Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1787/08
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
10.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerinnen seien keine deutschen Volkszugehörigen i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG und damit keine Spätaussiedler i.S.v. § 4 BVFG, so dass ihnen ein Anspruch auf Erteilung des mit dem Hauptantrag verfolgten Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG nicht zustünde.
4Der Hinweis, die Eltern der Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 1. seien deutsche Staatsangehörige und würden daher i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BFVG nach dem Recht des Herkunftsstaates als Deutsche gelten, verkennt, dass der Herkunftsstaat, also die Sowjetunion bzw. die Ukraine, ausweislich des ukrainischen Nationalitätseintrages in den früheren Inlandspässen der Klägerin zu 1. die aus einer gemischt-natio-nalen Ehe (Vater: deutscher Volkszugehöriger, Mutter: ukrainische Volkszugehörige) entstammende Klägerin zu 1. gerade nicht, wie dies § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG fordert, als "zur deutschen Nationalität", sondern als zur ukrainischen Nationalität zugehörig angesehen hat. Maßgebend ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG die Volkstumszugehö-rigkeit (Nationalität) und nicht die Staatsangehörigkeit. Ein deutscher Staatsangehöriger kann sich nicht als solcher auf § 27 BVFG berufen, sondern nur dann, wenn er zugleich deutscher Volkszugehöriger i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG ist.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2000 – 5 B 65.00 –, NVwZ-RR 2001, 274, juris.
6Der Vortrag, dass die Klägerin zu 1. allein aufgrund ihrer deutschen Staatsangehörigkeit als deutsche Volkszugehörige anzusehen ist, geht daher an der insoweit maßgebenden gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 2 BVFG vorbei, der der deutschen Staatsangehörigkeit lediglich im Bereich der Abstammung Bedeutung einräumt, im Übrigen aber in Satz 1 ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fordert. Das Verwaltungsgericht hat ein derartiges Bekenntnis zum einen aufgrund der Eintragung der ukrainischen Nationalität in den früheren Inlandspässen der Klägerin zu 1. und zum anderen deshalb verneint, weil die Klägerin zu 1. kein Bemühen hat erkennen lassen, die Eintragung der ukrainischen Nationalität zu ändern, selbst als dies nach dem Zerfall der Sowjetunion ohne weiteres möglich gewesen ist. Dies haben die Klägerinnen in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substantiiert in Frage gestellt.
7Die vorgelegte Bescheinigung nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG der Regierung von Schwaben vom 17. Juli 2006 ist nicht geeignet, die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. zu belegen. Die – ohnehin allenfalls im Verhältnis zu Leistungsbehörden,
8vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1999 – 22 A 3999/98 –, DVBl 1999, 1221, juris,
9wirkende – Bescheinigung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Klägerin zu 1. Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist. Vertriebene in diesem Sinn können aber sowohl deutsche Volkszugehörige als auch deutsche Staatsangehörige sein, die nicht deutsche Volkszugehörige sind. Dass die Bescheinigung in Anerkennung gerade der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin zu 1. erteilt worden ist, ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen.
10Auf die weiteren – jeweils selbständig tragenden – Begründungen des Verwaltungsgerichts, es fehle an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass sich die Klägerin zu 1. auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, und es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin zu 1. zum Zeitpunkt ihrer Ausreise über ausreichende Deutschkenntnisse i.S.v. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG verfügt habe, und auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerinnen in der Begründung des Zulassungsantrags kommt es danach nicht mehr an.
11In Bezug auf die Klägerin zu 2. hat das Verwaltungsgericht zum einem auf die fehlenden Deutschkennisse abgestellt. Darüber hinaus habe die Klägerin zu 2. in ihrem eigenen Aufnahmeantrag angegeben, nur wenig Deutsch zu verstehen, so dass sie selbst nach eigener Einschätzung nicht über ausreichende Sprachkenntnisse i.S.v. § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG verfüge. Zudem sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass sie sich zu einem deutschen Volkstum bekannt haben könnte – ihr vorgelegter Inlandspass enthalte keinen Nationalitätseintrag. Insbesondere zu der letzteren die Klägerin zu 2. betreffenden und selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts fehlt es in der Begründung des Zulassungsantrags an jeglicher Darlegung.
