Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1186/09
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag schon daran scheitern muss, dass entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und des Weiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich hier aber darauf mitzuteilen, dass der Kläger eine Entscheidung über die Frage begehre, ob die Hälfte des staatlichen Kindergeldes auf die Zahlungsverpflichtung des einzigen leistungsfähigen Unterhaltsverpflichteten anzurechnen sei, und dass das angefochtene Urteil in seiner Begründung, die eigentlich diese Begründung nicht verdiene, nicht zu akzeptieren sowie die Kostenentscheidung des Urteils falsch sei. Welcher Zulassungsgrund aus welchen konkreten Gründen aus Sicht des Klägers zur Zulassung der Berufung führen soll, ergibt sich daraus nicht.
4Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass er den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, kann er damit nicht durchdringen. Er legt schon nicht hinreichend dar, woraus sich seiner Ansicht nach die von ihm begehrte hälftige Anrechnung des Kindergelds auf den von ihm zu leistenden Kostenbeitrag ergeben soll. Gemäß § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. Die Kostenbeitragspflichtigen sind gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Nach § 1 Abs. 2 KostenbeitragsV wird für jede kostenbeitragspflichtige Person der jeweilige Kostenbeitrag getrennt ermittelt und erhoben. Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der beiden Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen (§ 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Der Kläger bezieht das Kindergeld für seine Tochter C. aber nicht. Er hat auch nicht vorgetragen, es bezogen zu haben. Der Beklagte hat es nicht als Einkommen des Klägers berücksichtigt. Er hat im Schreiben vom 13. Februar 2009 mitgeteilt, dass die Pflegeeltern der Tochter des Klägers kindergeldberechtigt seien. Sollte C.s Mutter im Bezug des Kindergeldes stehen, würde es bei der Kostenbeitragsberechnung der Mutter berücksichtigt. Dass es beim Kläger hälftig anzurechnen ist, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen auch unter Berücksichtigung seines Vortrags, er sei der einzige Unterhaltsverpflichtete, der einen Kostenbeitrag leiste, nicht.
5Die Rüge, die Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Urteil sei falsch, weil der Kläger – wegen der Reduzierung der ursprünglichen Kostenforderung durch den Beklagten – teilweise Erfolg mit seiner Klage gehabt habe, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass die Klage – soweit der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2009 klaglos gestellt habe – mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden sei. Der Kläger hat darauf nicht durch eine prozessuale Erklärung – etwa, indem er das Verfahren teilweise für erledigt erklärt hat – reagiert. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grund davon ausgehen müssen, dass er sein ursprüngliches Begehren mit der Klage vollumfänglich weiterverfolgt, obwohl es dafür im Umfang der teilweisen Klaglosstellung am Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat.
6Sofern der Kläger mit dem Vortrag, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verdiene diese Bezeichnung nicht, sinngemäß einen Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend macht, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Eine Bezugnahme auf Schriftsätze ist grundsätzlich zulässig, sofern die Beteiligten das in Bezug genommene Schriftstück kennen oder von ihm ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das Rechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug nehmenden Entscheidung und dem in Bezug genommenen Schriftstück die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. April 1990 – 9 CB 5.90 – Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 31 und vom 3. Dezember 2008 – 4 BN 25.08 –, BauR 2009, 609 ff.
8Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigten kannten die Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2009 und 27. März 2009, auf die das Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen hat. Dass die Anforderungen, die an eine solche Bezugnahme zu stellen sind, nicht erfüllt sind, legt der Kläger nicht dar.
9Dass die Entscheidungsgründe den Kläger nicht überzeugen oder von ihm für fehlerhaft gehalten werden, führt nicht auf einen Begründungsmangel.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 – 9 B 77.00 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 – 8 B 187.98 –, NVwZ-RR 2000, 257.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
12Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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