einzelnen Handlungskomplex. Denn hat der Kläger gegenüber verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren wiederholt unvollständige Angaben gemacht. An den seine Ehe betreffenden Behauptungen hält er im Übrigen weiter fest.
192Von Gewicht ist weiter, dass es Angehörige, deren Interessen durch die Rücknahme beeinträchtigt werden könnten, hier in Deutschland nicht gibt. Im Gegenteil halten sich die Ehefrau und die Kinder des Klägers noch immer in Indien auf und beabsichtigen nach Angaben des Klägers nicht mehr, nach Deutschland zu kommen. Von einer Entwurzelung von seinem Heimatland kann auch anderweitig keine Rede sein. Der Kläger hat den Kontakt nach Indien gehalten, wie seine Reisen dorthin zeigen. Die fortbestehende Verbundenheit mit seiner indischen Familie wird ferner an der vom Kläger geleisteten finanziellen Unterstützung deutlich, die dieser etwa in Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben hat. Für erhebliche Unterstützungsleistungen des Klägers an seine Familie in Indien sprechen auch die Äußerungen der Frau V. -I. im Scheidungsverfahren, wonach der Kläger während der mit ihr geführten Ehe ihr gegenüber "jede Unterhaltspflicht vernachlässigt" habe, um seiner indischen Familie Geld zukommen zu lassen. Nicht zuletzt muss der Kläger in Indien mit seiner indischen Ehefrau im Jahre 1988 - nach ca. zwei Jahren in Deutschland - sein drittes Kind und 1994 - nach ca. acht Jahren in Deutschland - sein viertes Kind gezeugt haben.
193Für eine nennenswerte Integration des Klägers in Deutschland ist nichts vorgetragen und - trotz des langen Aufenthalts - auch nichts ersichtlich. Im Erörterungstermin war festzustellen, dass beim Kläger einfache Deutschkenntnisse gegeben sind; diese reichten jedoch gerade für eine einfach gehaltene Verständigung. Es deutet auf einen geringen Kontakt mit Deutschen und ein geringes Interesse am Erwerb der deutschen Sprache hin, nach einem über 20jährigen Aufenthalt in Deutschland und einer zwölfjährigen Ehe mit einer Deutschen nur über vergleichsweise dürftige Sprachkenntnisse zu verfügen. Der Kläger war, soweit bekannt, zwar in Deutschland überwiegend erwerbstätig, dabei handelte es sich aber um - teils befristete - Hilfstätigkeiten. Bekannt gewordene Straffälligkeiten sind eher untergeordnet, aber immerhin vorhanden.
194Wenn es - wie die Deutsche Botschaft ausführt - bei indischen bzw. auch pakistanischen Männern häufiger vorkommt, dass sie zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts in westlichen Staaten durch die Heirat mit einer Staatsbürgerin des entsprechenden Staates über eine bereits im Heimatland bestehende Ehe täuschen, besteht zudem insoweit ein erhebliches generalpräventives öffentliches Interesse daran zu verdeutlichen, dass ein solches Verhalten nicht folgenlos bleibt.
195Auch die Frage, ob es im Rahmen der Ermessensausübung im Hinblick auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse zu berücksichtigen wäre, wenn der Kläger bis zum Zeitpunkt seiner Einbürgerung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hätte, kann auf sich beruhen. Denn der Kläger hatte ein solches Aufenthaltsrecht nicht erworben. Namentlich war dies nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1990 der Fall. Die Ehe zwischen dem Kläger und der deutschen Staatsangehörigen Frau V. -I. bestand nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990 mindestens vier Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet. Dem steht bereits entgegen, dass der Kläger, solange er Ausländer war und als solcher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem AuslG überhaupt erwerben konnte, sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Insbesondere war während seiner formell mit Frau V. -I. bestehenden Ehe der Aufenthalt nicht rechtmäßig, weil der Kläger - wie oben ausgeführt - eine rechtlich nicht schützenswerte Doppelehe geführt und die Beklagte die insoweit erteilten Aufenthaltserlaubnisse mit der angefochtenen Ordnungsverfügung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erteilung zurückgenommen hat.
196Die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist jedenfalls eingehalten: Die Mitteilungen der Botschaft über die bereits bestehende Ehe sind im November bzw. Dezember 2003 erfolgt. Der Rücknahmebescheid datiert vom 18. Oktober 2004.
197Eine anderweitige starre, also einzelfallunabhängige zeitliche Grenze für die Rücknahme erschlichener Aufenthaltserlaubnisse besteht nicht. Namentlich ist aus den oben genannten Gründen die für die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen geltende Grenze von fünf Jahren nicht übertragbar.
198Vgl. auch VG Saarland, Urteil vom 11. März 2009 - 5 K 1724/08 -, a.a.O.
199Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
200Die Revision wird nicht zugelassen. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
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