12Der Hinweis auf § 100 Abs. 1 BVFG führt nicht weiter. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. Die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften geben in § 27 BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl I S. 1247) Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen, und bestimmen in § 1 Abs. 2 Nr. 3 denjenigen als "Aussiedler", der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt. Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides bestand demnach nur für Aussiedler. Dieser auf Aussiedler beschränkte Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG wird durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2094) nicht auf andere Vertriebene erweitert. Vielmehr engt § 100 Abs. 1 BVFG den Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG für Aussiedler dadurch ein, dass er die Anwendung der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 bestimmt, wobei Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes nur noch der ist, der als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die in dieser Nummer bezeichneten Gebiete verlassen hat oder verlässt.
13Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. April 2007 – 5 B 7.07 –, Juris.
14Darunter fällt die Klägerin zu 1., die sich darauf beruft, deutsche Staatsangehörige und Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG zu sein, unstreitig nicht. Sie hat die Ukraine nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen weder vor dem 1. Juli 1990 noch danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 verlassen.
15Die deutsche Staatsangehörigkeit als solche mag zwar zur Begründung eines Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ausgereicht haben, wie er möglicherweise auch nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 weiter Anerkennung beanspruchen kann,
16vgl. zu § 7 BVFG insoweit: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 1 BvR 474/05 –, sowie die Stellungnahme des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2006 in diesem Verfahren,
17und im Übrigen auch nicht in Frage gestellt worden ist. Insoweit kommt es auf die diesbezüglich vorgelegten oder in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen nicht an.
18Die deutsche Staatsangehörigkeit vermag aber für sich genommen weder die von § 27 BVFG a. F. geforderte qualifizierte Eigenschaft als Aussiedler i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zu begründen noch im Rahmen des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. die zu den sonstigen Voraussetzungen im Sinne dieser Vorschrift zählende, von § 4 BVFG n. F. für die Stellung als Spätaussiedler geforderte "deutsche Volkszugehörigkeit" auszufüllen. § 27 BVFG n. F. gewährt unabhängig von der gesondert zu prüfenden, hier nicht entscheidungserheblichen Frage der Erfüllung bzw. der Möglichkeit eines Verzichts auf das Wohnsitzerfordernis nur solchen Personen einen Anspruch, die die sich aus § 4 BVFG i. V. m. § 6 BVFG ergebenden Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Auf andere als die in § 27 Abs. 1 BVFG genannten Gründe, die – wie die deutsche Staatsangehörigkeit – einen Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland begründen können, kommt es nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen – den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auch bekannten – Beschlüssen vom 7. Juli 1998 – 9 B 1202.97 –, 14. September 1999 – 5 B 57.99 –, 2. November 1999 – 5 B 17.99 –, Juris, und 17. August 2004 – 5 B 72.04 –, Juris, grundsätzlich geklärt, dass § 26 BVFG n. F., der den Anspruchsgegenstand des § 27 BVFG n. F. definiert, keine Rechtsgrundlage für einen auf § 1 Abs. 2 BVFG gestützten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist, er vielmehr eine Aufnahme durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nur für Personen vorsieht, "die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen".
19Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 27. August 2008 – 12 E 887/07 – und vom 12. Januar 2007 – 2 A 3071/05 –.
