Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 713/09
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.252,00 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde, mit der (sinngemäß) die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.878,00 Euro begehrt wird und über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist teilweise begründet.
3Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Betrag festzusetzen. Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen des § 52 Abs. 1 und 3 GKG und des entsprechend anzuwendenden § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: GKG a. F.). Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Hierbei ist bisher in Streitverfahren, deren Gegenstand die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach dem SGB VIII ist, die Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. entsprechend angewendet worden,
4vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2001 – 5 C 23.97 –, FEVS 53, 110; OVG NRW, Beschluss
5vom 31. Oktober 2006 – 12 E 1257/06 –; Bayeri-
6scher VGH, Beschluss vom 14. April 2008 – 12 C 07.3473 –, Juris,
7weil es auch in solchen, dem Fürsorgerecht zuzuordnenden Streitigkeiten der Interessenlage entspricht, den sozialen Schutz des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. eingreifen zu lassen. Nach dieser Regelung war bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht (nur) der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
8Vgl. zu alledem etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –.
9Diese ständige Praxis des OVG NRW entspricht auch Ziffer 21.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (siehe etwa: Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, Anh. § 164 Rn. 14), so dass kein Anlass besteht, sie – wegen des Wegfalls des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2586, mit Wirkung zum 1. September 2009 – aufzugeben.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2009 – 12 E 1501/09 –.
11Die analoge Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. kann allerdings entgegen dem (sinngemäßen) Beschwerdevorbringen nicht dazu führen, den Zwölfmonatszeitraum bei Bescheiden, die auch eine Heranziehung für Zeiten vor ihrem Erlass regeln, erst mit ihrem Erlass beginnen zu lassen oder die insoweit maßgebliche Zäsur – dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. folgend – mit der Einreichung der Klage anzusetzen und die in dem Bescheid für Zeiten vor seinem Erlass festgesetzten Kostenbeiträge oder "die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge" dem so ermittelten Streitwert in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG a. F. hinzuzurechnen.
12Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2008 – 12 E 897/08 –, m. w. N.
13Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Hinzurechnung des in dem angefochtenen Bescheid vom 18. September 2008 genannten fälligen Betrag von 1.626,00 Euro zu dem Jahresbetrag aus. Es war vielmehr nur der Jahresbetrag (12 x 271,00 Euro = 3.252,00 Euro) anzusetzen, weil das Klagebegehren auf Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2008 gerichtet war und deshalb die Erhebung von Kostenbeiträgen für einen Zeitraum zum Gegenstand hatte, der nach dem angefochtenen Bescheid am 1. April 2008 begonnen hatte und zukünftig offen war. Ein wegen der Beendigung der Hilfe am 23. Oktober 2008 begrenzter Zeitraum lag weder dem angefochtenen Bescheid zugrunde noch der am 2. Oktober 2008 erhobenen Klage, so dass der Jahresbetrag maßgeblich ist.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
15Der Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
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