20Mit Blick auf das Vorstehende trifft auch die Auffassung der Klägerinnen nicht zu, Personen, die deutsche Staatsangehörige und Vertriebene sowie Betroffene des 2. Weltkrieges seien, hätten schon aus diesem Grund einen Aufnahmeanspruch aus § 27 BVFG. Bei der Beschränkung der Erteilung eines Aufnahmebescheides auf den Kreis der deutschen Volkszugehörigen handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht um eine "offensichtlich ungewollte Lücke", die es durch (verfassungskonforme) Auslegung zu schließen gilt. Dem Gesetzgeber war bei Erlass des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl. I S. 2094, der Umstand durchaus bewusst, dass u.a. in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion noch zahlreiche deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige lebten. Vor dem Hintergrund der Verwirklichung der deutschen Einheit, der völkerrechtlichen Festlegung der deutsch-polni-schen Grenze und den Verträgen mit den vier Mächten und Polen war es Ziel des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes, durch eine Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes die "Aufnahme der in der Republik Polen, in den Republiken der ehemaligen UdSSR, und den übrigen ost- und südosteuropäischen Staaten lebenden deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen auf eine rechtliche Grundlage zu stellen."
21Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 19.
22Dabei hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, deutsche Staatsangehörige nur dann in den Kreis der aufnahmeberechtigten Spätaussiedler aufzunehmen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige sind:
23Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 23: "Deutsche Staatsangehörige sind nicht von der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Spätaussiedler ausgeschlossen. Sie sind einbezogen, wenn sie zugleich deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 sind."
24Ausschlaggebend war hierbei die – in zulässiger Weise – pauschalierende und unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht differenzierende Überlegung, dass das gelebte Bewusstsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, ein Kriegsfolgenschicksal impliziert:
25Vgl. BT-Drucks. 12/3212, S. 22, zu § 4: Als deutsche Volkszugehörige kommen nach § 6 nur Personen in Betracht, die (bezogen auf das Kriegsende) von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und denen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 vermittelt wurden, die sie dem deutschen Volkstum zuweisen. Das wird insbesondere die Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache sein. Dies und das weiterhin geforderte aktuelle Bekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten stellen sicher, dass nur Personen berücksichtigt werden, die sich das Bewußtsein, deutsche Volkszugehörige zu sein, erhalten haben. Dieses gelebte Bewußtsein impliziert ein Kriegsfolgenschicksal. Wer in diesem Bewußtsein in den Aussiedlungsgebieten lebte, hatte in aller Regel teil an den Belastungen für die ganze deutsche Volksgruppe."
26Auch aus Art. 116 Abs. 1 GG ergibt sich kein Anspruch deutscher Staatsangehöriger, die zugleich Vertriebene i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG sind, auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, wie er im vorliegenden Fall mit dem Hauptantrag klageweise geltend gemacht wird. Art. 116 Abs. 1 GG gewährt keinen Anspruch auf Aufnahme, son-dern setzt eine solche voraus.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 738/09 –, m. w. N.
28Rechtsfolge einer Aufnahme nach Art. 116 Abs. 1 GG ist die Erlangung des Status als "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes", ohne als Vertriebener im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sein zu müssen. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides, der zur Inanspruchnahme vertriebenenrechtlicher Leistungen berechtigt, ist als Rechtsfolge in Art. 116 Abs. 1 GG nicht vorgesehen.
29Unter welchen Voraussetzungen eine Person i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling "Aufnahme gefunden hat", ist zudem nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332 ff.; Urteil vom 20. April 2004
31– 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, juris,
32nach denen – wie oben dargelegt – eine Aufnahme der Klägerinnen nicht erfolgen kann.
33Dass Personen, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 geflüchtet waren und dieses vor Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 wieder verlassen hatten, nicht im Sinne des Art 116 Abs. 1 GG "Aufnahme gefunden" haben und zwar unabhängig davon, ob das Verlassen freiwillig oder auf Grund von Zwangsmaßnahmen erfolgte, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls geklärt.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2003 – 1 C 35.02 –, BVerwGE 119, 172 ff, juris.
35Keine Bedeutung für das angebliche vorliegende Begehren hat es ferner, wie im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG die Lücke dadurch, dass das Gesetz in den §§ 26 ff. BVFG nur noch für Spätaussiedler, aber nicht mehr für Personen, die (ausschließlich) Vertriebene sind, ein Aufnahmeverfahren vorsieht, geschlossen werden kann.
36Vgl. zu dieser Problematik: VGH Baden-Württem-berg, Beschluss vom 17. März 2009 – 19 S 332/09 – mit Hinweis auf Urteil vom 15. Januar 2009 – 13 S 1374/08 –.
37Die Abweisung der Klage begegnet auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln, als sie die Hilfsanträge betrifft, der Klägerin zu 1. eine Übernahmegenehmigung als Vertriebene deutscher Staatsangehörigkeit bzw. ihr einen Aufnahmebescheid als Aussiedlerin deutscher Staatsangehörigkeit gemäß dem AAG zu erteilen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Klage insoweit schon in Ermangelung eines Vorverfahrens unzulässig, weil die Klägerin zu 1. offensichtlich diesbezügliche Anträge bei der Beklagten gar nicht gestellt hat. Ihre Ausführungen, sie habe sich bereits am 20. Juli 1998 an die deutsche Botschaft gewandt und die Aufnahme unter Hinweis auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit und damit auf ihren Vertriebenenstatus beantragt, verkennen, dass die Klägerin zu 1. im Jahr 1998 unter Verwendung der entsprechenden Antragsformulare und unter Hinweis auf ihren Vertriebenenstatus einen "Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)" gestellt hat. Das im Zeitpunkt der Antragstellung geltende BVFG i.d.F. des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sah – auch in den Übergangsvorschriften des § 100 BVFG – weder die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des BVFG i. d. F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, noch die Erteilung einer Übernahmegenehmigung auf der Grundlage des bis zum Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes geltenden Rechtszustandes vor. Sofern die Klägerin zu 1. mit ihrer Antragstellung "nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)" (auch) die nach dem seinerzeit geltenden Recht gar nicht mehr vorgesehenen Verwaltungsakte begehrt haben sollte, hätte dies gegenüber dem zuständigen Amt hinreichend deutlich verlautbart werden müssen. Dies ist jedoch nicht einmal ansatzweise erfolgt; die vorliegenden Antragsunterlagen sprechen vielmehr für einen der seinerzeitigen Rechtslage entsprechenden, üblichen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem geltenden Recht. Die mit den Hilfsanträgen verfolgte Erweiterung ihres Begehrens ist erstmals während des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 22. April 2008 geltend gemacht worden.
38Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
39Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
40Die aufgeworfenen Fragen,
41"ob deutsche Staatsangehörige, die keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sind, aber die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG erfüllen, und die, nachdem sie ihren Wohnsitz im Deutschen Reich in den Grenzen von 1937 genommen hatten, nach dem Ende des 2. Weltkrieges (09.05.1945) von einer Siegermacht verschleppt oder in Kriegsgefangenschaft genommen sind, trotz eines individuellen offensichtlichen Vertreibungsschicksals, als Spätaussiedler nur dann Rechte nach dem BVFG geltend machen können, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG (deutsche Volkszugehörigkeit im Rechtssinne) erfüllen und sich durch Abgabe einer Bekenntniserklärung zum deutschen Volkstum bekannt haben",
42"ob deutsche Staatsangehörige nur dann deutsche Volkszugehörige sind, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllen",
43oder
44"ob unter Anwendung des Art. 116 Abs. 1 GG der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass als deutscher Volkszugehöriger sowohl der deutsche Staatsangehörige als auch der deutsche Volkszugehörige ohne deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn letzterer die Voraussetzungen des § 6 BVFG erfüllt, anzusehen ist",
45"ob Personen, die Vertriebene im Sinne der §§ 1-3 BVFG sind, und auf die gemäß § 100 Abs. 1 BVFG die Vorschriften des BVFG und aller anderen Gesetze, die vertriebenenrechtlichen Regelungscharakter haben, Anwendung finden, die vor dem 01.01.1993 gegolten haben, nur dann Aufnahme finden können, wenn sie die nach dem 01.01.1993 in Kraft getretenen Voraussetzungen der Vorschriften der § 27 Abs. 1 oder 2 BVFG erfüllen",
46"ob und wie Vertriebene deutscher Staatsangehörigkeit und deutscher Volkszugehörigkeit, die keine Spätaussiedler sein können und deren Vertriebeneneigenschaft vor dem 01.01.1993 unwiderruflich entstanden ist, Aufnahme finden können bzw. müssen",
47"ob für die Aufnahme ein besonderer Verwaltungsakt nach ausländerrechtlichen Vorschriften (Aufenthaltstitel) oder ein anderer Verwaltungsakt der zuständigen Behörde den Aufnahmebegehrenden ausgestellt werden muss",
48oder
49"ob unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 12.05.1992, Az.: 1 C 54.89) die Wohnsitznahme nach Beendigung des Vertreibungszustandes und eine irgendwie geartete Erlaubnis aufgrund eines Tätigwerdens oder eines Verhaltens einer deutschen Behörde, aus der sich ergibt, dass der Vertriebene aufgenommen wird, ausreicht und wenn ja, in welcher Form diese Erlaubnis von der Behörde erteilt werden muss und auf welchem Rechtsweg diese bei entstehenden Streitigkeiten, geltend gemacht werden kann und welche Behörde hierfür zuständig ist",
50"ob § 4 BVFG mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, soweit er von den Eingliederungsleistungen nach dem BVFG die Vertriebenen deutscher Staatsangehörigkeit, die das gleiche Vertreibungsschicksal oder ein viel grausameres Vertreibungsschicksal als die deutschen Volkszugehörigen, die die fremde Staatsangehörigkeit eines Staates alleine inne haben, ausgeschlossen werden können",
51wie die Klägerin – "geht man davon aus, dass die Klägerin, deren Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 1 und § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG feststeht, sich nicht auf § 26 f. BVFG berufen kann, da sie erstens vor dem 01.01.1993 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat(te) oder weil gemäß § 100 Abs. 1 BVFG auf sie diese Vorschriften anwendbar sind – ... die Rechte nach dem BVFG geltend machen will, im Bundesgebiet im Sinne des BVFG Aufnahme findet, und ob sie die für Spätaussiedler alleine vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen unabhängig von einem Aufnahmebescheid geltend machen kann",
52"ob deutsche Staatsangehörige nur dann deutsche Volkszugehörige sein können, wenn sie sich durch Abgabe einer Nationalitätenerklärung während ihres Gewahrsams oder während ihrer Kriegsgefangenschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, gegenüber den Behörden des Aufenthaltsstaates zum deutschen Volkstum durch Eintragung ihrer Nationalität in den Inlandspässen der ehemaligen Sowjetunion bekannt haben",
53oder
54"ob deutsche Staatsangehörige unabhängig von diesem Bekenntnis deutsche Volkszugehörige sind",
55sind – soweit ihnen überhaupt ein hinreichend bestimmter und im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des in zulässiger Weise zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes (Erteilung eines Aufnahmebescheides) und der vom Verwaltungsgericht festgestellten und im Zulassungsverfahren nicht mit durchgreifenden Rügen angefochtenen Umstände (ukrainischer Nationalitäteneintrag in den früheren Inlandspässen der Klägerin zu 1., fehlendes Änderungsbemühen; kein Nachweis des Bekenntnisses durch die Klägerin zu 2.) entscheidungserheblicher Gehalt zukommt –, ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten. Neuen bzw. weitergehenden Klärungsbedarf zeigen demgegenüber auch die von den Klägerinnen vorgelegten oder in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen nicht auf.
56Schließlich greifen auch die erhobenen Verfahrensrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch.
57Die Rüge, das Gericht habe die Begründungspflicht verletzt, weil es sich nicht mit § 100 Abs. 2 BVFG auseinandergesetzt habe, wonach die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ein Gesuch an die zuständige Vertriebenenbehörde zu richten, damit der Vertriebenenstatus (§ 1 BVFG) der Klägerin festgestellt werde, greift nicht. Das angefochtene Urteil enthält vielmehr eine Begründung, die den sich aus § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergebenden Anforderungen an den formellen Inhalt eines Urteils genügt. Danach müssen im Urteil die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Gründe schriftlich niedergelegt werden. Einer Entscheidung fehlt nur dann die Begründung im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO, wenn dem Tenor überhaupt keine Gründe beigefügt sind oder die Begründung nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist.
58Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 – 8 B 187.98 –, NVwZ-RR 2000, 257 m. w. N., juris.
59Dies ist hier offenkundig nicht der Fall.
60Auch die weitere Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der beantragten Terminsverlegung führt nicht zur Zulassung der Berufung. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Von einem erheblicher Grund kann hier nicht ausgegangen werden. Zum einen ist auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt worden, dass etwa Rechtsanwältin Schütz nicht in der Lage gewesen sein soll, nach entsprechender Einweisung durch Rechtsanwalt L. sich kurzfristig in die – überschaubare – Sache einzuarbeiten und die Klägerin am Terminstag zu vertreten. Schließlich war Rechtsanwalt L. noch am 22. April 2008, dem Tag vor dem Termin der mündlichen Verhandlung (23. April 2008, 11.30 Uhr), in der Lage, eine mehrseitige Anhörungsrügeschrift und eine weitere Klagebegründungsschrift jeweils durch eigene Unterschrift zu verantworten, wobei beide Schriftsätze erst um 15.35 Uhr aus der Anwaltskanzlei an das Verwaltungsgericht per Telefax übersandt worden sind.
61Vgl. dazu, dass ein Anspruch auf vorrangige Vertretung gerade durch den sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten nicht besteht: BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1998 – 7 B 95.98 –, Juris.
62Das am Terminstag um 10.06 Uhr übersandte Attest vom 22. April 2008, in dem Rechtsanwalt L. bescheinigt wird, er sei "seit dem 22.04.08 arbeits-/schulun-fähig" mit dem handschriftlichen Zusatz "und ist reiseunfähig!" steht damit in offenem Widerspruch zu dem durch die eigenen Unterschriften dokumentierte Tätigkeit als Rechtsanwalt noch am 22. April 2008.
63Ob hieraus schon der Schluss gezogen werden kann, dass es sich bei dem ausgestellten Attest um ein Gefälligkeitsattest handelt, kann dahinstehen, weil das Attest ohnehin nicht geeignet ist, die behauptete Arbeits- und Reiseunfähigkeit hinreichend substantiiert zu belegen. So ist insoweit etwa nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs erforderlich, dass die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten schlüssig aus dem dem Verwaltungsgericht vorgelegten Attest hervorgeht; die Bescheinigung muss so substantiiert sein, dass das Gericht auf ihrer Grundlage in der Lage ist, die Frage der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit zu beurteilen.
64Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 – 8 B 69.01 –, NJW 2001, 2735, juris; BFH, Beschluss vom 26. Juni 2009 – III B 16/07 –, Juris.
65Diesen Anforderungen wird das eingereichte Attest nicht einmal im Ansatz gerecht, da aus ihm weder die Art, noch die Schwere der Erkrankung hervorgeht. Zwar hatte Rechtsanwalt L. noch am 22. April 2008 das Verwaltungsgericht telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass er "sehr verschnupft" sei und "eventuell auch eine Pollenallergie" habe,
66vgl. den über das Telefonat gefertigten Gesprächsvermerk vom selben Tag,
67diese hinsichtlich der Art und Schwere der Erkrankung(en) äußerst vagen Behauptungen/Spekulationen sind jedoch in dem ärztlichen Attest, das im Übrigen auch nicht erkennen lässt, ob die Feststellungen zur "Arbeits-/Schulfähigkeit" und zur Reisefähigkeit auf der Grundlage einer Untersuchung von Rechtsanwalt L. getroffen worden sind, nicht bestätigt, geschweige denn in schlüssiger Weise konkretisiert worden.
68Angesichts der offensichtlichen Widersprüche und inhaltlichen Defizite des eingereichten Attestes sowie der völlig unsubstantiierten Behauptungen über die Verhinderung der weiteren in der Kanzlei tätigen Rechtsanwältin T. ("Frau Rechtsanwältin T. ist zwar seit kurzem nicht mehr in Elternzeit, jedoch ist sowohl das Kind als auch der Ehemann krank, weshalb sie unabhängig davon, dass sie mit dem Fall nicht vertraut ist und sich in so kurzer Zeit nicht mehr vertraut machen konnte, ebenfalls nicht in der Lage ist, den Termin wahrzunehmen") konnte Rechtsanwalt L. nicht davon ausgehen, dass seinem Vertagungsantrag nach der Übermittlung des Attestes am Terminstag um 10.06 Uhr – und damit erst rund 1,5 Stunden vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung – ohne weiteres stattgegeben wird. Eines gesonderten gerichtlichen Hinweises bedurfte es angesichts dessen nicht; abgesehen davon ist nichts dafür vorgetragen, dass Rechtsanwalt L. in der Lage gewesen wäre, auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts die aufgezeigten (Darle-gungs-)Defizite zeitnah zu beseitigen.
69Eine Versagung rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, dass das Verwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen hat, ohne das persönliche Er-scheinen anzuordnen und die Klägerin zu 1. persönlich zu ihren Sprachkenntnissen, zur familiären Vermittlung und zu einem Bekenntnis auf sonstige Weise anzuhören. Die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden und anwaltlich vertretenen Klägerinnen sind frist- und ordnungsgemäß mit der Belehrung nach § 102 Abs. 2 VwGO über ihren Prozessbevollmächtigten zum Termin geladen worden. Einer zusätzlichen Ladung der Klägerinnen, deren persönliches Erscheinen das Verwaltungsgericht nicht angeordnet hatte, bedurfte es nicht. Der Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO schließt das Ausbleiben des anwaltlich vertretenen Beteiligten ein, ohne dass dies für den Anwalt als den zu ladenden Vertreter einer weiteren Erläuterung bedarf.
70Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 – 8 B 215.93 –, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 18, juris.
71Die Klägerinnen sind jedoch ohne Angabe von Hinderungsgründen dem Termin ferngeblieben; auch in der Begründung des Zulassungsantrags sind Hinderungsgründe nicht bezeichnet worden. Wer sich der Möglichkeit begibt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Abgesehen davon fehlt es in der Begründung des Zulassungsantrags an der erforderlichen substantiierten Darlegung, was die Klägerin zu 1., wäre das persönliche Erscheinen angeordnet worden und hätte sie denn an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, etwa zu dem vom Verwaltungsgericht – im Rahmen einer selbständig tragenden Begründung – für maßgeblich erachteten Gesichtspunkt des Bemühens um eine Änderung des ukrainischen Nationaleintrags in ihren Inlandspässen zeitnah (ab Mitte 1992) nach dem Zerfall der Sowjetunion vorgetragen hätte.
72Vgl. zu diesem maßgeblichen Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; zu den erleichterten Änderungsmöglichkeiten bereits ab Mitte 1992 etwa: OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2008 – 12 A 2158/06 –, m.w.N.
73Desgleichen fehlt es an jeglichem Vortrag der Klägerin zu 2., was sie, wäre ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden und hätte sie denn an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, zu dem vom Verwaltungsgericht – ebenfalls im Rahmen einer selbständig tragenden Begründung – verneinten Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf sonstige Weise im Einzelnen geltend gemacht hätte.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
75Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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